BGer 1P.263/2000 |
BGer 1P.263/2000 vom 16.08.2000 |
[AZA 0]
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1P.263/2000/hzg
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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16. August 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
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I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,
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Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiber Forster.
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In Sachen
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1. X.________,
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2. Y.________, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz Egli, Basteiplatz 5, Postfach 924, Zürich,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Bezirksgericht (7. Abteilung) Zürich, Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich, Kassationsgericht des Kantons Zürich,
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betreffend
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Art. 29 Abs. 1 BV
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(formelle Rechtsverweigerung),
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hat das Bundesgericht in Erwägung:
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dass die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich am 8. bzw. 11. Dezember 1998 eine rechtshilfeweise Beschlagnahme von Akten vollzog, welche versiegelt wurden,
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dass das Bezirksgericht (7. Abteilung) Zürich mit Beschluss vom 2. Juli 1999 für einen Teil der beschlagnahmten Unterlagen die Entsiegelung bewilligte,
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dass das Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich einen gegen den Entsiegelungsentscheid des Bezirksgerichtes erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 27. Oktober 1999 abwies,
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dass das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 15. April 2000 auf eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes nicht eintrat,
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dass X.________ und Y.________ gegen den Nichteintretensentscheid des Kassationsgerichtes am 2. Mai 2000 staatsrechtliche Beschwerde erhoben haben und eine Verletzung von Art. 9 BV i.V.m. Art. 29 Abs. 1 BV rügen (formelle Rechtsverweigerung, willkürliche Auslegung des kantonalen Verfahrensrechtes, Rechtsgleichheit),
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dass im angefochtenen Entscheid erwogen wird, die Nichtigkeitsbeschwerde nach Zürcher Strafprozessrecht sei "nur zulässig gegen Urteile und Erledigungsbeschlüsse des Geschworenengerichts und des Obergerichts (§ 428 Ziff. 2 StPO)", beim angefochtenen Beschluss des Obergerichts handle es sich jedoch um einen Zwischenentscheid, gegen den die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde grundsätzlich nicht zulässig sei,
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dass weiter erwogen wird, eine Ausnahme von § 428 Ziff. 2 StPO/ZH sei nur "in Fällen" möglich, "in denen durch Zwischenentscheide über Interessen eines Verfahrensbeteiligten und insbesondere Dritter faktisch endgültig entschieden" werde, "vor allem, wenn diesen gegen den Endentscheid kein Rechtsmittel zur Verfügung steht",
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dass ferner erwogen wird, gegen den Entscheid des Obergerichtes stehe grundsätzlich auch noch "die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen", was (in analoger Anwendung von § 430b Abs. 1 StPO/ZH) ebenfalls gegen die Zulässigkeit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde spreche,
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dass hier offen bleiben kann, ob Art. 87 OG einem Eintreten auf die Beschwerde entgegenstünde,
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dass jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung hat (Art. 29 Abs. 1 BV),
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dass eine Behörde, die auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber entscheiden müsste, eine formelle Rechtsverweigerung begeht (vgl. BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117 f.),
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dass nach zürcherischem Strafprozessrecht nur Urteile und Erledigungsbeschlüsse des Geschworenengerichtes und des Obergerichtes mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht angefochten werden können (§ 428 Ziff. 2 StPO/ZH),
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dass die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde namentlich gegen Zwischenentscheide betreffend Entsiegelung grundsätzlich nicht gegeben ist (vgl. Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., § 428 N. 6; Diether von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl. , Zürich 1986, S. 10),
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dass in den genannten Erwägungen des angefochtenen Entscheides, wonach im vorliegenden Fall keine Veranlassung für eine Ausnahme von § 428 Ziff. 2 StPO/ZH bestehe, auch keine unhaltbare oder rechtsungleiche Auslegung des kantonalen Prozessrechtes ersichtlich wäre,
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dass insbesondere die Auffassung zutreffend wäre, in den Grenzen von Art. 80f Abs. 2 i.V.m. Art. 80e lit. b IRSG könnten auch Zwischenverfügungen grundsätzlich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden,
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dass der von den Beschwerdeführern zitierte Entscheid des Zürcher Kassationsgerichtes (ZR 99 Nr. 15) nicht einen Fall der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen betraf, weshalb dort die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als weiteres Rechtsmittel zum Vornherein ausgeschlossen war,
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dass die staatsrechtliche Beschwerde (soweit sie überhaupt zulässig erscheint) sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist,
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dass das Bundesgericht offensichtlich unbegründete Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren und mit summarischer Begründung abweist (Art. 36a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 OG),
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dass die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 156 Abs. 1 OG),
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dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache hinfällig wird,
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im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
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1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern (solidarisch und je zu gleichen Teilen) auferlegt.
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3.- Dieser Entscheid wird den Beschwerdeführern, dem Bezirksgericht (7. Abteilung) Zürich sowie der Staatsanwaltschaft, dem Obergericht (III. Strafkammer) und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. August 2000
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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