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Original
 
[AZA 0]
C 7/00 + C 8/00 Vr
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Ferrari; Gerichtsschreiber Hadorn
Urteil vom 18. August 2000
in Sachen
G.________, 1951, Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitsmarkt, Laupenstrasse 22, Bern, Beschwerdegegner,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
Mit zwei Verfügungen vom 23. Juli und 9. September 1998 stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Oberaargau den 1951 geborenen G.________ wegen Nichtantritts einer zugewiesenen Stelle für 25 Tage ab 11. Mai 1998 bzw. für 30 Tage ab 12. Juni 1998 in der Anspruchsberechtigung ein.
G.________ erhob gegen beide Verfügungen Einsprache, welche das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Bern mit Entscheiden vom 20. November 1998 und
6. April 1999 abwies.
Die hiegegen eingereichten Beschwerden wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit zwei Entscheiden vom 29. November 1999 ebenfalls ab.
G.________ führt zwei Verwaltungsgerichtsbeschwerden mit dem jeweiligen Antrag, die Einstellungen in der Anspruchsberechtigung seien aufzuheben.
Das KIGA verweist auf seine Beschwerdeantworten in den kantonalen Verfahren, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) sich nicht vernehmen lässt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden ähnliche Sachverhalte zu Grunde liegen und sich die gleichen Rechtsfragen stellen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 123 V 215 Erw. 1, 120 V 466 Erw. 1 mit Hinweisen; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. 1, S. 343 unten f.).
2.- Hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgen einer Weisung und der dazu ergangenen Rechtsprechung wird auf die zutreffenden Erwägungen in den kantonalen Entscheiden verwiesen.
3.- a) Die erste Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte, weil der Beschwerdeführer nicht an einem Beschäftigungsprogramm X.________ der Y.________ teilnahm.
Hier hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass der Versicherte mit seinem Verhalten dazu beigetragen hat, eine Anstellung zu vereiteln. Die von ihm geltend gemachten ökologischen und ideologischen Gründe reichen nicht aus, diese Stelle als unzumutbar erscheinen zu lassen. Sodann steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ablehnung noch keine definitive Anstellung bei der F.________ AG vorweisen konnte. Er war daher verpflichtet, am erwähnten Beschäftigungsprogramm teilzunehmen. Dem zutreffenden kantonalen Entscheid ist nichts beizufügen.
b) Die zweite Einstellung in der Anspruchsberechtigung wurde verfügt, weil der Beschwerdeführer an einem andern Beschäftigungsprogramm des Schweizerischen Arbeiterhilfswerkes SAH im Medizinischen Institut der Universität Z.________ nicht teilgenommen hat. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den entsprechenden kantonalen Entscheid äussert er sich mit keinem Wort darüber, weshalb dieses Programm unzumutbar gewesen sein sollte. Seine Eingabe ist vielmehr eine wörtliche Wiederholung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend das oben erwähnte Programm X.________. Daher kann auf die zweite Verwaltungsgerichtsbeschwerde mangels sachbezogener Begründung nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen).
4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerden offensichtlich unbegründet oder unzulässig sind, werden sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern,
Zweigstelle Langenthal, und dem Staatssekretariat für
Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 18. August 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: