«AZA 7»
U 176/99 Tr
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ferrari; Gerichtsschreiber Schürer
Urteil vom 18. August 2000
in Sachen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdeführerin,
gegen
R.________, 1957, Beschwerdegegner,
und
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
A.- R.________, geboren 1957, war seit 1. Mai 1984 als Werkleiter bei der Firma V.________ AG tätig; am 1. März 1994 trat er eine neue Stelle bei der Firma X.________ AG an. Er ist seit 1. Mai 1984 über die Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert.
Am 30. September 1992 stolperte der eine schwere Last tragende Versicherte; er konnte einen Sturz vermeiden, litt aber nach dem Vorfall unter akuten Rückenschmerzen. Er wurde ärztlich betreut und war vorübergehend zunächst ganz, dann zur Hälfte arbeitsunfähig. Ab 16. November 1992 arbeitete er wieder zu 100 %; die ärztliche Behandlung wurde am 24. März 1993 abgeschlossen. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder).
Seit dem Unfall vom 30. September 1992 verspürte R.________ immer wieder Rückenschmerzen, suchte aber seine Hausärztin (Frau Dr. med. W.________) wegen dieser Schmerzen erst auf, nachdem er am 21. Januar 1996 beim Treppensteigen einen Tritt verpasst hatte, worauf erhebliche Rückenschmerzen auftraten. Nach dem Tragen einer schweren Blechplatte am 19. Dezember 1996 verspürte er wiederum akute Rückenschmerzen, worauf im Kantonsspital, wo am 17./18. Dezember 1996 eine Untersuchung stattfand, eine mediane und linkslaterale Diskushernie L5/S1 links diagnostiziert wurde (Berichte vom 30. Dezember 1996 und 5. Februar 1997). Am 15. Januar 1997 erstattete der Versicherte eine Rückfallmeldung, doch verneinte die SUVA mit Verfügung vom 25. Februar 1997 ihre Leistungspflicht, da kein Zusammenhang mit dem Unfall vom 30. September 1992 nachgewiesen sei. Die Einsprache des Versicherten wies sie mit Entscheid vom 5. Juli 1997 ab.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 17. März 1999 insoweit gut, als es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung an die SUVA zurückwies.
C.- Die SUVA beantragt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
R.________ schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Vorinstanz äussert sich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne einen Antrag zu stellen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat keine Vernehmlassung eingereicht.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Streitig ist, ob die Vorinstanz die Sache zu Recht zu ergänzender Abklärung und neuer Entscheidung an die SUVA zurückgewiesen hat.
2.- a) Das kantonale Gericht hat erwogen, die vorhandenen medizinischen Unterlagen erlaubten keine schlüssige Antwort auf die Frage, ob zwischen den am 15. Januar 1997 als Rückfall gemeldeten, im Jahre 1996 aufgetretenen Rückenbeschwerden, deretwegen der Beschwerdegegner ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hat, und dem Unfall vom 30. September 1992 ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe. Angesichts unterschiedlicher Feststellungen in den Arztberichten sei nicht klar, ob der Beschwerdegegner vor dem 30. September 1992 degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule aufgewiesen habe; widersprüchlich seien auch die auf grundsätzliche medizinische Erkenntnisse zurückgreifenden Aussagen der SUVA zur Frage, ob die im Dezember 1996 im Kantonsspital diagnostizierte Diskushernie nach allgemeiner Erfahrung überhaupt durch einen Unfall hervorgerufen werden konnte.
b) Die SUVA macht in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend, die von der Vorinstanz angesprochenen Widersprüche seien nur scheinbarer Natur. In Wirklichkeit sei die Aktenlage klar, was sich auch aus einer Stellungnahme von Dr. med. S.________ vom Ärzteteam Unfallmedizin vom 5. Mai 1999 ergebe.
Der Auffassung der SUVA kann nicht gefolgt werden. Allein die Tatsache, dass sie einen 10-seitigen ärztlichen Bericht nachreicht, den sie zum integrierenden Bestandteil ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde erklärt, deutet darauf hin, dass das kantonale Gericht zu Recht verschiedene medizinische Fragen für ungenügend abgeklärt qualifizierte. Dabei hat Dr. med. S.________ seinen Bericht allein aufgrund der Akten verfasst, wobei ihm aber namentlich die Röntgenbilder aus dem Jahre 1992 nicht zur Verfügung standen. Unter diesen Umständen fällt die Möglichkeit, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in der Sache selbst entscheidet, ausser Betracht. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Sache an die SUVA zurückgewiesen. Diese wird, nachdem ihre eigenen medizinischen Dienste nicht nur im Abklärungsverfahren, sondern auch im Rahmen des Prozesses zu den umstrittenen Fragen Stellung genommen haben, ein externes Gutachten in Auftrag geben (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/ee). Die Fragestellung an den Experten wird u.a. die Rechtsprechung zur Unfallkausalität von Diskushernien mit berücksichtigen: Ein Unfallereignis fällt nur als eigentliche Ursache einer Diskushernie in Betracht, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet ist, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und wenn die Symptome der Diskushernie unverzüglich auftreten und eine sofortige Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben; in den übrigen Fällen wird eine Diskushernie durch einen Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber verursacht (nicht veröffentlichte Urteile Z. vom 26. Juli 2000, U 24/00, K. vom 1. Februar 2000, U 353/98, S. vom 5. Januar 2000, U 103/99, F. vom 27. Dezember 1999, U 2/99, S. vom 22. Januar 1999, U 69/98, je mit Hinweisen). Näher abzuklären ist auch, ob das Ereignis vom 21. Januar 1996 allenfalls als Unfall qualifiziert werden muss.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der
Erwägungen abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-
gericht des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt
für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 18. August 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:
i.V.