[AZA 7]
I 356/99 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Grünvogel
Urteil vom 22. August 2000
in Sachen
O.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin
Christine Schibig, Aarbergergasse 40, Bern,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
Mit Verfügung vom 30. Oktober 1998 verneinte die IV- Stelle Bern mangels Invalidität einen Anspruch des 1953 geborenen O.________ auf Versicherungsleistungen.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 27. April 1999 insofern gut, als die Sache zur Prüfung der zu ergreifenden beruflichen Eingliederungsmassnahmen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Sodann wurde dem Versicherten eine um 2/3 reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1232. - zugesprochen.
O.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei insoweit aufzuheben, als er die Rentenfrage umfasse und es sei ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Angelegenheit in diesem Punkt für ergänzende Beweismassnahmen an die Vorinstanz oder die IV-Stelle zurückzuweisen; subeventuell sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren die volle Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3696. - zuzusprechen. Weiter legt er ein Arztzeugnis des Dr. B.________ vom 11. Mai 2000 ins Recht.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Ergänzend ist auf die nach der Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen zur Annahme eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens (BGE 102 V 165; AHI 1996 S. 302 Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a, S. 308 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 170 Erw. 2a mit Hinweisen) hinzuweisen. Sodann gilt es BGE 121 V 190 zu beachten, wonach einer versicherten Person, die nach Ablauf der einjährigen Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist, eine Rente zusteht, selbst wenn in Zukunft Eingliederungsmassnahmen beabsichtigt sind.
b) Das kantonale Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid, auf den verwiesen wird, zutreffend erkannt, dass zum Verfügungszeitpunkt (30. Oktober 1998) - worauf nach ständiger Rechtsprechung abzustellen ist (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (noch) Aussicht auf Besserung der Erwerbsfähigkeit bestand. Trotz der psychischen Störung war es ihm zuzumuten, bei Aufbietung allen guten Willens und Inanspruchnahme beruflicher und/oder medizinischer Eingliederungsmassnahmen, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden. Entsprechend stand zu diesem Zeitpunkt ein die Massnahmen der Invalidenversicherung abschliessender Rentenentscheid nicht in Frage.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer abweichenden Beurteilung zu führen vermöchte. Im Wesentlichen werden die bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen, im angefochtenen Entscheid mit zutreffender Begründung entkräfteten Einwendungen wiederholt. Sodann lässt das letztinstanzlich ins Recht gelegte Arztzeugnis des Dr. B.________ vom 11. Mai 2000 keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand zum Verfügungszeitpunkt zu.
Sollte sich in der Zwischenzeit der Gesundheitszustand erheblich verschlechtert haben, wird die IV-Stelle bei den durch die Vorinstanz angeordneten Abklärungen auch diesen Punkt einbeziehen. Im Übrigen wird die Verwaltung bei der Überprüfung des Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen auch den Fragen nachgehen, ob der Versicherte nach Ablauf der einjährigen Wartezeit eingliederungsfähig war und in welcher Form er gegebenenfalls ein Taggeld beanspruchen kann oder ob er im Sinne von BGE 121 V 190 einen Rentenanspruch hat. Insoweit gilt es den vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid zu ergänzen.
2.- Es bleiben der Anspruch und die Bemessung der im kantonalen Gerichtsverfahren zugesprochenen Parteientschädigung zu prüfen.
Der teilweise obsiegende Versicherte hat im Rahmen von Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG bloss Anspruch auf eine Teilvergütung der Parteikosten (BGE 110 V 57 Erw. 3a; ZAK 1980 S. 124 Erw. 5; vgl. BGE 117 V 407 Erw. 2c). Von einem wesentlichen Teilerfolg, der gestützt auf die erwähnten Bestimmungen Anspruch auf eine wesentliche Teilvergütung begründen würde (ZAK 1980 S. 124 Erw. 5), kann vorliegend nicht die Rede sein. Die Anordnung des kantonalen Gerichts an die IV-Stelle, berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen, liess nämlich den in erster Linie strittig gewesenen negativen Rentenentscheid unberührt. Da die Bemessung der Parteientschädigung im Übrigen dem kantonalen Recht angehört, dessen Anwendung praktisch nur auf Willkür hin zu überprüfen ist (BGE 125 V 409 Erw. 3a mit Hinweisen), lässt sich die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion der Parteientschädigung um 2/3 nicht beanstanden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 22. August 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: