[AZA 7]
I 714/99 Vr
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ferrari; Gerichtsschreiber Hadorn
Urteil vom 22. August 2000
in Sachen
Z.________, 1943, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Michael Althaus, Schwanengasse 8, Bern,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
Mit Verfügung vom 9. April 1999 lehnte die IV-Stelle Bern ein Gesuch des 1943 geborenen Z.________ um Leistungen der Invalidenversicherung zum zweiten Mal ab, nachdem sie bereits mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 14. Dezember 1995 erstmals einen Anspruch auf Leistungen verneint hatte.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 29. Oktober 1999 in Bezug auf die Rentenfrage ab, während es hinsichtlich der Arbeitsvermittlung auf die Beschwerde nicht eintrat. Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der kantonale Entscheid sei im Rentenpunkt aufzuheben, und die Sache sei zu näheren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht vernehmen lässt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.-Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zum Vorgehen der Verwaltung bei Eingang einer Neuanmeldung zum Bezug von Leistungen nach abgelehntem früherem Gesuch in Erwägung 5 ihres Entscheides richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.- a) Das erste Leistungsgesuch lehnte die IV-Stelle gestützt auf einen Bericht von Dr. med. C.________, Arzt für Allgemeine Medizin, vom 29. März 1995 ab. Demgemäss bestand in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Gipser eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 8. August bis 31. Dezember 1994 sowie anschliessend eine solche von 50 % bei besserungsfähigem Gesundheitszustand. Leichtere Arbeiten, welche die Armgelenke nicht stark belasten, seien auch in der bisherigen Erwerbstätigkeit noch zumutbar, ebenso andere Arbeiten im Sitzen ohne Belastung der Arme. Es beständen physikalische Therapiemöglichkeiten. Die Prognose sei stationär. Als Diagnosen nannte der Arzt eine Periarthritis humeroscapularis beidseits, mehr rechts, eine diskrete Spondylose der Brustwirbelsäule, einen Status nach Morbus Scheuermann und Neuralgien.
b) Im Rahmen des zweiten Leistungsgesuchs zog die IV- Stelle einen neuen Bericht von Dr. C.________ vom 4. November 1998 bei. Demnach bestehe als Gipser weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 1. Januar 1995. Der Gesundheitszustand sei stationär. Im Gipserberuf seien schwere Arbeiten und Überkopfarbeiten nicht mehr zumutbar, hingegen aber leichtere Arbeiten, die nicht beide Hände belasteten. Eventuell könne eine Umschulung auf leichtere Tätigkeiten die Erwerbsfähigkeit verbessern. Als Diagnosen führte Dr. C.________ ein bronchiocervikales Syndrom mit Neuralgien in beiden Achseln und im Nacken, einen Status nach Morbus Scheuermann, chronische Bronchitis, Angina pectoris und vegetativ bedingten Schmerz an.
c) Die Gegenüberstellung der beiden Berichte ergibt ungeachtet der nicht voll übereinstimmenden Diagnosen eine gleich gebliebene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bei weiterhin stationärem Gesundheitszustand. Es fehlen Anhaltspunkte, dass die neu hinzu gekommenen Leiden die Arbeitsfähigkeit beeinflussen würden. Somit kann der Beschwerdeführer als Gipser zwar wie schon beim ersten Gesuch nicht mehr zu 100 % arbeiten, jedoch leichtere Tätigkeiten ohne starke Belastung der Arme auch im Zeitpunkt der zweiten Verfügung, welcher die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b), voll ausüben. Wenn Verwaltung und Vorinstanz unter diesen Umständen eine relevante Verschlechterung in der Zeitspanne zwischen den beiden Verfügungen verneint haben, ist dies nicht zu beanstanden. Dass Dr. C.________ die Arbeitsfähigkeit in leichteren Tätigkeiten nicht ausdrücklich mit einer Prozentzahl beziffert hat, ändert daran nichts. Zudem ist auf den Bericht dieses Arztes vom 7. Mai 1999 nicht abzustellen. Darin wird nicht begründet, weshalb nun auch leichtere Arbeiten nur noch zu 50 % zumutbar sein sollen. Auch der Bericht der Klinik für Orthopädische Chirurgie am Spital X.________ vom 19. November 1999 führt zu keinem andern Ergebnis, wird dort doch festgehalten, dass dem Beschwerdeführer eine adaptierte Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten, ohne Bewegen schwerer Lasten und mit der Möglichkeit des Positionswechsels "zumindest" zu 50 % zumutbar sei. Auch dieser Bericht bestätigt, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wegen der Schmerzproblematik schon 1995 entsprechend gewesen sein dürfte, somit im Zeitraum zwischen den beiden Verfügungen keine Verschlechterung eingetreten ist.
d) Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass ein Einkommensvergleich zwischen dem Lohn, welchen der Beschwerdeführer gemäss Auskunft des letzten Arbeitgebers, der T.________ AG vom 27. Juli 1998, ohne Gesundheitsschäden erzielen würde (Fr. 5176. - x 12; 13. Monatslohn bereits inbegriffen; Stand 1998), und den einschlägigen Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996 für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor (Tabelle TA1, Fr. 4294. - x 12, aufgewertet auf 41,9 Arbeitsstunden und das Jahr 1998; BGE 123 V 322) selbst bei Gewährung eines maximal zulässigen Abzugs von 25 % von den Tabellenlöhnen (ZBJV 2000 S. 429) keinen Invaliditätsgrad von wenigstens 40 % ergäbe.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 22. August 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
DerGerichts schreiber:
i.V.