BGer C 380/1999
 
BGer C 380/1999 vom 23.08.2000
[AZA 7]
C 380/99 Gi
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiberin Berger
Urteil vom 23. August 2000
in Sachen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Rudolf Diesel-Strasse 28, Winterthur, Beschwerdeführerin,
gegen
M.________, 1951, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Die 1951 geborene M.________ war von K.________ auf den 1. Dezember 1995 als Gerantin im Restaurant A.________, angestellt worden. Da ihr K.________ den vereinbarten Lohn nicht ausrichtete, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28. Februar 1996 auf den 31. März 1996. Für die ausstehenden Gehälter der Monate Dezember 1995 bis März 1996 leitete sie gesamthaft drei Betreibungsverfahren ein. Die ehemalige Arbeitgeberin erhob gegen die Zahlungsbefehle vom Februar, März und Mai 1996 keinen Rechtsvorschlag. Am 14. November 1996 setzte sie sich ins Ausland ab. Ihr seitheriger Aufenthaltsort ist unbekannt.
Am 18. Februar 1997 ersuchte M.________ die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich um Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung. Gestützt auf die Abrechnungen vom 28. April und 16. Juli 1997 gewährte die Arbeitslosenkasse eine Insolvenzentschädigung von Fr. 9206. 25 (brutto).
B.- Auf Beschwerde hin, mit welcher M.________ beantragte, es sei ihr eine höhere Insolvenzentschädigung auszurichten, hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Abrechnungen der Arbeitslosenkasse vom 28. April und 16. Juli 1997 auf und stellte fest, die Versicherte habe keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Entscheid vom 20. September 1999).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt die Arbeitslosenkasse das Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
M.________ lässt sich nicht vernehmen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Da die Beschwerdelegitimation der Arbeitslosenkasse nach Art. 103 lit. c OG in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 und 2 lit. b AVIG gegeben ist (vgl. BGE 106 V 141 Erw. 1a mit Hinweisen; nicht publizierte Erw. 2a und b des Urteils SVR 1998 ALV Nr. 15 S. 43; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. , S. 163 f.) und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.
2.- Das kantonale Gericht hat die massgebende Gesetzesbestimmung über den Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 1 lit. a, b und c AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
3.- Es steht fest und ist im Übrigen unbestritten, dass die Versicherte in den eingeleiteten Betreibungsverfahren keine Pfändungsbegehren gestellt hat. Auf die telefonische Anfrage der Vorinstanz hin bestätigte eine Mitarbeiterin des Betreibungsamtes H.________ zudem, dass über K.________ kein Konkurs eröffnet worden ist.
a) Nach Auffassung des kantonalen Gerichts wäre die Versicherte durch den Umstand, dass sich die Schuldnerin ins Ausland abgesetzt hatte, nicht verhindert gewesen, ein Pfändungsbegehren zu stellen. Weil sie dies unterlassen habe, sei das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Insolvenzentschädigung zu verneinen. Dagegen führt die Arbeitslosenkasse an, gemäss Auskunft des Betreibungsamtes H.________ sei es wegen des unbekannten Aufenthaltes der Schuldnerin nicht mehr möglich gewesen, das Betreibungsverfahren fortzusetzen und die Pfändung einzuleiten. Die Versicherte habe alles Zumutbare unternommen, die Forderung gegenüber ihrer ehemaligen Arbeitgeberin durchzusetzen. Die Tatsache, dass K.________ sich ins Ausland abgesetzt habe, dürfe der Versicherten nicht zum Nachteil gereichen. Deshalb seien auf Grund der aussergewöhnlichen Situation die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung nach Art. 51 AVIG als erfüllt zu betrachten.
b) Gemäss der schuldbetreibungsrechtlichen Ordnung konnte die Versicherte - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - eine Fortsetzung der von ihr eingeleiteten Betreibungen nach dem Wegzug von K.________ aus der Schweiz nicht mehr verlangen, weil die Eintreibungsverfahren hier noch nicht bis zur Pfändungsankündigung gediehen waren (Art. 53 SchKG e contrario; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, SchKG, 4. Aufl. , N 5 zu Art. 53). Verwaltung wie kantonales Gericht übersehen, dass es der Versicherten allerdings bei dieser Lage offen gestanden hätte, am letzten schweizerischen Wohnsitz der Schuldnerin die Konkurseröffnung zu beantragen (Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG; Jaeger/ Walder/ Kull/Kottmann, a.a.O., N 3 und 4 zu Art. 190; zur Zahlungsflucht vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum SchKG, N 4 zu Art. 54). Es wäre ihr daher möglich und zumutbar gewesen, die Eröffnung des Konkurses über ihre ehemalige Arbeitgeberin zu erwirken. Mit der Konkurseröffnung hätten die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Insolvenzentschädigung gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG vorgelegen. Sodann hätte die Versicherte auch Anrecht auf Insolvenzentschädigung gehabt, wenn der Konkurs in der Folge nur deswegen nicht eröffnet worden wäre, weil sich auf Grund offensichtlicher Überschuldung von K.________ kein Gläubiger bereit gefunden hätte, die Kosten vorzuschiessen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG).
c) Die Versicherte verfügte nach dem Gesagten auch nach der Abreise von K.________ ins Ausland über eine - ihr offenbar nicht bekannte - Möglichkeit, die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG zu erfüllen. Da sie davon nicht Gebrauch gemacht hat und niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa mit Hinweisen), lässt sich der ablehnende Entscheid des kantonalen Gerichts im Ergebnis nicht beanstanden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 23. August 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: