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Original
 
[AZA 0]
I 83/00 Vr
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Maillard
Urteil vom 28. August 2000
in Sachen
C.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, Münchhaldenstrasse 24, Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
Nachdem ein erstes Leistungsbegehren des 1951 geborenen C.________ mit unangefochtener Verfügung vom 4. August 1995 mangels rentenbegründender Invalidität abgewiesen worden war, beantragte er am 19. Februar 1996 erneut die Zusprechung einer Rente. Nach Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 14. April 1997 rückwirkend ab
1. Februar 1996 eine halbe Rente zu.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. November 1999 ab.
C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm sei eine ganze Rente zuzusprechen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
2.- Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen bisherigen Beruf als Gipser aus gesundheitlichen Gründen kaum mehr ausüben kann. Die Vorinstanz hat in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Unterlagen festgestellt, dass der Versicherte hingegen in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat der überzeugenden Begründung, auf die verwiesen wird, nichts beizufügen.
Dies umso weniger, als sich der Beschwerdeführer zur Untermauerung der seiner Ansicht nach höheren Leistungseinschränkung einzig auf die letztinstanzlich aufgelegten Berichte des Prof. Dr. med. B.________, Klinik X.________, vom 18. und 25. Januar 2000 sowie des Dr. med. R.________, Rheumatologie FMH, vom 26. Januar 2000 beruft. Damit übersieht er, dass nach ständiger Rechtsprechung das Sozialversicherungsgericht die Rechtmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis). Die genannten Berichte sollen ausdrücklich dazu dienen, die Richtigkeit der ohne Begründung erfolgten Stellungnahme des Dr. med. R.________ zur Arbeitsfähigkeit vom 6. Juni 1997, mit der er seine ursprüngliche Einschätzung (70-prozentige Arbeitsfähigkeit) nach unten auf maximal 50 % für leichte Arbeiten korrigierte, zu bestätigen. Dr. med. R.________ hielt indessen im Zeugnis vom 6. Juni 1997 selbst fest, der Versicherte sei "zur Zeit max. 50 % arbeitsfähig", womit feststeht, dass sich die neuen Beweismittel auf den Zustand im Juni 1997 beziehen.
Da sie auch keine Rückschlüsse auf die im Verfügungszeitpunkt (14. April 1997) herrschende Situation zulassen, sind sie nach dem Gesagten nicht geeignet, die Beurteilung im massgebenden Zeitpunkt zu beeinflussen.
3.- Anhand eines in allen Teilen zutreffenden Einkommensvergleichs hat die Vorinstanz sodann einen Invaliditätsgrad von 61 % ermittelt. Was der Beschwerdeführer dagegen einwenden lässt, vermag nicht zu überzeugen.
Soweit er beim Invalideneinkommen einen leidensbedingten Abzug von 35 % statt der von Vorinstanz und Verwaltung vorgenommenen Kürzung um 25 % verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen, in ZBJV 2000 S. 429 zusammengefassten Urteil A. vom 9. Mai 2000, I 482/99, seine Rechtsprechung zu den Abzügen vom Tabellenlohn bereinigt und weiterentwickelt hat. Dabei hat es unter anderem den Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25 % begrenzt. Wenn die Vorinstanz im vorliegenden Fall den höchstzulässigen Abzug von 25 % vorgenommen hat, ist dies nicht zu beanstanden.
Unerheblich für den Ausgang dieses Verfahrens ist schliesslich der Einwand, als Basis dürfe nicht vom Totalwert (Fr. 4397.-) der Tabelle TA7 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1996 (LSE) des Bundesamtes für Statistik ausgegangen werden, sondern es sei lediglich der Wert des Dienstleistungsbereiches (Fr. 4333.-) zu berücksichtigen, da für den Beschwerdeführer eine produktionsnahe Tätigkeit nicht in Frage komme. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, weil sich der Invaliditätsgrad dadurch nur geringfügig auf 61,7 % erhöhen würde, was nach wie vor nur zu einer halben Rente berechtigt.
4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensicht- lich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 28. August 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: