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2A.359/2000/bol
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
29. August 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Müller,
Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiber Feller.
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In Sachen
G.________, geb. 9. November 1975, Beschwerdeführer, vertreten durch Arsim Kelmendi, Haselstrasse 9, Postfach, Baden,
gegen
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement,
betreffend
Vermögenswertabnahme,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.-Der aus der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) stammende G.________ ist abgewiesener Asylbewerber, der vorläufig aufgenommen worden war. Er hatte, nach Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, auf den 31. Mai 2000 aus der Schweiz auszureisen und hat die Schweiz offenbar verlassen.
Per 1. Juli 1998 nahm G.________, ohne dies der zuständigen Behörde gemeldet zu haben, bei einem Baugeschäft eine Tätigkeit auf. Am 21. September 1998 wurde er fristlos entlassen; da die Entlassung ungerechtfertigt war, sprach ihm das zuständige Arbeitsgericht den Lohn bis Ende Oktober 1998 sowie eine Entschädigung in Höhe eines Bruttomonatslohns zu. Insgesamt erzielte G.________ ein Bruttoeinkommen von Fr. 18'100.--.
Die Kantonspolizei des Kantons Aargau stellte im Dezember 1999 den damals vorhandenen Betrag von Fr. 12'390.-- sicher, überliess G.________ davon Fr. 1'000.-- und überwies den Betrag von Fr. 11'390.-- zuhanden des Sicherheitskontos dem Bundesamt für Flüchtlinge. Das Bundesamt für Flüchtlinge kündigte G.________ am 6. Januar 2000 an, dass der gesamte überwiesene Betrag zuhanden des Sicherheitskontos Nr. 1.________ sichergestellt würde, sofern nicht innerhalb von 30 Tagen der Nachweis der Herkunft dieser Vermögenswerte erbracht werde. Das Bundesamt für Flüchtlinge verfügte am 28. Februar 2000, nachdem es vom damaligen Rechtsanwalt von G.________ über die Herkunft des Geldes aus einem Arbeitsverhältnis informiert worden war, dass vom zurückbehaltenen Betrag von Fr. 11'390.-- ein Betrag von Fr. 1'810.-- zuhanden des Sicherheitskontos Nr. 1.________, lautend auf G.________, sichergestellt werde (10% des insgesamt bezogenen Bruttolohns). Das Bundesamt stellte in Aussicht, den Restbetrag von Fr. 9'580.-- nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zurückzuerstatten. Am 14. März 2000 teilte der Rechtsanwalt von G.________ dem Bundesamt für Flüchtlinge mit, dass auf eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Februar 2000 verzichtet und um sofortige Überweisung des Betrags von Fr. 9'580.-- ersucht werde.
Nach Abklärungen beim Sozialdienst des Kantons Aargau stellte das Bundesamt für Flüchtlinge fest, dass G.________ von seiner früheren Wohnsitzgemeinde Schmidrud vom 1. Juli bis
1. Oktober 1998 mit Fr. 3'268. 74 und vom 1. Oktober bis 19. November 1998 mit Fr. 1'789. 86 sowie von seiner neuen Wohnsitzgemeinde Gipf-Oberfrick vom 19. November bis 31. Dezember 1998 mit Fr. 1'511. 98 und ab 1. Januar mit Fr. 5'732. 27 unterstützt worden war (insgesamt Fr. 12'302. 85). Am 23. März 2000 erliess es daher eine neue Verfügung, womit es einerseits die Sicherstellung des Betrags von Fr. 1'810.-- bestätigte und andererseits, vorbehältlich von zwischenzeitlichen Rückzahlungen, die Verrechnung der Fürsorgeleistungen von Fr. 12'302. 85, die zu Unrecht bezogen worden seien, mit dem Guthaben von Fr. 9'580.-- anordnete.
Am 1. Mai 2000 erhob G.________ gegen die Verfügung des Bundesamtes vom 23. März 2000 Beschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement. Das für jenes Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies das Departement am 24. Mai 2000 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte G.________ Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 700.-- bis 23. Juni 2000. Am 12. Juli 2000 trat es auf die Beschwerde nicht ein, weil der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, und auferlegte G.________ die Verfahrenskosten von Fr. 250.--.
Im Auftrag von G.________ reichte Arsim Kelmendi am 14. August 2000 beim Bundesgericht eine Beschwerde ein mit den Anträgen, die Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 23. März 2000 sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei der Betrag von Fr. 11'390.-- zurückzubezahlen und die Entscheide des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 24. Mai und 12. Juli 2000 seien aufzuheben.
2.-a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gemäss Art. 98 OG unter anderem zulässig gegen Verfügungen oder Beschwerdeentscheide der Departemente des Bundesrats (lit. b), jedoch nicht gegen erstinstanzliche Verfügungen von Bundesämtern, die regelmässig vorerst bei einem Departement oder einer Rekurskommission angefochten werden müssen, es sei denn, das Bundesrecht sehe etwas anderes vor (lit. c), was vorliegend nicht zutrifft. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen, gegen eine Zwischenverfügung innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 106 Abs. 1 OG). Die Beschwerdeschrift hat nebst den Begehren eine - sachbezogene (vgl. BGE 118 Ib 134) - Begründung zu enthalten.
b) Die Beschwerde richtet sich hauptsächlich gegen die Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 23. März 2000; da gegen diese Verfügung die Beschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement offen stand, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig (und wäre sie ohnehin verspätet). Der Beschwerdeführer ficht auch den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 24. Mai 2000 an, womit dieses das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat. Die Beschwerdefrist von zehn Tagen (und selbst die Frist von 30 Tagen) zur - direkten - Anfechtung dieses Zwischenentscheids ist längst abgelaufen.
Als zulässig und rechtzeitig erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur insoweit, als damit der Nichteintretensentscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 12. Juli 2000 angefochten wird.
Dieser verletzt aber als solcher Bundesrecht nicht, trifft es doch zu, dass der Kostenvorschuss innert eingeräumter Zahlungsfrist nicht geleistet worden ist und das Departement daher auf die Beschwerde nicht eintreten musste bzw. durfte (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
Die Beschwerde führte auch nicht zum Erfolg, soweit im Rahmen der Anfechtung des Nichteintretensentscheids auf die Frage der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückgekommen und insofern der diesbezügliche Zwischenentscheid vom 24. Mai 2000 zusammen mit dem Entscheid vom 12. Juli 2000 mitangefochten werden könnte. Abgesehen davon, dass in der Beschwerdeschrift kaum sachbezogen zum Zwischenentscheid Stellung genommen wird, ist dieser nämlich nicht zu beanstanden. Das Departement hat zu Recht Gewicht darauf gelegt, dass der Beschwerdeführer nicht bloss ohne Bewilligung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, sondern dies insbesondere gegenüber den Fürsorgebehörden verschwiegen und damit durch unwahre oder unvollständige Angaben Fürsorgeleistungen erwirkt hatte (vgl. Art. 83 lit. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142. 31]). Was der Beschwerdeführer über eine allfällige Beschäftigung durch die Fürsorgebehörde selber (zu einem behaupteten Stundenlohn von Fr. 3.--) ausführt, hat damit nichts zu tun. An der grundsätzlichen Rückerstattungspflicht gemäss Art. 85 AsylG bestehen sodann keine ernsthaften Zweifel; ferner durfte bei der Beurteilung der Beschwerdeaussichten davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für die Beschlagnahmung der streitigen Summe (beispielsweise zur Sicherstellung von Rückerstattungsforderungen betreffend Fürsorgeleistungen) gemäss Art. 86 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG bzw. Art. 14 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2; SR 142. 312) seinerzeit (im Dezember 1999) ohne weiteres gegeben waren, musste doch aufgrund der Umstände und auch der Angaben des Beschwerdeführers angenommen werden, die Vermögenswerte stammten nicht aus Erwerbseinkommen. Wenn das Bundesamt für Flüchtlinge mit Verfügung vom 28. Februar 2000 die Rückerstattung eines Betrags von Fr. 11'390.--, nun unter dem Gesichtspunkt von Art. 86 Abs. 3 AsylG bzw. Art. 11 AsylV 2 (Abzug von 10% des Bruttolohns zuhanden des Sicherheitskontos) in Aussicht stellte, war dies darauf zurückzuführen, dass es von den unrechtmässig bezogenen Fürsorgeleistungen noch nicht Kenntnis hatte, vielmehr darüber insbesondere nicht vom rechtskundig vertretenen und zu umfassender Auskunftserteilung aufgeforderten Beschwerdeführer informiert worden war. Einer ergänzenden Verfügung aufgrund eines völlig neuen Sachverhalts (Bestehen einer Rückerstattungspflicht für - erschlichene - Fürsorgeleistungen) standen damit die Regeln über die Rechtskraft von Verfügungen nicht entgegen. Die Einschätzung des Departements, dass die Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesamtes vom 23. März 2000 aussichtslos erscheine, verletzt Bundesrecht nicht.
c) Soweit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, ist sie im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) ohne Schriftenwechsel als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG), und eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet.
Soweit mit dem Gesuch um Ausrichtung eines Honorars an Arsim Kelmendi um unentgeltliche Verbeiständung ersucht werden sollte, wäre dem Begehren einerseits wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und andererseits darum nicht zu entsprechen, weil als unentgeltlicher Beistand nur Rechtsanwälte beigegeben werden können ( Art. 152 Abs. 1 und 2 OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. August 2000
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: