«AZA 7»
U 246/99 Ge
II. Kammer
Bundesrichter Meyer, Ferrari und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Fessler
Urteil vom 4. September 2000
in Sachen
B.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Michael Weissberg, Zentralstrasse 47, Biel,
gegen
Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft, Steinengraben 41, Basel, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
A.- Mit Verfügung vom 12. Oktober 1992 sprach die Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: National Versicherung) der 1963 geborenen B.________ für die erwerblichen Folgen des am 19. Juni 1989 erlittenen Verkehrsunfalles u.a. rückwirkend ab 1. Februar 1992 eine Invalidenrente der Unfallversicherung (als Komplementärrente zur Rente der Invalidenversicherung) aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zu.
Am 10. Februar 1993 wurde B.________ im Auftrag der National Versicherung am Universitätsspital Zürich neuropsychologisch untersucht und (ebenfalls auf Anordnung der IV-Stelle Bern) vom 17. bis 20. März 1997 im Zentrum für Medizinische Begutachtung Basel (ZMB) polydisziplinär abgeklärt.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 1997 verneinte die National Versicherung eine Leistungspflicht ab April 1997 aus
dem Unfall vom 19. Juni 1989 und hob dementsprechend die Invalidenrente ab diesem Zeitpunkt auf. Zur Begründung verwies sie auf das Gutachten des ZMB, aus welchem hervorgehe, dass keine Unfallresiduen mehr gegeben seien und der status quo sine erreicht sei. Daran änderten die Stellungnahmen der Psychotherapeutin G.________ vom 26. Mai 1997 und des Neurologen Dr. med. H.________ vom 29. Mai 1997 zur Expertise nichts. Mit Einspracheentscheid vom 18. Mai 1998 hielt der Unfallversicherer an seinem Standpunkt fest.
B.- B.________ liess hiegegen Beschwerde erheben, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Bern nach Einholung der Vernehmlassung der National Versicherung mit Entscheid vom 25. Juni 1999 abwies.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, in Aufhebung von Gerichts- und Einspracheentscheid sei die National Versicherung zu verpflichten, ihr «weiterhin die gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 21. Juni 1989 zu erbringen»; im Weitern sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Die National Versicherung schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Streitig und zu prüfen ist, ob infolge Dahinfallens (oder Fehlens) des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall vom 19. Juni 1989, den geklagten Beschwerden und der darauf zurückzuführenden Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit spätestens ab April 1997 kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente besteht. Die für die Beurteilung dieser Kausalitätsfrage in beweisrechtlicher Hinsicht massgebenden Grundsätze sowie die Beweiswürdigungsregeln bei ärztlichen Berichten (vgl. dazu auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3) werden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.- Das kantonale Gericht hat für die Beurteilung der streitigen Kausalität auf das ZMB-Gutachten vom 9. April 1997 abgestellt. Daraus ergebe sich schlüssig, dass dem Unfall vom 19. Juni 1989 sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht keine (teil-)ursächliche Bedeutung mehr für die geklagten Beschwerden zukomme, und zwar in dem Sinne, dass spätestens im April 1997 der Zustand, wie er sich auch ohne jenen Vorfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht war.
Demgegenüber wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vorgebracht, es bestünden klare Widersprüche zwischen den Aussagen der Ärzte des ZMB einerseits und denjenigen im neuropsychologischen Gutachten des Universitätsspitals Zürich vom 11. Februar 1993 anderseits. Dort werde u.a. festgehalten, dass keine Anhaltspunkte für ein psychisches Leiden vor dem Unfall bestünden und die Vermutung, dass der in der Kindheit erlittene Verbrennungsunfall, welcher nunmehr einzige Ursache der heutigen Beschwerden sein soll, die psychosomatische Entwicklung miterklären könne, sich nicht objektivieren lasse. Diesem Widerspruch komme sinngemäss umso grössere Bedeutung zu, als gemäss Expertise des ZMB die medizinischen Folgen des Unfalles vom 19. Juni 1989 spätestens nach zwei Jahren hätten abklingen müssen, somit lange vor der Begutachtung am Universitätsspital Zürich. Es komme dazu, dass die behandelnde Psychotherapeutin Frau G.________ sowie der Neurologe Dr. med. H.________ die physischen und psychischen Beeinträchtigungen zumindest teilweise als unfallkausal erachteten. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen einseitig auf das ZMB-Gutachten abstelle, sei dies willkürlich.
3.- Die Tatsache allein, dass abweichende Meinungen bestehen, spricht nicht gegen die Schlüssigkeit eines ärztlichen Berichts und damit gegen dessen Beweiswert. Dies gilt insbesondere, wenn ein Arzt ohne die notwendigen Erhebungen (Anamnese und Befunde) sich zu einer nicht in sein Fachgebiet fallenden Frage äussert. Dies trifft vorliegend auf das neuropsychologische Gutachten des Universitätsspitals Zürich vom 11. Februar 1993 zu, auf welches sich die Beschwerdeführerin in erster Linie zur Begründung ihrer Einwendungen gegen die Kausalitätsbeurteilung der Fachärzte des ZMB beruft. Soweit in jener Expertise Aussagen zum psychischen Gesundheitszustand vor und nach dem Unfall vom 19. Juni 1989 gemacht werden, beruhen sie nicht auf eingehenden psychiatrischen Abklärungen, sodass ihnen insoweit kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden kann. Zu keiner anderen Betrachtungsweise Anlass geben die Ausführungen der Psychotherapeutin Frau G.________ in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 1997 zum ZMB-Gutachten. Zum einen hält sie selber fest, dass die medizinischen Befunde im Gutachten objektiv und korrekt scheinen und sie diese im therapeutischen Verlauf bestätigt fand. Zum anderen führt sie aus, dass die Versicherte die Schmerzen nach dem Unfall nach dem alten, insbesondere im Zusammenhang mit den im Alter von elf Jahren erlittenen Verbrennungen erlernten Muster zu überwinden versucht habe. Inwiefern diese hier nicht näher zu erörternde Art der Schmerzverarbeitung bei einem (und zwar nur bei einem solchen) Schleudertrauma «genau die falsche Reaktion» ist, wie die Psychotherapeutin ausführt, ist nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon ist unklar, was sie unter dem Begriff Schleudertrauma versteht. In somatischer Hinsicht schliesslich vermögen die Berichte des Dr. med. H.________ vom 29. Mai 1997 und 5. November 1998 die orthopädischen und neurologischen Feststellungen und Schlussfolgerungen der Ärzte des ZMB nicht zu entkräften.
Dass das ZMB-Gutachten vom 9. April 1997 in Bezug auf die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den geklagten und objektivierten Beschwerden und dem Unfall vom 19. Juni 1989 im Sinne der von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze schlüssig ist (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a) und der Kausalzusammenhang gestützt darauf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen ist, hat die Vorinstanz einlässlich dargelegt. Es kann insoweit ohne weiteres auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
4.- Im kantonalen Verfahren ist geltend gemacht worden, das Beschwerdebild habe sich zwischen der Zusprechung
der Invalidenrente am 12. Oktober 1992 und deren Aufhebung am 18. Mai 1998 nicht wesentlich verändert. Indem nun «plötzlich» nicht mehr der Unfall vom 19. Juni 1989 als (einzige) Ursache für sämtliche Beschwerden betrachtet werde, sondern als Erklärung eine vorbestandene Persönlichkeitsstörung unterschoben werde, bedeute dies nichts anderes als eine bloss unterschiedliche Beurteilung des gleichen Gesundheitsschadens. Es fehle somit an einem Revisionsgrund nach Art. 41 IVG, welche Bestimmung sinngemäss auch im Bereich der Unfallversicherung anwendbar sei.
Dieser Argumentation ist insofern beizupflichten, als die Experten des ZMB ausführen, dass in Bezug auf die erheblichen somatoformen Störungen nicht von einer gesamthaften wesentlichen Verbesserung der Situation seit der Untersuchung in der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals Zürich am 10. Februar 1993 gesprochen werden könne (S. 29 des Exemplars für die IV-Stelle). Schon damals war die Rede von affektiven Störungen im Sinne einer Affektlabilität, einer vermehrten Selbstbeobachtung sowie einer verstärkten Ängstlichkeit, welches Zustandsbild mit den vom Psychiater des ZMB erhobenen Befunden weitgehend übereinstimmt. Gemäss diesem Facharzt ist anderseits davon auszugehen, dass es nach dem Unfall vom 19. Juni 1989, anlässlich welchem die Versicherte wahrscheinlich eine akute Belastungsreaktion durchgemacht habe, zu einer Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion gekommen sei. Derartige Störungen klängen aber, wie auch im konkreten Fall, nach einer bestimmten Zeitdauer, hier laut ICD-10 im Laufe von ca. zwei Jahren ab. All dies ändert aber nichts daran, dass die kausale Ein- und Mitwirkung des Unfalles vom 19. Juni 1989 im Spektrum der schädigenden Ursachen von 1992 bis 1997 je länger desto stärker in den Hintergrund getreten und danach jedenfalls nicht mehr als invalidisierende gesundheitliche Beeinträchtigung auszumachen ist.
5.- Die Beschwerdeführerin hat um unentgeltliche Rechtspflege nachgesucht. Diesem Begehren, soweit nicht gegenstandslos (Art. 134 OG [Kostenlosigkeit des Verfahrens]), kann entsprochen werden (Art. 152 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen). Sie wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
wird Fürsprecher Michael Weissberg für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung (Honorar und Ausla-
genersatz) von Fr. 2000.- ausgerichtet.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs-
gericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrecht-
liche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversiche-
rung zugestellt.
Luzern, 4. September 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Vorsitzende der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: