BGer 1A.222/2000
 
BGer 1A.222/2000 vom 07.09.2000
[AZA 0]
1A.222/2000/mks
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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7. September 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,
Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiber Forster.
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In Sachen
X.________, z.Zt. in Auslieferungshaft, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung,
betreffend
Auslieferung an Deutschland - B 54611, hat sich ergeben:
A.-Mit rechtskräftigem Strafurteil vom 23./24. September 1992 verurteilte das Landgericht Konstanz den deutschen Staatsangehörigen X.________ wegen Betruges und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten. Gestützt auf einen Vollstreckungshaftbefehl der Staatsanwaltschaft Konstanz vom 22. November 1994, der nach Entweichung des Verurteilten aus dem Strafvollzug erfolgte, ersuchte das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg die schweizerischen Behörden am 22. Mai 2000 um Auslieferung von X.________ zur Vollstreckung einer Reststrafe von 463 Tagen.
B.-Nachdem sich der (wegen weiteren einschlägigen Delikten in Genf in Untersuchungshaft befindliche) Verfolgte anlässlich seiner Befragung vom 31. Mai 2000 einer erleichterten Auslieferung an Deutschland widersetzt hatte, bewilligte das Bundesamt für Polizei (BAP) mit Entscheid vom 28. Juni 2000 die Auslieferung von X.________.
C.-Am 20. Juli 2000 verurteilte der Juge d'instruction des Kantons Genf X.________ wegen Betrugsversuches, Urkundenfälschung und weiteren Delikten zu 90 Tagen Gefängnis.
Nach Vollzug dieser Strafe wurde X.________ am 2. August 2000, gestützt auf einen Auslieferungshaftbefehl des BAP vom 14. Juli 2000, in Auslieferungshaft versetzt.
D.-Gegen den Auslieferungsentscheid des BAP vom 28. Juni 2000 gelangte der Verfolgte mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. Juli 2000 an das Bundesgericht.
Er beantragt, das Auslieferungsgesuch sei abzuweisen bzw.
nur unter der Voraussetzung zu bewilligen, dass die ausgefällte Freiheitsstrafe "um ein Viertel abgesenkt wird".
E.-Mit Vernehmlassung vom 7. August 2000 beantragt das Bundesamt für Justiz (als Nachfolgebehörde des BAP) die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat dazu mit Eingabe vom 18. August 2000 repliziert.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-a) Die Beurteilung von Auslieferungsersuchen der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353. 1), dem Zweiten Zusatzprotokoll zum EAUe vom 17. März 1978, dem beide Staaten beigetreten sind (SR 0.353. 12), sowie dem Zusatzvertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweiz und Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.353. 913.61). Soweit die genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen gewisse Fragen nicht abschliessend regeln (vgl. BGE 123 II 279 E. 2d S. 283), ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351. 1) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351. 11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG).
b) Der Auslieferungsentscheid des BAP vom 28. Juni 2000 kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 97 - 114 OG sind erfüllt.
c) Zulässige Beschwerdegründe sind sowohl die Verletzung von Bundesrecht und internationalem Staatsvertragsrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, als auch die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.
Der Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG trifft hier nicht zu (Art. 104 lit. a - b OG; BGE 117 Ib 64 E. 2b/bb S. 72).
Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte bzw. der EMRK mitgerügt werden (BGE 122 II 373 E. 1b S. 375).
d) Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Es prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition.
Da es aber in Rechtshilfesachen nicht Aufsichtsbehörde ist, darf die Prüfung des angefochtenen Entscheides den Rahmen des Streitgegenstandes nicht sprengen (BGE 117 Ib 64 E. 2c S. 73; 112 Ib 576 E. 3 S. 586, je mit Hinweisen).
2.-Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Gemäss IRSG können Ausländer einem anderen Staat wegen Handlungen, die er ahnden kann, auf dessen Ersuchen hin zur Strafverfolgung oder zum Vollzug einer freiheitsbeschränkenden Sanktion übergeben werden (Art. 32 IRSG).
a) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist (Art. 10 EAUe). Gemäss IRSG ist einem Ersuchen nicht zu entsprechen, wenn in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr abgesehen hat (Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 IRSG), wenn die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist (Art. 5 Abs. 1 lit. b IRSG), oder wenn das Ersuchen Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafvollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre (Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG).
b) Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, die dem Strafurteil vom 23./24. September 1992 zugrunde liegenden Straftaten seien "inzwischen" verjährt. Er macht jedoch nicht geltend, dass bereits vor Erlass des Strafurteils die Verfolgungsverjährung eingetreten wäre. Nach eigener Darlegung seien die fraglichen Betrugs- und Urkundendelikte "in den Jahren 1986 bis 1989" verübt worden. Ihre gerichtliche Beurteilung erfolgte somit deutlich vor Eintritt der Strafverfolgungsverjährung (vgl. Art. 70, Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB; §§ 78 - 78c dStGB). Im Übrigen ist angesichts der rechtskräftigen Verurteilung die absolute Strafvollstreckungsverjährung massgeblich, welche im vorliegenden Fall ebenfalls offensichtlich noch nicht eingetreten ist (vgl. Art. 73 Ziff. 1, Art. 75 Ziff. 2 Abs. 2 StGB; §§ 79 - 79b dStGB).
3.-Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, das nach deutschem Recht gefällte Strafurteil habe "auf einem Strafrahmen von 20 Jahren" basiert. Die der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten seien jedoch "ausschliesslich in der Schweiz begangen" worden. Da sich nach schweizerischem Recht "der entsprechende Strafrahmen auf höchstens 15 Jahre" belaufe, habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Senkung des Strafmasses. Seine Auslieferung dürfe "nur dann erfolgen, wenn" die vom Landgericht Konstanz ausgefällte "Freiheitsstrafe proportional an den in der Schweiz geltenden Strafrahmen angepasst, das heisst, um einen Viertel gesenkt" werde.
a) Darin, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers für den Reststrafvollzug von 463 Tagen verlangt wird, liegt keinerlei Rechtshilfehindernis im Sinne des EAUe oder des IRSG.
Es ist nicht Aufgabe des Rechtshilferichters, ausländische rechtskräftige Strafurteile, auf welche die ersuchende Behörde ihr Auslieferungsbegehren stützt, materiell zu überprüfen. Allfällige Einwendungen gegen das Strafurteil (wonach das Landgericht Konstanz für die Beurteilung von in der Schweiz verübten Straftaten nicht zuständig gewesen wäre bzw. schweizerisches Strafrecht hätte anwenden oder ein tieferes Strafmass hätte ausfällen müssen) wären im damaligen Strafverfahren vorzubringen gewesen. Sie können nicht erst nachträglich im Auslieferungsverfahren erhoben werden, welches die deutschen Behörden mit dem Ziel der Vollstreckung des bereits rechtskräftigen Strafurteils eingeleitet haben. Aus dem geltend gemachten Umstand, dass die Straftaten "ausschliesslich in der Schweiz begangen" worden seien, liesse sich im Übrigen auch keineswegs ableiten, dass das erkennende deutsche Strafgericht schweizerisches Strafrecht hätte anwenden müssen oder dass das ausgefällte Strafmass "proportional an den in der Schweiz geltenden Strafrahmen" hätte "angepasst" werden müssen.
b) Auch die Vorbringen, ein internationaler Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer sei "erst im Juli 1997 erlassen" worden, zwischen 1995 und Mai 1997 hätten sich die deutschen Behörden nicht um Rechtshilfe bzw. die Vollstreckung der Reststrafe bemüht, führen nicht zu einem Auslieferungshindernis.
Angesichts des Vollstreckungshaftbefehls der Staatsanwaltschaft Konstanz vom 22. November 1994, des vom Beschwerdeführer erwähnten "internationalen Haftbefehls" vom Juli 1997 und des Auslieferungsersuchens vom 22. Mai 2000 konnte der Verfolgte keineswegs "davon ausgehen", dass ihm nach seiner Flucht (bzw. seiner Nichtrückkehr aus dem Hafturlaub) die noch zu vollziehende "Rest-Freiheitsstrafe quasi erlassen worden war". Ein Strafvollstreckungsverzicht, ein Gesuch um Übernahme des Strafvollzuges durch die schweizerischen Behörden oder ein Widerruf des Auslieferungsersuchens ist seitens der deutschen Behörden nicht erfolgt.
Bezüglich der Einwendungen, die der Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesgericht nicht mehr ausdrücklich erhoben hat, kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides verwiesen werden.
4.-Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dieser stellt in seinen Laieneingaben jedoch sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und insbesondere die Bedürftigkeit des Gesuchstellers ausreichend glaubhaft gemacht erscheint, kann dem Begehren stattgegeben werden (Art. 152 OG).
Mit diesem Entscheid in der Sache wird das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung hinfällig.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.-Es werden keine Kosten erhoben.
3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. September 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: