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Original
 
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1P.516/2000/boh
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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7. September 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay, Bundesrichter
Féraud und Gerichtsschreiber Störi.
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In Sachen
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Raess, Ilgenstrasse 22, Postfach 218, Zürich,
gegen
Bezirksanwaltschaft Bülach, Büro 8,Bezirksgericht Bülach, Haftrichter,
betreffend
Art. 9, Art. 29 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 BV,
Art. 5 Ziff. 1 EMRK (Haftentlassung), hat sich ergeben:
A.- Die Bezirksanwaltschaft Bülach führt gegen S.________ eine Strafuntersuchung, insbesondere wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei. Sie wirft ihm im Wesentlichen vor, zwischen April 1998 und anfangs 1999 dreimal in Guyana je 1,5 - 2 kg Kokain von sehr guter Qualität gekauft, in die Schweiz gebracht und anschliessend teilweise verkauft zu haben. Nach seiner vierten Einkaufstour in Guyana wurde S.________ am 14. Januar 2000 bei seiner Einreise im Flughafen Kloten verhaftet, wobei 1,793 kg Kokain sichergestellt wurden. Insgesamt soll er durch den Verkauf von mindestens 3,6 kg Kokain einen Reingewinn von Fr. 115'000.-- erzielt haben. In ihrer Anklageschrift vom 31. Juli 2000 beantragt die Bezirksanwaltschaft, S.________ mit 6 Jahren Zuchthaus zu bestrafen, unter Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Satz 2 und Ziff. 6 StGB.
Am 15. August 2000 stellte S.________ ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug. Er anerkannte zwar den Tatverdacht, macht aber geltend, dass keiner der besonderen Haftgründe mehr gegeben sei. Mit Verfügung vom 16. August 2000 beantragte die Bezirksanwaltschaft Bülach dem Haftrichter, die Untersuchungshaft aufrechtzuerhalten, da nach wie vor Fluchtgefahr bestehe, weil S.________ eine langjährige Freiheitsstrafe drohe und er auch über einen Pass von Guyana, dem Heimatland seiner Ehefrau, verfüge.
B.- Mit Entscheid vom 18. August 2000 wies der Haftrichter des Bezirksgerichts Bülach das Haftentlassungsgesuch ab. Er erwog, der Tatverdacht sei ohne weiteres gegeben und es bestehe Fluchtgefahr, insbesondere auch, weil S.________ mit seiner Frau aus dem Drogenerlös in Guyana ein 4'000 m2 grosses Stück Landwirtschaftsland (Reisland) gekauft habe, sodass er versucht sein könnte, sich der drohenden mehrjährigen Strafe durch eine Flucht nach Guyana zu entziehen. Er habe bereits früher einmal Auswanderungspläne gehabt. Sein Gesundheitszustand sei kein Hinderungsgrund, da davon auszugehen sei, dass seine medizinische Betreuung auch in Guyana gewährleistet sei.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 28. August 2000 wegen Verletzung von Art. 9, Art. 29 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 BV sowie von Art. 5 Ziff. 1 EMRK beantragt S.________, den Entscheid des Haftrichters vom 18. August 2000 aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
C.- Bezirksanwaltschaft und Bezirksgericht Bülach verzichten auf Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, wozu er befugt ist (Art. 88 OG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 71 E. 1c; 122 I 70 E. 1c; 121 I 334 E. 1c), grundsätzlich einzutreten ist.
b) Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft kann, ausser der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, auch die sofortige Entlassung aus der Haft verlangt werden (BGE 115 Ia 293 E. 1a). Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist daher zulässig.
c) Der inhaftierte Beschwerdeführer steht in erster Linie unter dem Schutz der von Art. 10 Abs. 2 BV garantierten persönlichen Freiheit. Mit seinen Rügen macht er, abgesehen von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenigstens sinngemäss deren Verletzung geltend. Der Berufung auf das Willkürverbot kommt keine selbständige Bedeutung zu.
d) Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit gegen die Haftanordnung erhoben werden, prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts grundsätzlich frei (BGE 117 Ia 72 E. 1; 114 Ia 281 E. 3).
2.- Untersuchungshaft kann im Kanton Zürich (u.a.) angeordnet werden, wenn der Angeklagte eines Vergehens oder Verbrechens dringend verdächtig ist und Fluchtgefahr besteht (§ 58 der Zürcher Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919; StPO). Liegt ausser dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts einer der besonderen Haftgründe vor, steht einer Inhaftierung auch unter dem Gesichtswinkel der persönlichen Freiheit grundsätzlich nichts entgegen.
a) In formeller Hinsicht wirft der Beschwerdeführer dem Haftrichter vor, seine Begründungspflicht verletzt zu haben, indem er sich mit seinen Argumenten gegen die Annahme von Fluchtgefahr - seine familiäre Verwurzelung in der Schweiz und sein schlechter Gesundheitszustand - nicht wirklich auseinander gesetzt, sondern unbesehen die Argumentation der Anklagebehörde übernommen habe.
b) Aus dem bisher aus Art. 4 aBV abgeleiteten, neu in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich für den Richter die Pflicht, seinen Entscheid zu begründen (BGE 126 I 15 E. 2a/aa S. 17). Er muss wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen darlegen, von denen er sich dabei hat leiten lassen, sodass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache anfechten kann.
Dabei muss sich der Richter nicht mit allen tatsächlichen Behauptungen und rechtlichen Einwänden auseinander setzen.
Er kann sich vielmehr auf die für seinen Entscheid erheblichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 122 IV 8 E. 2c; 121 I 54 E. 2c je mit Hinweisen).
c) Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, weshalb der Haftrichter Fluchtgefahr bejaht, nämlich weil er die Bindung des Beschwerdeführers an die Schweiz für schwach und die Beziehungen zu Guyana für ausreichend stark hält, um eine Flucht dorthin als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Diese Begründung genügt den verfassungsrechtlichen Minimalanforderungen; ob sie einer materiellen Überprüfung standhält oder nicht, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs. Die Gehörsverweigerungsrüge ist unbegründet.
3.- In materieller Hinsicht ist einzig umstritten, ob der Haftrichter ohne Verfassungsverletzung Fluchtgefahr annehmen konnte. Unbestritten ist, dass der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachtes gegeben ist und von keiner Seite wird geltend gemacht, dass ein weiterer besonderer Haftgrund - etwa Kollusionsgefahr - vorliegen könnte.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht für die Annahme von Fluchtgefahr. Eine solche darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden (BGE 125 I 60 E. 2a; 117 Ia 69 E. 4a; 108 Ia 64 E. 3; 107 Ia 3 E. 6).
b) Der bisher unbescholtene, heute 52-jährige Beschwerdeführer hat mit Ausnahme eines lange zurückliegenden, beruflich bedingten Aufenthaltes in Saudiarabien immer in der Schweiz gelebt. Seit 1985 wohnt er mit seiner Frau und seinen beiden schulpflichtigen Kindern auf dem elterlichen Hof. Der Beschwerdeführer ist somit in der Schweiz fest etabliert und kann diese, schon wegen der Kinder, nicht leichthin verlassen. Zwar hat er gewisse Beziehungen zum Heimatland seiner Ehefrau: so ist er schweizerisch-guyanischer Doppelbürger, er hat Beziehungen zur Verwandtschaft seiner Frau und besitzt dort auch 4'000 m2 Landwirtschaftsland.
Ob ihm dies ermöglichen könnte, dort ohne grössere finanzielle Mittel - seine Konten sind gesperrt und seine (100-prozentige-) IV-Rente könnte er nach einem allfälligen Untertauchen in Guyana kaum mehr weiterbeziehen - unbehelligt eine neue Existenz aufzubauen, erscheint allerdings mehr als fraglich. Vor allem aber ist ein längeres Untertauchen in Guyana schon aus medizinischen Gründen ausgeschlossen.
Dem Beschwerdeführer wurde 1993 eine Spenderniere eingesetzt. Seither ist er auf eine intensive medizinische Betreuung angewiesen. Zurzeit benötigt er täglich über 10 verschiedene Medikamente. Die langjährige Niereninsuffizienz hat zudem Gicht verursacht, alle seine Gelenke sind vorzeitig degeneriert, seine Kniegelenke müssen in naher Zukunft durch Prothesen ersetzt werden. Der Beschwerdeführer ist somit dauernd auf eine intensive und hochstehende medizinische Betreuung angewiesen. Es ist offensichtlich, dass er keine Möglichkeit hätte, nach einem allfälligen Untertauchen in Guyana eine adäquate medizinische Behandlung zu erhalten; eine solche wäre in diesem Entwicklungsland, wenn überhaupt, wohl nur für viel Geld erhältlich, worüber der Beschwerdeführer indessen nicht verfügt.
Eine Flucht nach Guyana wäre somit für den Beschwerdeführer mit unabschätzbaren Risiken für seine Gesundheit verbunden. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass er sich zu einem derartigen risikoreichen Unterfangen hinreissen lassen könnte, zumal aufgrund der Empfehlung des psychiatrischen Gutachtens zumindest nicht auszuschliessen ist - und der Beschwerdeführer so noch eine entsprechende Hoffnung hegt -, dass der Vollzug der in Aussicht stehenden empfindlichen Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben wird. Dass der Beschwerdeführer anderswo untertauchen könnte, ziehen weder die Bezirksanwaltschaft noch der Haftrichter in Betracht, und das ist auch nicht ersichtlich, zumal sich die Problematik der medizinischen Betreuung in mehr oder weniger starkem Ausmass bei jedem Untertauchen stellen würde. Der Haftrichter hat daher zu Unrecht Fluchtgefahr bejaht, die Rüge ist begründet.
4.- Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Hingegen hat der Kanton Zürich dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 OG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Haftrichters des Bezirksgerichtes Bülach vom 18. August 2000 aufgehoben.
2.- Der Beschwerdeführer ist aus der Haft zu entlassen.
3.- Es werden keine Kosten erhoben.
4.- Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- zu bezahlen.
5.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Bezirksanwaltschaft Bülach, Büro 8, und dem Bezirksgericht Bülach, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. September 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: