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1P.496/2000/hzg
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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8. September 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident
der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Aeschlimann, Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber Sassòli.
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In Sachen
X.________, z.Zt. in Untersuchungshaft, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Dörig, Alpenstrasse 1, Luzern,
gegen
Bezirksanwaltschaft Zürich, Büro C-11, Bezirksgericht Zürich, Haftrichteramt,
betreffend
Art. 10 Abs. 2 und 31 Abs. 1 BV
(Haftentlassung), hat sich ergeben:
A.- X.________ wurde am 20. Mai 2000 wegen des Verdachts verhaftet, an der Entführung des am Morgen desselben Tages frei gelassenen Kindes A.________ beteiligt gewesen zu sein. Das Fahrzeug von X.________ wurde am 15. Mai 2000, dem Tag vor der Entführung, in der Umgebung des Wohnortes des Kindes gesehen. Ausserdem sollen dieses Fahrzeug und er selbst zwischen dem 16. und 20. Mai 2000 mehrmals in der Nähe des Hauses in B.________ (LU) gesehen worden sein, in dem das Entführungsopfer während fünf Tagen festgehalten wurde. Schliesslich dirigierte der Hauptbeschuldigte im Entführungsfall, Y.________, der sich zunächst einer Verhaftung entziehen konnte, den Beschwerdeführer am 20. Mai 2000 via Natel zu sich, um abgeholt zu werden. X.________ räumt ein, mit Y.________ und einem weiteren Beschuldigten, dem nicht mit ihm verwandten Z.________, in Kontakt gestanden zu sein. Dieser Kontakt habe jedoch im Wesentlichen nur seit dem 14. Mai 2000 und im Zusammenhang mit Autogeschäften bestanden.
Am 23. Mai 2000 wurde X.________ von der Haftrichterin am Bezirksgericht Zürich in Untersuchungshaft versetzt. Ein Haftentlassungsgesuch wurde am 2. Juni 2000 abgelehnt. Am 19. Juli 2000 stellte X.________ wiederum ein Haftentlassungsgesuch, welches von der Haftrichterin am 25. Juli 2000 wegen dringenden Tatverdachts und Kollusionsgefahr abgelehnt wurde.
B.- X.________ führt gegen die Verfügung der Haftrichterin vom 25. Juli 2000 staatsrechtliche Beschwerde und beantragt deren Aufhebung sowie seine sofortige Entlassung aus der Haft. Er rügt eine Verletzung verschiedener Bestimmungen der BV und der EMRK.
Die Haftrichterin und die Bezirksanwaltschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Der Beschwerdeführer ist als Untersuchungsgefangener legitimiert zu rügen, seine Haft verstosse gegen verschiedene Freiheits- und Verfahrensrechte und im kantonalen Verfahren sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
b) Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen Haftentscheid kann, in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde, ausser der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, auch die sofortige Entlassung aus der Haft verlangt werden (BGE 124 I 327 E. 4b/aa S. 333 mit Hinweisen). Der Antrag des Beschwerdeführers, er sei freizulassen, ist daher zulässig.
c) aa) Das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren führt nicht das vorangegangene kantonale Verfahren weiter, sondern es stellt ein selbstständiges staatsgerichtliches Verfahren dar, das der Kontrolle kantonaler Hoheitsakte unter dem spezifischen Aspekt ihrer Verfassungsmässigkeit dient. Daher prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen).
Zur rechtlichen Substanziierung seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht nur die als verletzt behaupteten Rechtssätze zu nennen, sondern auch darzulegen, inwiefern diese Rechtssätze bzw. Rechte durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 121 I 225 E. 4c S. 230; 117 Ia 393 E. 1c S. 395 mit Hinweisen). Bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässig (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen).
bb) Seine Rüge, es fehle an einem dringenden Tatverdacht, begründet der Beschwerdeführer weitgehend, indem er seine Version verschiedener Ereignisse darstellt, die im angefochtenen Entscheid als Indizien für seine wissentliche Beteiligung an der Kindesentführung erwähnt werden. Immerhin setzt er sich auch mit den Elementen auseinander, die im angefochtenen Entscheid als Indizien für seine Beteiligung und eine Kollusionsgefahr aufgezählt werden. Daher kann auf seine Rüge, seine Haftbelassung verstosse gegen verschiedene Freiheitsrechte, insoweit eingetreten werden.
cc) Der Beschwerdeführer rügt weiterhin, der angefochtene Entscheid und insbesondere dessen Begründung würden seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen. Eine Auseinandersetzung mit seinen Argumenten finde nicht oder nur am Rande statt. Auf welche Vorbringen seines Haftentlassungsgesuchs nicht eingegangen werde, erwähnt er jedoch einzig im Zusammenhang mit den Verzögerungen der Strafuntersuchung, die er den Behörden vorwirft. Auf die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht kann somit nur im Zusammenhang mit dem Beschleunigungsgebot eingetreten werden. Die weitere Rüge, im angefochtenen Entscheid würden keine konkreten Tatsachen zur Begründung der Kollusionsgefahr, sondern nur Mutmassungen erwähnt, betrifft die Frage, ob die Annahme von Kollusionsgefahr materiell begründet ist, und nicht diejenige, ob diese von der Haftrichterin genügend motiviert wird. Auch ein auf ungenügende Indizien für einen dringenden Tatverdacht gestützter Haftentscheid verletzt nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern die persönliche Freiheit.
Die Kritik, wonach sich die Haftrichterin offensichtlich auf Beweismittel und insbesondere Zeugenaussagen stütze, die dem Beschwerdeführer nicht bekannt seien, ist ebenso wenig mit Hinweisen auf einzelne Aussagen substanziiert.
Es kann offen bleiben, ob trotzdem auf sie eingetreten werden kann, da sie jedenfalls unbegründet ist.
Zwar lassen sich gewisse, im angefochtenen Entscheid erwähnte Indizien nicht auf die Protokolle von Aussagen des Hauptbeschuldigten und von Auskunftspersonen stützen, die dem Bundesgericht vorliegen. So ist etwa in diesen keine Aussage des Y.________ protokolliert, wonach dieser nichts mit dem vom Beschwerdeführer behaupteten Autohandel zu tun habe. Diese Indizien wurden jedoch von der Bezirksanwaltschaft in ihrer Replik zum Haftentlassungsgesuch erwähnt, weshalb sich der Beschwerdeführer in der seinerzeitigen Duplik damit auseinander setzen und eine eventuelle Aktenwidrigkeit rügen konnte. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör blieb somit gewahrt.
2.- Der Beschwerdeführer beruft sich auf seinen Anspruch als Inhaftierter, unverzüglich einem Richter oder einem gleichgestellten Beamten vorgeführt zu werden (Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK). Ebenso dürfe er die Rechtmässigkeit seines Freiheitsentzugs so rasch wie möglich von einem Gericht überprüfen lassen (Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK). Er kritisiert, er sei bisher einzig "dem Untersuchungsrichter" vorgeführt worden. Wenn er damit den Bezirksanwalt meint, trifft dies offensichtlich nicht zu, wurde er doch am 23. Mai 2000 der Haftrichterin vorgeführt, die seine Untersuchungshaft anordnete und seither seine Haftentlassungsgesuche beurteilt. Wenn der Beschwerdeführer die Haftrichterin als "Untersuchungsrichter" bezeichnet, verkennt er deren Rolle und dass diese die Anforderungen von Art. 5 Abs. 3 EMRK erfüllt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 7. Oktober 1992 i.S. R.B.
E. 3b/aa in EuGRZ 1992 S. 555).
3.- Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache eine Verletzung der persönlichen Freiheit. Diese wird von Art. 10 Abs. 2 BV geschützt. Die Voraussetzungen eines Freiheitsentzugs werden in Art. 31 BV präzisiert. In diesem Rahmen sind auch die Rügen zu behandeln, die Anwendung des kantonalen Strafprozessrechts oder die Feststellung des Tatbestands hätten gegen das Willkürverbot verstossen, sowie seine Vorbringen, wonach das Verhältnismässigkeitsprinzip, das Beschleunigungsgebot oder die Rechtsgleichheit verletzt worden seien. Aus Art. 5, 8, 9 und 29 Abs. 1 BV sowie Art. 5 Ziff. 1 lit. c und Ziff. 3 sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK kann ein Untersuchungsgefangener, der seine Freilassung verlangt, keine zusätzlichen Ansprüche ableiten.
Nach Zürcher Strafprozessrecht darf Untersuchungshaft nur angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem noch einer der speziellen Haftgründe der Flucht-, Wiederholungs-, Ausführungs- oder Kollusionsgefahr gegeben ist (§ 58 des Zürcher Gesetzes betreffend den Strafprozess vom 4. Mai 1919 [StPO/ZH, LS 321]).
Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gegen einen Entscheid erhoben werden, der ein Haftentlassungsgesuch ablehnt, prüft das Bundesgericht angesichts von Art. 31 Abs. 1 BV und im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 268 E. 2d S. 271 mit Hinweis).
4.- Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ein im jetzigen Stadium des Verfahrens genügender Tatverdacht gegen ihn vorliege.
a) Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen.
Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr allein zu prüfen, ob genügend konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer eine Straftat begangen hat, die kantonalen Behörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Die Beweislage muss mit hoher Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung sprechen (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, S. 281; Felix Fischer, Die materiellen Voraussetzungen der ordentlichen Untersuchungshaft im rechtsstaatlichen Strafprozess, Zürich 1995, S. 33-45). Mit fortschreitendem Untersuchungsverfahren muss ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts gestellt werden.
Dabei dürfen jedoch die Schwierigkeiten der konkreten Strafuntersuchung berücksichtigt werden.
b) Die Haftrichterin stützt den dringenden Verdacht, dass der Beschwerdeführer (in einer nicht näher qualifizierten Form) an der Kindesentführung beteiligt gewesen sei, auf dessen Kontakte zum Hauptbeschuldigten Y.________ und zu einem anderen Beschuldigten, Z.________. Er sei zugegebenermassen von ersterem nach Reussbühl bestellt worden, um nach der Tat abgeholt zu werden. Am Tag vor der Entführung sei sein Fahrzeug mit Y.________ am Steuer unweit des Ortes der späteren Entführung von einer Rotlichtblitzkamera fotografiert worden. Während das Entführungsopfer in einem Haus in B.________ festgehalten worden sei, sei der Beschwerdeführer mehrfach in der Nähe dieses Hauses gesehen worden.
In dieser Zeit habe er auch häufige telephonische Kontakte zu Y.________ gehabt.
Der Beschwerdeführer bestreitet diese durch Beweismittel wie Aussagen und Telefonkontaktprotokolle belegten Indizien nicht. Er gibt jedoch von der Entführung unabhängige Erklärungen dafür. Seine Kontakte mit Y.________, den er erst wenige Tage vor der Entführung kennengelernt habe, hätten auf dessen Interesse an einem Handel mit Occasionsautos beruht. In diesem Zusammenhang habe es häufige telephonische Kontakte gegeben. Er habe am 14. Mai 2000 Y.________ auch sein Auto gezeigt und diesen dabei allein gelassen, was letzterem ermöglicht haben könnte, die angeblich im Handschuhfach befindlichen Ersatzschlüssel zu behändigen und das Auto ohne Wissen des Beschwerdeführers am nächsten Tag zu benutzen. Schliesslich habe er auf Aufforderung des Y.________ hin diesen selbst und einmal auch Z.________ nach B.________ gefahren. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer, die Haftrichterin schreibe, er sei am 16. Mai 2000 in B.________ gewesen, obwohl in der bisherigen Untersuchung niemand eine seiner Fahrten auf dieses Datum gelegt habe. Darin sieht er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Selbst wenn es sich dabei jedoch um ein Versehen handeln würde, wäre dieses für die Annahme eines dringenden Tatverdachts nicht wesentlich, zumal der Beschwerdeführer an anderer Stelle seiner Beschwerde schreibt, er bestreite nicht, viermal in B.________ gewesen zu sein.
Das gemeinsame Interesse des Beschwerdeführers und von Y.________ an Occasionsautos soll von einem Händler bestätigt werden können, der bisher noch nicht befragt wurde, obwohl ihn der Beschwerdeführer seit seiner ersten Befragung erwähnt. Nach Angaben der Haftrichterin und des Bezirksanwalts soll andererseits Y.________ aussagen, er habe nichts mit dem behaupteten Autohandel zu tun. Gemäss dem bei den Akten liegenden Protokoll hat Y.________ jedoch auch ausgesagt, dass der Beschwerdeführer nichts von der Entführung gewusst habe. Die übrigen protokollierten Aussagen des Hauptbeschuldigten widersprechen denjenigen des Beschwerdeführers nicht. Die Glaubwürdigkeit der Erklärungen des Beschwerdeführers für das Auftauchen seines Autos in Zürich und B.________ wird hingegen dadurch geschwächt, dass er in früheren Aussagen damit unvereinbare Angaben machte. So sagte der Beschwerdeführer am 21. Mai 2000 aus, er habe Y.________ und Z.________ nie chauffiert. Am 31. Mai 2000 erklärte er, die Ersatzschlüssel zu seinem Auto befänden sich in Jugoslawien und bei ihm und seiner Frau zu Hause.
Er gebe sein Auto nie anderen Leuten. Am 16. Juni 2000 hat er diese Aussagen zwar korrigiert, konnte aber nicht plausibel begründen, warum er seine Erklärungen für die Möglichkeit eines Gebrauchs seines Wagens in Zürich nicht von Anfang an gegeben hatte.
Noch am 16. Juni 2000 schloss der Beschwerdeführer kategorisch aus, dass sein Auto je in B.________ gewesen sein könnte, was er erst am 19. Juli 2000 korrigierte.
Auch seine seitherigen Erklärungen für seine Anwesenheit in B.________ sind mit denjenigen der Nachbarn des Hauses, in dem der Entführte festgehalten wurde, unvereinbar.
Wenn er bloss Y.________ und einmal Z.________ nach Hause chauffiert hat, ist unerklärlich, warum eine Auskunftsperson ganz sicher ist, ihn zusammen mit Herrn W.________, dem Besitzer des Hauses, gesehen zu haben.
Ebenso erstaunlich ist es, dass eine andere Auskunftsperson angibt, ihn aussteigen gesehen zu haben. Nach Angaben der Beschwerde soll eine Auskunftsperson sogar ausgesagt haben, sie habe gesehen, wie er ins fragliche Haus gegangen sei.
Solche Aussagen von unbeteiligten Drittpersonen, die kein offensichtliches Motiv haben, falsch auszusagen, erlauben im gegenwärtigen Verfahrensstadium den dringenden Verdacht, dass der Beschwerdeführer eine Funktion hatte, die über das hinausgeht, was er eingestanden hat. Im Zusammenhang mit diesen Aussagen ist auch die Rüge des Beschwerdeführers ungerechtfertigt, wonach nur Aussagen von Zeugen berücksichtigt werden dürften, die formgültig befragt worden seien und mit denen er konfrontiert worden sei. Diese etwa in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, § 6 der Verfassung des eidgenössischen Standes Zürich vom 18. April 1869 (SR 131. 211) und § 14 StPO/ZH erwähnten Garantien gelten erst für das Sachurteil des Strafrichters, nicht aber für das Haftprüfungsverfahren.
Der Haftrichter kann alle Indizien für und gegen den dringenden Tatverdacht berücksichtigen, die sich aus der Untersuchung ergeben, solange der Inhaftierte wie im vorliegenden Fall zu ihnen Stellung nehmen konnte.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung erscheint es eher unwahrscheinlich, wenn auch nicht unmöglich, dass der Beschwerdeführer - so kurz nachdem er Y.________ kennen gelernt hatte - diesem sein Auto für eine Besichtigung unbeaufsichtigt überliess. Der Beschwerdeführer macht jedoch wechselnde Angaben darüber, wann genau er Y.________ und Z.________ zum ersten Mal kennen gelernt haben soll. Immerhin soll die Telefonkontaktliste belegen, dass er Y.________ in den Tagen vor dem 14. Mai 2000 nie angerufen habe. Ebenso unwahrscheinlich, aber nicht undenkbar ist es, dass er jemanden, mit dem ihn bloss die vage Aussicht auf einen Autohandel verbunden hätte, mehrmals chauffiert hätte und dass er mit diesem deshalb auch nach Mitternacht in telephonischem Kontakt gestanden wäre. Umgekehrt bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, es sei unwahrscheinlich, dass die Haupttäter ihn, den sie erst kurz vor der Tat kennen gelernt hätten, sogleich in ihren Plan eingeweiht hätten. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, für welchen Tatbeitrag die Haupttäter den Beschwerdeführer unbedingt gebraucht hätten. Die mögliche Funktion des Beschwerdeführers bei der Entführung wird jedenfalls dadurch begrenzt, dass ihn das Entführungsopfer anders als die beiden anderen Beschuldigten nicht gesehen hat. Der Bezirksanwalt und die Haftrichterin äussern sich nicht zum genauen Tatbeitrag, den der Beschwerdeführer geleistet haben soll.
Zusammenfassend bestand anfänglich ein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer. Seine seitherigen Erklärungen konnten diesen nicht ausräumen, weil sie anfängliche Aussagen an den Stand der Ermittlungen anpassten und die am stärksten belastenden Aussagen von unbeteiligten Drittpersonen nicht erklären können. Wichtige, möglicherweise entlastende Beweismassnahmen sind ebenso wenig vorgenommen worden wie möglicherweise Widersprüche ausräumende Konfrontationseinvernahmen. Somit erscheint die Beweiswürdigung der Haftrichterin zum Zeitpunkt ihres Entscheids nicht als willkürlich. Der sich aus dieser Würdigung ergebende Tatverdacht war für eine Haftbelassung zwei Monate nach der Verhaftung angesichts der Schwere der Vorwürfe und der Komplexität der Untersuchung noch genügend dringend. Ob angesichts der fortbestehenden Zweifel, dass der Beschwerdeführer an der Kindesentführung beteiligt gewesen sei, zu jenem Zeitpunkt schon weitere Untersuchungsmassnahmen hätten durchgeführt sein müssen, um den Tatverdacht zu erhärten oder ihn auszuräumen, ist im Zusammenhang mit dem Beschleunigungsgebot zu prüfen.
5.- Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, es fehle an konkreten Anzeichen für die Gefahr, dass er im Falle einer Freilassung kolludieren werde.
a) Die in § 58 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH erwähnte Kollusion bedeutet, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Jedoch genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen (BGE 123 I 31 E. 3c S. 35 mit Hinweisen).
b) Wie vorstehend ausgeführt, besteht vorderhand noch ein genügend dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer.
Er streitet indessen jede Beteiligung an der Tat ab. In der Beschwerde wird zu Recht ausgeführt, allein aus diesen beiden Tatsachen dürfe nicht auf das Bestehen einer Kollusionsgefahr geschlossen werden, ansonsten diese zur Rechtfertigung für eine Art Beugehaft würde. Wie der angefochtene Entscheid erläutert, kommt jedoch im vorliegenden Fall hinzu, dass noch mehrere wichtige Beweiserhebungen ausstehen, insbesondere solche, die den Beschwerdeführer nach seinen Behauptungen entlasten sollten. In der Vergangenheit hat er seine Aussagen dem ihm bekannten Stand der Ermittlungen angepasst und neue, ihn entlastende Behauptungen aufgestellt. Daher ist konkret zu befürchten, dass er in Freiheit umgekehrt versuchen würde, Auskunftspersonen dahingehend zu beeinflussen, ihre Aussagen an die seinigen anzupassen. Der Beschwerdeführer wendet gegen das Vorliegen einer Kollusionsgefahr ein, das Ehepaar W.________, dem das Haus in B.________ gehöre, sowie die beiden Personen in Jugoslawien, die das Lösegeld entgegengenommen hätten, seien inzwischen auf freien Fuss gesetzt worden. Zunächst ist dazu festzuhalten, dass die Kollusionsgefahr oder andere spezielle Haftgründe bei jedem einzelnen Verdächtigen getrennt zu beurteilen sind und nicht von der Grösse des ihm vorgeworfenen Tatbeitrags abhängen. Eine Ungleichbehandlung wäre nur gegeben, wenn Mitangeschuldigte verschieden behandelt würden, auch wenn bei jedem dieselben Elemente für eine Kollusionsgefahr sprechen würden. Solches behauptet der Beschwerdeführer nicht. Hinzu kommt, dass die Haftrichterin gar nicht eine Kollusion mit dem Ehepaar W.________ oder den Lösegeldempfängern befürchtet, sondern mit Drittpersonen, die nie in Haft waren.
6.- a) Der Beschwerdeführer rügt ebenfalls eine Verletzung des in Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 31 Abs. 3 BV vorgesehenen Beschleunigungsgebots. Dieses ist verletzt, wenn die Untersuchungsbehörden das Verfahren nicht genügend vorantreiben. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Strassburger Organe auf Grund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles. Dabei ist sowohl das Verhalten der Untersuchungsbehörden als auch dasjenige des Angeschuldigten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des EGMR i.S. W. c. Schweiz vom 26. Januar 1993, Serie A, Band 254A, Ziff. 30 und 39 ff.; BGE 107 Ia 256 E. 2b S. 258; vgl. auch BGE 124 I 139 E. 2b und c S. 141 ff.; 123 I 329; 116 Ia 143 E. 5a S. 147).
b) aa) Der Beschwerdeführer wurde am 21., 22. und
31. Mai 2000 sowie am 16. Juni 2000 von der Polizei oder vom Bezirksanwalt befragt. Ende Juni 2000 fanden polizeiliche Befragungen und Wahlkonfrontationen mit Auskunftspersonen statt. Am 19. Juli 2000 wurde der Beschwerdeführer wiederum vom Bezirksanwalt befragt. Damit wurde bis zum 25. Juli 2000, als der angefochtene Entscheid erging, das Beschleunigungsgebot von der Anzahl der Untersuchungshandlungen her nicht verletzt, zumal die Untersuchung gleichzeitig gegen die übrigen Angeschuldigten fortgesetzt werden musste. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine Erklärungen abänderte, was die Untersuchung naturgemäss verzögerte.
Fraglich ist hingegen, ob das Beschleunigungsgebot qualitativ verletzt wurde, indem den Beschwerdeführer möglicherweise entlastende Untersuchungshandlungen ungebührlicherweise hinausgezögert wurden. Ob die Strafuntersuchung fair geführt wurde und entlastenden wie belastenden Indizien gleichermassen nachgegangen wurde (vgl. § 31 StPO/ZH), ist an sich nicht im Haftprüfungsverfahren, sondern im Strafverfahren von Bedeutung. Immerhin würde die Fortsetzung einer Untersuchungshaft gegen das Beschleunigungsgebot verstossen, wenn sie auf die Gefahr gestützt würde, dass ein Beschuldigter mit von ihm angerufenen Entlastungszeugen kolludieren könnte, letztere aber ohne Grund nicht einvernommen würden.
In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer seit seiner ersten Einvernahme seine ihn belastenden Kontakte mit anderen Angeschuldigten durch einen beabsichtigten Autohandel erklärt. Dafür, dass er solche Absichten hatte und Y.________ an einem solchen Handel interessiert war, rief er von Anfang an einen italienischen Occasionsautohändler als Zeugen an. Bei diesem Mann will er mit Y.________ am 15. Mai 2000 gewesen sein, diesen Mann behauptet er am 18. Mai 2000 nochmals im Café C.________ in D.________ getroffen haben. Er will ihn in der kritischen Zeit auch mehrmals angerufen haben, was durch den Verbindungsnachweis erstellt sei. Dass dieser Händler E.________ heisst, konnte der Beschwerdeführer zwar erst später angeben, er situierte dessen Geschäft jedoch von Anfang an genügend genau, um diesen auffindbar zu machen.
Insbesondere wenn Y.________ die Absicht eines Handels mit Autos in Abrede stellen sollte, wie das die Bezirksanwaltschaft und die Haftrichterin behaupten, hätte der Händler sehr bald befragt werden müssen. Dessen Aussagen über Bestehen, Glaubhaftigkeit, Konkretheit und Umfang des Interesses des Beschwerdeführers und von Y.________ an einem Occasionsautohandel wären von grösstem Interesse gewesen.
Eine realistische Aussicht auf ein grösseres Geschäft hätte die häufigen Kontakte des Beschwerdeführers mit Y.________ plausibler machen können. E.________ wurde jedoch bisher offenbar noch nicht befragt, obwohl eine Befragung kurz nach den Ereignissen genauere Aufschlüsse über den geplanten Handel erlaubt hätte. Der Beschwerdeführer rief in seinem Haftentlassungsgesuch E.________ auch als Zeugen an. Trotzdem gingen weder die Bezirksanwaltschaft in ihrer Stellungnahme auf das Gesuch noch die Haftrichterin im angefochtenen Beschluss auf diesen Zeugen und die Möglichkeit, ihn zu befragen, in irgend einer Weise ein. In der staatsrechtlichen Beschwerde wird ausgeführt, der Zeuge sei auch bis zum 17. August 2000 noch nicht befragt worden.
bb) Umgekehrt drängte es sich wegen des Beschleunigungsgebots und des Erfordernisses, dass der Tatverdacht im Laufe der Untersuchung immer erheblicher und konkreter werden muss, auch auf, nach zusätzlichen den Beschwerdeführer belastenden Indizien zu suchen, wenn er in Untersuchungshaft belassen werden sollte. Wie erwähnt bestand zwar von Anfang an ein dringender Verdacht, dass der Beschwerdeführer mit den Entführern in Kontakt stand. Diese Kontakte konnten bisher noch nicht anderweitig plausibel erklärt werden. Seit den Wahlkonfrontationen von Ende Juni 2000 gab es jedoch keine zusätzlichen Indizien für solche Kontakte mehr oder dafür, dass diese mit der Entführung zusammenhingen. Es gibt auch noch keine Indizien für eine konkrete Rolle des Beschwerdeführers bei der Entführung selbst. Erstaunen mag in diesem Zusammenhang, dass nach den dem Bundesgericht vorliegenden Akten Y.________ seit dem 22. Mai 2000 nicht mehr über seine Beziehungen zum Beschwerdeführer befragt wurde.
cc) Im Zusammenhang mit dem Beschleunigungsgebot rügt der Beschwerdeführer auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Im angefochtenen Entscheid steht in diesem Zusammenhang einzig, den Akten sei keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu entnehmen. Diese Erwägung erscheint als sehr knapp, ist jedoch nicht verfassungswidrig.
Der Beschwerdeführer hatte in seinem Entlassungsgesuch einzig vorgebracht, er sei erst zweimal vom Bezirksanwalt einvernommen worden und daneben habe bloss eine Wahlkonfrontation stattgefunden. Die im vorliegenden Fall wie vorstehend dargelegt hauptsächlich fraglichen qualitativen Aspekte des Beschleunigungsgebots rief er nicht an. Auch beklagte er sich in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich darüber, dass gerade die ihn entlastenden Beweismassnahmen nicht durchgeführt worden seien. Somit zeigt ihm die kritisierte Erwägung im angefochtenen Entscheid, dass die Haftrichterin seine Vorbringen angesichts der übrigen aus den Akten ersichtlichen Untersuchungshandlungen nicht als Beleg für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ansah. Die staatsrechtliche Beschwerde beweist, dass der Beschwerdeführer diese Erwägung sachgerecht anfechten konnte.
c) aa) Zusammenfassend verlangt das Beschleunigungsgebot, dass den Beschwerdeführer entlastende Indizien zügiger überprüft werden. Eine länger andauernde Untersuchungshaft müsste sich obendrein auf weitere Indizien für eine konkrete Beteiligung des Beschwerdeführers an der Entführung stützen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass schon der angefochtene Entscheid verfassungswidrig und daher aufzuheben wäre. Er erging kurz nachdem der Beschwerdeführer erstmals anerkannte, mehrmals in B.________ gewesen zu sein, und knapp vier Wochen nach Wahlkonfrontationen, die den Beschwerdeführer belasten. Sein Anwalt hatte zwar schon mit Schreiben vom 8. Juni 2000 förmlich beantragt, gewisse Beweismassnahmen zu seinen Behauptungen durchzuführen, dabei aber weder Pläne im Zusammenhang mit einem Autohandel erwähnt noch eine Einvernahme des Händlers beantragt. Selbst wenn ein Zeuge den beabsichtigten Autohandel des Beschwerdeführers mit Y.________ bestätigt hätte, wäre der dringende Tatverdacht nicht völlig entfallen. Es ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu Details des beabsichtigten Autohandels relativ vage bleiben.
Selbst ein bezeugter Autohandel hätte im Weiteren die von Drittpersonen bezeugte Intensität der Kontakte mit den übrigen Beschuldigten nicht wirklich plausibel erscheinen lassen können.
bb) Hingegen gilt es festzuhalten, dass eine monatelange Fortsetzung der Untersuchungshaft gestützt auf die gegenwärtige Indizienlage nicht zu vereinbaren wäre mit dem Beschleunigungsgebot und dem sich aus der persönlichen Freiheit ergebenden Erfordernis eines immer erheblicheren und konkreteren Tatverdachts. Auch kann die Kollusionsgefahr nicht mehr lange darauf gestützt werden, dass ein wichtiger möglicher Entlastungszeuge von den Behörden aus im angefochtenen Entscheid nicht erklärten Gründen immer noch nicht befragt wurde. Wenn nicht innerhalb der nächsten Wochen weitere Beweismassnahmen durchgeführt werden und diese nicht zusätzliche, den Beschwerdeführer belastende oder seinen Erklärungen widersprechende Indizien ergeben, müsste der Beschwerdeführer frei gelassen werden.
7.- Auf Grund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten werden in der Regel der vor Bundesgericht unterliegenden Partei auferlegt (Art. 156 Abs. 1 OG). Durfte sich diese in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sehen, so können die Kosten verhältnismässig verlegt werden (Art. 156 Abs. 3 OG). Der angefochtene Entscheid verletzte zwar zum Zeitpunkt seines Erlasses die Verfassung nicht. Der Beschwerdeführer konnte sich jedoch 13 Wochen nach seiner Verhaftung und einen Monat nach seiner letzten Einvernahme in guten Treuen zur staatsrechtlichen Beschwerde veranlasst sehen. Die Akten zeigen keinerlei Untersuchungshandlungen seit dem 19. Juli 2000. Der Entscheid der Haftrichterin ist in einer Weise begründet, die den Beschwerdeführer nicht erwarten lassen konnte, dass ein neuerliches Haftentlassungsgesuch gutgeheissen würde, wenn es darauf gestützt gewesen wäre, dass keine entlastenden Beweismassnahmen durchgeführt worden seien und keine zusätzlichen Indizien für seine Beteiligung aufgetaucht seien. Vielmehr musste der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid so verstehen, dass für die Haftrichterin der dringende Tatverdacht noch für eine monatelange Haft ausreichen würde und die Kollusionsgefahr so lange fortdauern würde, bis alle Detail- und Konfrontationseinvernahmen durchgeführt wären. Anweisungen an die Untersuchungsbehörden, die Untersuchung zu beschleunigen oder die vom Beschwerdeführer beantragten entlastenden Beweismassnahmen durchzuführen, hatte die Haftrichterin nicht gegeben. Dass eine Einvernahme von E.________ wegen dessen Ferienabwesenheit nicht möglich sei, wurde dem Beschwerdeführer erst im späteren Haftverlängerungsentscheid vom 22. August 2000 erklärt. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Haftrichterin entsprechend den Anforderungen von Verfassung und EMRK eine qualitative Beschleunigung der Untersuchung für notwendig hielt (vgl. vorne E. 6c/bb). Der Beschwerdeführer konnte sich somit in guten Treuen zu seiner Beschwerde veranlasst sehen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Bundesgericht zu verzichten. Hingegen erscheint es angezeigt, gestützt auf Art. 159 Abs. 3 OG dem Beschwerdeführer zu Lasten des Kantons Zürich eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.- Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft Zürich, Büro C-11, und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichteramt, schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 8. September 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: