BGer I 131/2000
 
BGer I 131/2000 vom 08.09.2000
[AZA 7]
I 131/00 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiberin Hostettler
Urteil vom 8. September 2000
in Sachen
K.________, 1951, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 9. Juli 1998 den Anspruch der 1951 geborenen K.________ auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen verneinte,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 17. Januar 2000 in dem Sinne teilweise guthiess, als es die Verfügung vom 9. Juli 1998 hinsichtlich der Abweisung des Anspruchs auf Berufsberatung und Arbeitvermittlung aufhob und im Übrigen die Beschwerde abwies,
dass K.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, dies unter Beilage der Stellungnahme ihres Hausarztes Dr.
med. G.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 22. Februar 2000,
dass die IV-Stelle auf Grund "der neu bekannt gewordenen medizinischen Situation" die Rückweisung der Akten an die Verwaltung zu weiteren medizinischen Abklärungen beantragt, während das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht vernehmen lässt,
dass nach Abschluss des ordentlichen Schriftenwechsels der Hausarzt von K.________ einen Bericht des Dr. med.
R.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 27. Juli 2000 eingereicht hat, welcher der IV-Stelle zur Kenntnisnahme zugestellt worden ist,
dass nach ständiger Rechtsprechung das Sozialversicherungsgericht die Rechtmässigkeit der streitigen Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem bis zum Zeitpunkt ihres Erlasses eingetretenen Sachverhalt beurteilt (BGE 121 V 366 Erw. 1b),
dass erstmals im letztinstanzlichen Verfahren eingereichte Beweismittel in Streitigkeiten um Versicherungsleistungen zu berücksichtigen sind, soweit sie zur Feststellung des massgebenden Sachverhalts beitragen (BGE 103 Ib 196 Erw. 4a; RKUV 1994 Nr. U 179 S. 35 Erw. 4, 1988 Nr.
K 769 S. 244 Erw. 5a),
dass in Anbetracht der neu aufgelegten Arztberichte nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin u.a. an einem chronischen Erschöpfungssyndrom leidet,
dass man diese Diagnose erst nach Ausschluss anderer Krankheiten und auf Grund einer langjährigen Leidensgeschichte stellen kann,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt zum massgebenden Zeitpunkt der streitigen Verfügung vom 9. Juli 1998 unvollständig abgeklärt worden ist,
dass die Sache daher an die Verwaltung zurückzuweisen ist, damit sie die erforderlichen medizinischen Abklärungen nachhole und hernach neu verfüge,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 17. Januar 2000
und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 9. Juli 1998 aufgehoben werden und die Sache an die
Verwaltung zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die
Invalidenrente neu verfüge.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 8. September 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: