BGer 2A.380/2000
 
BGer 2A.380/2000 vom 13.09.2000
[AZA 0]
2A.380/2000/bol
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
13. September 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Hartmann, präsidierendes Mitglied
der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Betschart, Bundesrichter Müller und Gerichtsschreiber Fux.
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In Sachen
T.________, geb. 01.01.1979, Beschwerdeführer,
gegen
Fremdenpolizei des Kantons Bern, Haftgericht III Bern-Mittelland,
betreffend
Verlängerung der Ausschaffungshaft
gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.-Der aus Guinea-Bissau stammende T.________, geb. 1. Januar 1979, suchte am 20. Dezember 1999 in der Schweiz um Asyl nach. Das Bundesamt für Flüchtlinge trat mit Entscheid vom 20. Januar 2000 auf das Gesuch nicht ein und wies T.________ aus der Schweiz weg. Am 11. April 2000 wurde ihm vom Konsulat der Republik Guinea-Bissau ein Laissez-Passer ausgestellt. Am 4. Mai 2000 weigerte sich T.________, in Zürich das Flugzeug nach Guinea-Bissau zu besteigen, worauf er von der Fremdenpolizei des Kantons Bern in Ausschaffungshaft genommen wurde. Diese wurde am 5. Mai 2000 von der Haftrichterin 6 des Haftgerichts III Bern-Mittelland überprüft und bestätigt. Am 31. Juli 2000 wurde T.________ mit einem Sonderflug nach Guinea-Bissau zurückgebracht, doch liessen ihn die dortigen Behörden trotz des Laissez-Passer nicht einreisen, so dass er in die Schweiz zurückgenommen werden musste. Mit Entscheid vom 7. August 2000 genehmigte die Haftrichterin auf Antrag (vom 3. August 2000) des Ausländer- und Bürgerrechtsdienstes des Kantons Bern die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 3. November 2000.
T.________ ist mit handschriftlicher Eingabe vom 31. August 2000 in französischer Sprache an das Bundesgericht gelangt. Er beantragt sinngemäss, er sei aus der Haft zu entlassen.
Die Haftrichterin 6 des Haftgerichts III Bern-Mittelland hat unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine "eingehende Vernehmlassung" verzichtet und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Fremdenpolizei des Kantons Bern hat auf Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Ausländerfragen hat keine Stellungnahme eingereicht.
Der Beschwerdeführer hat sich innert Frist nicht mehr geäussert.
2.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 108 Abs. 2 OG), und sie muss sich sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinander setzen (BGE 118 Ib 134 ff.); das gilt grundsätzlich auch bei Laienbeschwerden. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, im Fall einer Rückkehr nach Guinea-Bissau drohten ihm Gefängnis oder Tod. Er rügt damit seine Wegweisung, die aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet; mit dem angefochtenen Entscheid setzt er sich nicht auseinander. Unter diesen Umständen erscheint zweifelhaft, ob auf die Eingabe überhaupt einzutreten ist, doch kann die Frage dahingestellt bleiben, da die Haftverlängerung offensichtlich kein Bundesrecht verletzt.
b) Die Haft darf höchstens drei Monate dauern; stehen dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegen, so kann die Haft mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens sechs Monate verlängert werden (Art. 13b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAG; SR 142. 20). Bei der Haftverlängerung sind, auch wenn der Ausländer die ursprüngliche Haftgenehmigungsverfügung nicht angefochten hat, ebenfalls die Umstände des Haftvollzugs sowie der Haftgrund zu prüfen (vgl. Art. 13c Abs. 3 ANAG); dabei kann auf die entsprechende Begründung im ursprünglichen Entscheid Bezug genommen werden (vgl. BGE 122 I 275 E. 3b S. 277).
c) Gegen den Beschwerdeführer wurde die Ausschaffungshaft verfügt, weil er entgegen der Anordnung des Bundesamts für Flüchtlinge die Schweiz nicht sofort verlassen und sich geweigert hatte, am 4. Mai 2000 das Flugzeug zurück nach Guinea-Bissau zu besteigen. Ferner erklärte er gegenüber der Haftrichterin anlässlich der Anhörungen vom 5. Mai sowie vom 3. August 2000, er wolle keinesfalls zurück in sein Heimatland. Dass er nicht innert der dreimonatigen Haftdauer ausgeschafft werden konnte, und dass namentlich auch der zweite Ausschaffungsversuch vom 31. Juli 2000 scheiterte, hat der Beschwerdeführer mindestens teilweise selber zu vertreten, behauptete er doch bei der Ankunft in Guinea-Bissau wahrheitswidrig, nicht von dort zu stammen. Es besteht bei ihm somit nach wie vor Untertauchensgefahr (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG; BGE 122 II 49 E. 2a S. 50 f., 148 E. 2b/aa S. 151 ff.). Dem Vollzug der Wegweisung stehen zwar die umschriebenen besonderen Hindernisse entgegen, indem die Behörden in Guinea-Bissau trotz eines Laissez-Passer den Beschwerdeführer nicht einreisen liessen; die Rückführung scheint jedoch nach wie vor rechtlich und tatsächlich möglich zu sein (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 122 II 148 E. 3 S. 152 ff.). Die Verlängerung der Haft wurde denn auch wegen der aufgetretenen Schwierigkeiten beantragt und bewilligt, was ihrem Zweck entspricht (vgl. BBl 1994 I 305 ff. S. 316). Was die Abklärungen der Behörden, die über das Bundesamt für Flüchtlinge nochmals an den zuständigen Honorarkonsul gelangen wollten, in der Zwischenzeit ergeben haben, ist aus den Akten nicht ersichtlich, doch ist das Beschleunigungsgebot bis hierher jedenfalls eingehalten (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff.). Die längst mögliche Haftdauer von neun Monaten (vgl. Art. 13b Abs. 2 ANAG) ist noch nicht erreicht, und die Haft ist unter den gegebenen Umständen auch nicht unverhältnismässig. Die Haftbedingungen als solche werden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.
3.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verlängerung der Ausschaffungshaft erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
b) Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich jedoch mit Blick auf seine finanziellen Verhältnisse, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 153a Abs. 1 OG). Soweit sich die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe immer noch keinen Anwalt ("encore pas d'avocat"), nicht auf seine Verhältnisse in Guinea-Bissau, sondern auf das vorliegende Verfahren beziehen sollte und als Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung aufzufassen wäre, müsste dieses abgewiesen werden, weil die entsprechenden Voraussetzungen nicht gegeben sind (vgl. dazu BGE 122 I 275 ff.).
c) Die Fremdenpolizei des Kantons Bern wird ersucht sicherzustellen, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Es werden keine Kosten erhoben.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei des Kantons Bern, dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. September 2000
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Das präsidierende Mitglied:
Der Gerichtsschreiber: