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Original
 
[AZA 0]
I 388/00 Hm
II. Kammer
Bundesrichter Rüedi, Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin
Kopp Käch
Urteil vom 13. September 2000
in Sachen
M.________, 1950, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gsell, Langstrasse 4, Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, Aarau, Gesuchsgegnerin
A.- Mit Verfügung vom 21. Juni 1996 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau M.________ eine ganze IV-Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 68 % ab 1. September 1994 zu.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher M.________ die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Mai 1989, eventuell einer halben Rente für die Zeit vom 1. Mai 1989 bis 30. August 1994, beantragen liess, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 16. November 1999 ab.
M.________ liess Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.
Mit Urteil vom 23. Mai 2000 wies das Eidgenössische Versicherungsgericht die Beschwerde ab; in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 16. November 1999 und der Verwaltungsverfügung vom 21. Juni 1996 wies es die Sache an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurück, damit sie nach ergänzender Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch für die Zeit ab 1. September 1994 neu verfüge.
B.- M.________ ersucht um Revision des Urteils vom 23. Mai 2000 mit dem Antrag, das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren sei wieder aufzunehmen und es sei ihm vor Erlass des neuen Urteils das rechtliche Gehör in Bezug auf eine allfällige reformatio in peius zu gewähren.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Nach Art. 136 lit. b OG (anwendbar auf das Verfahren des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gemäss Art. 135 OG) ist die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids zulässig, wenn das Gericht einer Partei mehr, oder, ohne dass besondere Gesetzesvorschriften es erlauben, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt, oder weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Eine besondere Gesetzesvorschrift im Sinne dieser Bestimmung bildet Art. 132 lit. c OG, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen kann (Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. V, S. 15 f.).
2.- a) Der Gesuchsteller erblickt einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 136 lit. b OG darin, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht mit dem Urteil vom 23. Mai 2000 eine reformatio in peius vorgenommen habe, ohne ihm vorgängig das rechtliche Gehör und die Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde gegeben zu haben. Zwar könne das Gericht gemäss Art. 132 lit. c OG über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen. Praxisgemäss sei eine Schlechterstellung jedoch nur möglich, wenn die Beschwerde führende Partei zuvor auf eine drohende reformatio in peius aufmerksam gemacht und ihr Gelegenheit gegeben worden sei, die Beschwerde zurückzuziehen. Diese gefestigte Praxis bilde Teil der gesetzlichen Regelung von Art. 132 OG.
b) Beabsichtigt das Gericht, den angefochtenen Entscheid in Anwendung von Art. 132 lit. c OG zum Nachteil der Beschwerde führenden Partei abzuändern, so hat es diese - als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör - praxisgemäss vorgängig darauf aufmerksam zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Die Beschwerde führende Partei hat alsdann die Möglichkeit, das Rechtsmittel zurückzuziehen, um der drohenden Schlechterstellung zu entgehen (BGE 120 V 94 Erw. 5a und 104 Erw. 5a mit Hinweisen).
Von einer reformatio in peius im Sinne von Art. 132 lit. c OG kann indessen nur gesprochen werden, wenn die urteilende Instanz selber einen reformatorischen Entscheid fällt. Die blosse Möglichkeit einer Schlechterstellung der Beschwerde führenden Partei infolge Aufhebung des angefochtenen Entscheids oder der angefochtenen Verfügung verbunden mit einer Rückweisung zu ergänzender Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung der Sache gilt nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, von welcher abzugehen kein Anlass besteht, nicht als reformatio in peius (ARV 1995 Nr. 23 S. 138 Erw. 3a; ZAK 1988 S. 615 Erw. 2b). Da es im vorliegenden Fall an einer reformatio in peius und damit an der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs fehlt, liegt kein Verstoss gegen Art. 132 lit. c OG vor und es muss bei der Feststellung bleiben, dass sich die mögliche Schlechterstellung der Beschwerde führenden Partei auf eine besondere Gesetzesvorschrift stützt, welche den in Art. 136 lit. b OG genannten Revisionsgrund ausschliesst.
3.- Weil sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet erweist, wird es im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 13. September 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Vorsitzende der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: