«AZA 7»
U 333/99 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Schäuble
Urteil vom 19. September 2000
in Sachen
M.________, 1946, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, Luzern,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
A.- Die 1946 geborene M.________ leidet als Folge eines im Jahre 1962 erlittenen schweren Autounfalls an einer chronischen generalisierten Fibromyalgie. Im Dezember 1994 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf ihr die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 8. Januar 1996 ab 1. März 1995 eine Viertelsrente und ab 1. Juni 1995 eine halbe Rente zusprach. Seit 1. April 1997 bezieht sie eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
Am 3. Mai 1995 wurde M.________ erneut Opfer eines Verkehrsunfalls. Dabei zog sie sich eine Halswirbelsäulen-Distorsion infolge Schleudermechanismus mit Nacken- und Kopfschmerzen sowie cerviko-radikulären Reiz- und sensiblen Ausfallerscheinungen im rechten Arm zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Mit Verfügung vom 15. November 1996 teilte die SUVA der Versicherten mit, dass sie ab 20. September 1996 ihre Leistungen eingestellt habe, da aufgrund der medizinischen Beurteilung keine Folgen des Unfalls vom 3. Mai 1995 mehr vorlägen. An diesem Standpunkt hielt sie mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 1998 fest.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Versicherte die weitere Ausrichtung von Versicherungsleistungen beantragte, wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Luzern nach Einholung eines Gutachtens der Orthopädischen Klinik X.________ vom 18. Januar 1999 mit Entscheid vom 1. September 1999 abgewiesen.
C.- Die Versicherte lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die SUVA zu verpflichten, weiterhin Heilungskosten und Taggelder auszurichten sowie nach Abschluss der Heilbehandlung Integritätsentschädigung und Rente zuzusprechen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der SUVA für den Unfall vom 3. Mai 1995 für die Zeit ab 20. September 1996, insbesondere die Frage, ob das Ereignis die Ursache für die bestehenden Beschwerden ist.
2.- Die Vorinstanz hat die anwendbaren Rechtsgrundsätze zum natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang als Voraussetzungen der Leistungspflicht der UVG-Versicherer (BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 382 Erw. 4) sowie zum Beweiswert von Gerichtsgutachten (BGE 118 V 290) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.- SUVA und Vorinstanz gehen aufgrund der medizinischen Unterlagen davon aus, dass der status quo ante vel sine erreicht sei und es somit am natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall und der Gesundheitsschädigung fehle. Die Akten geben diesbezüglich indessen zu Zweifeln Anlass. Hausarzt Dr. F.________, die Rehabilitationsklinik Y.________, wo die Beschwerdeführerin schon vor dem Unfall von 1995 in Behandlung gestanden hatte, sowie Dr. R.________, Spezialarzt für Neurologie, nehmen eine unfallbedingte Verschlimmerung des Gesundheitszustandes an. Für den massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheids (26. Januar 1998; BGE 121 V 366 Erw. 1b, 116 V 251 Erw. 2c) fehlen allerdings Angaben. Das Gerichtsgutachten der Orthopädischen Klinik X.________ vom 18. Januar 1999 ist seinerseits nicht frei von Widersprüchen, indem auf Frage 3a ein Kausalzusammenhang als (nur) möglich bezeichnet und auf Frage 5 und 8c erwähnt wird, der Unfall sei die Ursache oder der Auslöser der bis zum Begutachtungszeitpunkt andauernden Symptomatik. Es fällt zudem auf, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall zu 50 % arbeitsfähig war, während sie nunmehr eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezieht.
Da aufgrund der Akten nicht feststeht, dass es ohnehin am adäquaten Kausalzusammenhang fehlt - sodass die Klärung des natürlichen Kausalzusammenhangs unterbleiben könnte -, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie eine Ergänzung des Gerichtsgutachtens zur Frage veranlasse, ob der krankhafte Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf des krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Diese Frage wurde sinngemäss vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor Gutachtenserteilung gestellt und dem Gutachter auch weitergeleitet, jedoch von diesem nicht beantwortet. Auch von der SUVA wurde die entsprechende Zusatzfrage eventualiter gestellt, der Orthopädischen Klinik X.________ indessen nicht unterbreitet.
Aus der Beantwortung der Fragen 1, 2 und 4 des Gerichtsgutachtens wird ferner nicht klar, ob die allfällige Verschlimmerung gegenüber dem Vorzustand dem typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule entspricht. Auch zu dieser Frage hat der Gutachter Stellung zu nehmen, da davon abhängt, ob die Vorinstanz die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa oder anhand der Kriterien, wie sie für Schleudertraumen der Halswirbelsäule in BGE 117 V 359 ff. entwickelt wurden, zu beurteilen hat (BGE 123 V 99 Erw. 2). Die Ärzte der Klinik X.________ sind in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sie die von der Explorandin erwähnten und von ihnen als glaubhaft erachteten typischen Funktionsausfälle anzugeben haben, auch wenn sie organisch nicht nachweisbar sind (BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa).
Soweit eine allfällige unfallbedingte Verschlimmerung adäquat kausal zum Unfallereignis von 1995 sein sollte, ist vom Gutachter des Weiteren die Frage zu beantworten, ob sich die Beschwerdebilder des Vorzustandes und der Unfallfolgen decken bzw. überschneiden, oder ob die Gesundheitsschädigungen voneinander unabhängig sind. Im ersteren Fall wird die Vorinstanz über eine Leistungskürzung gemäss Art. 36 UVG zu entscheiden haben, während andernfalls die Leistungen aufgrund der unfallbedingten Verschlimmerung allein festzusetzen sind (BGE 121 V 326 ff.).
Im Falle einer unfallkausalen Verschlimmerung des Gesundheitszustandes, die sich mit dem vorbestandenen Beschwerdebild nicht überschneidet, hätte der Gutachter schliesslich seine unklaren Angaben zur Arbeitsunfähigkeit zu präzisieren, stellt er doch zunächst eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten als Büroangestellte von 20 % fest (Antwort auf Frage 7b), während er sie in einer anderen zumutbaren Erwerbstätigkeit unter günstigen Bedingungen für hälftig arbeitsfähig hält (Antwort auf Frage 7g).
4.- Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die SUVA der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsge-
richts des Kantons Luzern vom 1. September 1999 aufge-
hoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen, über die Beschwerde neu entscheide.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die SUVA hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Par-
teientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehr-
wertsteuer) zu bezahlen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
richt des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrecht-
liche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversiche-
rung zugestellt.
Luzern, 19. September 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: