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1P.113/2000/mks
I. ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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20. September 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichterin Klett,
Bundesrichter Féraud, Nyffeler, Favre und Gerichtsschreiber Lanz.
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In Sachen
Republik Polen, handelnd durch den Schatzminister, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokatin Dr. Jolanta Samochowiec, Aeschenvorstadt 37, Postfach 558, Basel,
gegen
S aar Papier Vertriebs GmbH, Jena (D), handelnd durch Beate Göbel, ShenZhen City (VCR), Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Siefarth, p.A. Rechtsanwalt Franz Szolansky, Bratschi, Emch & Partner, Bahnhofstrasse 106, Postfach 7689, Zürich, ICC-Schiedsgericht Zürich,
betreffend
internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Zuständigkeit, hat sich ergeben:
A.- Die Saar Papier Vertriebs GmbH (Beschwerdegegnerin) befasste sich im hier interessierenden Zeitraum mit der Produktion und dem Vertrieb von Papierprodukten, namentlich von Toiletten- und Küchenpapier. Am 4. Mai 1990 erteilte der Vorsteher der Agentur für ausländische Investitionen der Republik Polen (Beschwerdeführerin) der Beschwerdegegnerin gestützt auf die im Jahre 1989 in Kraft getretene neue polnische Investitionsgesetzgebung die Bewilligung, in Polen unter dem Namen "Saar Papier International Spolka Z.o.o." eine Tochtergesellschaft zu gründen, welche - wie den Bewilligungsbehörden bekannt war - u.a. aus importierter hochwertiger Makulatur (Altpapier) Papierprodukte herstellen sollte. Bereits im Jahre 1989 hatte die Beschwerdegegnerin 400 Tonnen der für die Papierproduktion notwendigen Rohstoff-Makulatur nach Polen importiert. Die Menge des nach Polen eingeführten Altpapiers stieg auf 1'500 Tonnen im Jahre 1990 und auf 1'689 Tonnen zwischen Januar 1991 und dem 7. Juli 1991. In dieser Zeit verlangten die polnischen Behörden nie eine zusätzliche Bewilligung für die Rohstoff-Einfuhr.
B.- Im Juli 1991 untersagten die polnischen Behörden den Import weiterer Makulatur mit der Begründung, es handle sich um Abfall, dessen Einfuhr aus dem Ausland aufgrund der polnischen Umweltschutzgesetzgebung verboten sei. In einem darauf von der Beschwerdegegnerin gestützt auf den Vertrag vom 10. November 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (fortan Investitionsschutzabkommen) eingeleiteten und mit rechtskräftigem Endentscheid vom 16. Oktober 1995 abgeschlossenen ersten Schiedsverfahren wurde die Beschwerdeführerin verurteilt, der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen DM 2,3 Millionen nebst Zins zu bezahlen. Begründet wurde der damalige Schiedsspruch damit, dass es sich bei dem durch Polen ausgesprochenen Einfuhrverbot um eine Massnahme handelte, welche einer Enteignung gleichkomme und deshalb gestützt auf das erwähnte Investitionsschutzabkommen zu entschädigen sei; überdies könne sich die Beschwerdegegnerin auch auf das Prinzip des Vertrauensschutzes berufen.
C.-Am 12. Juni 1996 leitete die Beschwerdegegnerin ein zweites Schiedsverfahren gegen die Beschwerdeführerin ein. Sie machte geltend, der rechtskräftige Schiedsspruch vom 16. Oktober 1995 sei nur ein Teilurteil und verlangte von der Beschwerdeführerin die Bezahlung von weiteren DM 31'118'876. 94 nebst Zins. In einem als Zwischenurteil ("interim award") bezeichneten Entscheid vom 24. Januar 2000 bejahte das Schiedsgericht seine Zuständigkeit sowie die grundsätzliche Anspruchsberechtigung der Beschwerdegegnerin; über die Höhe der von der Beschwerdeführerin zu leistenden Entschädigung sollte in einem weiteren Entscheid oder im Endurteil befunden werden.
D.-Die Beschwerdeführerin hat gegen den Zwischenentscheid vom 24. Januar 2000 fristgerecht staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Darin beantragt sie dem Bundesgericht, der angefochtene Zwischenschiedsspruch sei aufzuheben, und die Sache sei an das Schiedsgericht zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf nicht Eintreten, eventualiter Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-a) Die Anwendung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit setzt voraus, dass es sich beim Anfechtungsobjekt überhaupt um einen Schiedsentscheid im Sinne von Art. 176 ff. IPRG handelt, das Schiedsgericht seinen Sitz in der Schweiz hat, beim Abschluss der Schiedsvereinbarung wenigstens eine Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz hatte und die Geltung der Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG nicht schriftlich ausgeschlossen wurden ( Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG ).
b) Gemäss Art. 177 Abs. 1 IPRG kann Gegenstand eines Schiedsverfahrens jeder vermögensrechtliche Anspruch sein. Mit dieser materiellrechtlichen Norm wollte der Gesetzgeber den Zugang zur internationalen Schiedsgerichtsbarkeit weit öffnen (BGE 118 II 353 E. 3a S. 355/6 mit Hinweisen). Vermögensrechtlich sind daher alle Ansprüche, welche für mindestens eine Partei ein in Geld bestimmbares Interesse darstellen (BGE 118 II 353 E. 3b S. 356 mit Hinweisen).
Dies ist im vorliegenden Fall, wo die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin die Zahlung einer Geldsumme aufgrund einer enteignungsähnlichen Massnahme verlangt, der Fall (vgl. Dutoit, Commentaire de la loi fédérale du 18 décembre 1987, 2e éd., N. 2 zu Art. 177 IPRG; Blessing, Basler Kommentar, N. 206 der Einleitung zum Zwölften Kapitel des IPRG; Lalive/Poudret/Reymond, Le droit de l'arbitrage interne et international en Suisse, N. 2 zu Art. 177 IPRG).
c) Das Schiedsverfahren stützte sich auf Art. 11 Abs. 2 des deutsch-polnischen Investitionsschutzabkommens.
Dieser lautet wie folgt:
Wird eine Meinungsverschiedenheit nach Artikel 4
Absatz 2 oder nach Artikel 5 innerhalb von 6 Monaten
nach ihrer Geltendmachung durch eine der
Streitparteien nicht beigelegt, so ist jede der
Streitparteien berechtigt, ein internationales
Schiedsgericht anzurufen.
Daneben regelt das Investitionsschutzabkommen weitere Fragen in Bezug auf das Schiedsverfahren, indem es etwa für die Ernennung der Schiedsrichter die subsidiäre Zuständigkeit des Vorsitzenden des Schiedsgerichtsinstituts der Handelskammer Stockholm vorsieht (Art. 11 Abs. 4; vgl. zudem Art. 10 Abs. 3 bis 5 des Investitionsschutzabkommens).
Nachdem die Beschwerdegegnerin nicht Partei des Investitionsschutzabkommens zwischen Deutschland und Polen ist, stellt sich die Frage, ob die genannte staatsvertragliche Bestimmung überhaupt als Schiedsvereinbarung im Sinne des 12. Kapitels des IPRG gelten kann. Denkbar wäre etwa, die in dem zwischen Deutschland und Polen abgeschlossenen Staatsvertrag enthaltene Schiedsvereinbarung als Vertrag zu Gunsten Dritter zu qualifizieren und darin die an den Investor - in casu also an die Beschwerdegegnerin - gerichtete Offerte zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung zu erblicken, welche diese durch die Einleitung des Schiedsverfahrens angenommen hat (vgl. Wenger, Basler Kommentar, N. 61 zu Art. 178 IPRG). Letztlich kann jedoch die Frage, welche Handlungen der Parteien als Abschluss einer Schiedsvereinbarung zu qualifizieren sind, offen bleiben, denn die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass die Schiedsklausel sie nur im Verhältnis zu Deutschland binde. Sie hat sich somit jedenfalls insoweit auf das Schiedsverfahren eingelassen, womit ein allfälliger Mangel der Schiedsvereinbarung ohnehin geheilt worden wäre (Berti/Schnyder, Basler Kommentar, N. 50 zu Art. 190 IPRG).
d) Der angefochtene Schiedsentscheid wurde von einem Schiedsgericht mit Sitz in Zürich erlassen, wogegen keine der Parteien Sitz oder Aufenthalt in der Schweiz hat.
Die Parteien haben die Geltung der Art. 176 ff. IPRG nicht schriftlich ausgeschlossen. Dass es sich bei der Beschwerdeführerin um einen Staat handelt, steht der Schiedsfähigkeit nicht entgegen (vgl. Art. 177 Abs. 2 IPRG). Die Voraussetzungen für die Anwendung des 12. Kapitels des IPRG sind somit gegeben.
2.-a) Im angefochtenen Zwischenschiedsspruch wurde einerseits die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und anderseits die grundsätzliche Anspruchsberechtigung der Beschwerdegegnerin bejaht; den Entscheid über die Höhe der allenfalls von der Beschwerdeführerin geschuldeten Entschädigung behielt sich das Schiedsgericht für später vor. Somit handelt es sich beim angefochtenen Schiedsspruch nicht um einen das Verfahren abschliessenden Endentscheid, sondern bloss um einen Schritt auf dem Weg zu diesem, nach bundesgerichtlicher Praxis mithin um einen Zwischenentscheid (zur Abgrenzung von Zwischen- und Endentscheiden vgl. BGE 123 I 325 E. 3b S. 327; 122 I 39 E. 1a/aa S. 41; 117 Ia 396 E. 1 S. 398; 116 Ia 442 E. 1b S. 445; 116 II 80 E. 2b S. 82 mit Hinweisen).
b) Gemäss Art. 190 Abs. 3 IPRG können schiedsgerichtliche Zwischenentscheide nur aus den in Abs. 2 lit. a und b derselben Bestimmung genannten Gründen angefochten werden. Nachdem der Rügegrund von Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG hier nicht zur Diskussion steht, kann - und muss bei Verwirkungsfolge - gegen den angefochtenen Zwischenschiedsspruch mit staatsrechtlicher Beschwerde insbesondere die Rüge erhoben werden, das Schiedsgericht habe sich zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG; BGE 121 III 495 E. 6d S. 502; 118 II 353 E. 2 S. 355; 116 II 80 E. 3b S. 85). Dies entspricht dem allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz, dass gerichtsorganisatorische Fragen ihrer Natur nach vor der Weiterführung des Verfahrens endgültig zu erledigen sind (vgl. BGE 124 I 255 E. 1b/bb S. 259; 124 III 134 E. 2a S. 136; 116 II 80 E. 3a S. 84). Inwiefern unter der Voraussetzung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils gegen einen Zwischenschiedsspruch auch andere, in Art. 190 Abs. 3 IPRG nicht genannte Beschwerdegründe vorgebracht werden können, kann hier offen bleiben, da die Beschwerdeführerin einen derartigen Nachteil nicht behauptet und ein solcher auch nicht ersichtlich ist.
3.-Die Beschwerdeführerin macht geltend, der angefochtene Zwischenschiedsspruch sei in einem zweiten in derselben Angelegenheit geführten Schiedsverfahren ergangen; das erste Verfahren sei mit Endschiedsspruch vom 16. Oktober 1995, in welchem sie zur Zahlung von DM 2,3 Millionen verurteilt wurde, abgeschlossen worden. Sie vertritt die Auffassung, dass mit diesem ersten Schiedsspruch die Forderung der Beschwerdegegnerin vollständig und rechtskräftig beurteilt wurde.
Damit sei, ähnlich wie im Fall des Erlöschens einer Schiedsabrede, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ausgeschöpft.
a) Die materielle Rechtskraft ist ein universales Institut (Habscheid, Zur materiellen Rechtskraft des Unzuständigkeitsentscheides - eine rechtsvergleichende Skizze, in: Festschrift Nakamura, Tokyo 1996, S. 207), über deren Wesen verschiedene Theorien vertreten werden (vgl. den Überblick bei Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl. , N. 19 ff. zu § 322 ZPO). Die Beschwerdeführerin wendet sich jedoch nicht gegen die vom Schiedsgericht in Bezug auf die Einrede der abgeurteilten Sache letztlich vertretene prozessuale Rechtskrafttheorie, welche auch in der Schweiz vorherrscht (BGE 121 III 474 E. 2 S. 477 mit Hinweisen). Sie hält vielmehr dafür, dass sich die Beschwerdegegnerin die vorliegend Streitgegenstand bildende Mehrforderung im ersten Schiedsverfahren nicht rechtswirksam vorbehalten habe. Erwiese sich diese Auffassung als zutreffend, könnte auf die von der Beschwerdegegnerin eingereichte Schiedsklage mangels Vorliegens einer Prozessvoraussetzung nicht eingetreten werden (BGE 121 III 474 E. 2 S. 477 mit Hinweisen). Diese Rechtsfolge tritt unabhängig davon ein, welcher Rechtskrafttheorie gefolgt wird (vgl. Stein/Jonas/Leipold, a.a.O., N. 26 zu § 322 ZPO). Sie kann damit begründet werden, dass sie sich aus dem Wesen der materiellen Rechtskraft selbst ergibt (Stein/Jonas/Schumann, a.a.O., N. 110 zu vor § 253 ZPO) oder - wie dies die Beschwerdeführerin zu vertreten scheint - dass die res iudicata das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegnerin entfallen lässt (so BGE 112 II 268 E. 1a S. 272; 105 II 149 E. 4 S. 159; vgl. auch Leuch/Marbach/ Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, N. 12a/bb zu Art. 192 ZPO; Habscheid, a.a.O., S. 218).
b) Aus dem Gesagten folgt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht, dass bei Begründetheit der Einrede der abgeurteilten Sache auch die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes zu verneinen wäre. Vielmehr wäre das Gericht diesfalls berufen, einen Nichteintretensentscheid zu fällen, dessen Begründung in der res iudicata und nicht in seiner fehlenden Zuständigkeit liegt. Somit wäre selbst bei Annahme einer res iudicata der Beschwerdegrund von Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG nicht gegeben. Es käme diesfalls allenfalls eine Verletzung des Ordre public, mithin der Rügegrund von Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG, in Betracht (vgl. den Entscheid der I. Zivilabteilung vom 19. Februar 1990, publiziert in Bulletin ASA 1990 S. 174 ff., E. 2b sowie Berti/ Schnyder, Basler Kommentar, N. 77 zu Art. 190 IPRG, wo die Missachtung der materiellen Rechtskraft als Beispiel einer möglichen Verletzung des verfahrensrechtlichen Ordre public genannt wird). Weil somit die Einrede der res iudicata nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes beschlägt, kann auf die diesbezügliche Rüge nicht eingetreten werden (vgl. oben E. 2b).
4.- a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes sei nur insofern gegeben, als die Beschwerdegegnerin tatsächlich von einer enteignungsähnlichen Massnahme betroffen worden ist. Dies ergebe sich aus Art. 11 des Investitionsschutzabkommens, welches das Schiedsverfahren nur für "Meinungsverschiedenheiten nach Artikel 4 Absatz 2 oder nach Artikel 5" zur Verfügung stelle. In Art. 4 wiederum sei von Massnahmen die Rede, die "in ihren Auswirkungen einer Enteignung oder Verstaatlichung gleichkommen". Da eine solche Massnahme gar nicht vorliege, habe das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht.
Dabei hält die Beschwerdeführerin unter Berufung auf BGE 117 II 94 und BGE 121 III 495 dafür, dass das Bundesgericht im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung die materiellrechtliche Vorfrage, ob eine enteignungsrechtliche Massnahme vorliege, frei überprüfen könne. Sie scheint daraus zu schliessen, dass der staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen Zuständigkeitsentscheid eines Schiedsgerichts die Funktion eines appellatorischen Rechtsmittels zukomme, was dem Bundesgericht die umfassende Überprüfung des schiedsgerichtlichen Entscheides in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ermögliche. Dies trifft jedoch, wie nachfolgend zu zeigen ist, nicht zu.
b) Als Grundsatz gilt, dass das Bundesgericht auf eine Zuständigkeitsbeschwerde gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG hin mit freier Kognition prüft, ob sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat (BGE 121 III 495 E. 5 S. 497; 119 II 380 E. 3c S. 383; 117 II 94 E. 5a S. 97 mit Hinweisen). Dies gilt indessen nicht uneingeschränkt.
aa) Gemäss Art. 191 Abs. 1 IPRG richtet sich das Verfahren für Beschwerden gegen Schiedsentscheide nach den Bestimmungen des OG betreffend staatsrechtliche Beschwerde (vgl. auch Art. 85 lit. c OG), womit namentlich auf Art. 88 bis 96 OG verwiesen wird (Berti/Schnyder, Basler Kommentar, N. 13 zu Art. 191 IPRG). Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Rügeprinzip). Es ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides im Einzelnen darzustellen, inwiefern sich ein Rügegrund gemäss Art. 190 Abs. 2 IPRG verwirklicht hat (Dutoit, a.a.O., N. 5 zu Art. 191 IPRG; Heini, IPRG-Kommentar, Zürich 1993, N. 7 zu Art. 191 IPRG; Lalive/Poudret/ Reymond, a.a.O., N. 3.3 zu Art. 191 IPRG). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl.
BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen).
bb) Die freie Kognition im Rahmen der Zuständigkeitsbeschwerde gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG darf sodann nicht dahingehend verstanden werden, dass das Bundesgericht die Ermittlung des Sachverhaltes durch das Schiedsgericht gleich einer Appellationsinstanz frei überprüfen könnte. Vielmehr ist es grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts gebunden und überprüft deren Ermittlung durch das Schiedsgericht nur insoweit, als die Verletzung prozessualer Garantien (Art. 190 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 182 Abs. 3 IPRG) oder eine Verletzung des prozessualen Ordre public gehörig gerügt werden (BGE 120 II 155 E. 6a S. 166; 119 II 380 E. 3c S. 383 mit Hinweisen).
cc) Schliesslich sind im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren neue tatsächliche und rechtliche Vorbringen grundsätzlich unzulässig (BGE 124 I 208 E. 4b S. 212; 119 Ia 88 E. 1a S. 90/1; 118 Ia 20 E. 5a S. 26; Forster, in: Geiser/Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Auflage, Rz. 2.49 ff.).
c) Die Beschwerdeführerin legt dar, gemäss der anwendbaren polnischen Umweltschutzgesetzgebung sei Makulatur trotz fehlender Schädlichkeit und trotz der wirtschaftlichen Weiterverwendung als Abfall zu qualifizieren, dessen Import nach Polen im hier relevanten Zeitraum untersagt gewesen sei. Deshalb habe das Verbot der Einfuhr von Altpapier nicht eine willkürliche, sondern eine legale Massnahme dargestellt.
Mit diesen Ausführungen setzt sie sich jedoch in Widerspruch zur tatsächlichen Feststellung des Schiedsgerichts, wonach die Agentur für ausländische Investitionen und andere Behörden der Republik Polen, welche das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 24. April 1990 zu prüfen hatten, die Auffassung vertraten, dass die Einfuhr von Altpapier als Rohstoff für die Herstellung von Papiertüchern nicht verboten war und Makulatur ohne jede zusätzliche Genehmigung nach Polen eingeführt werden durfte. Hinzu kommt, dass diese Auslegung des Umweltschutzgesetzes nach den Feststellungen des Schiedsgerichts durch das Verhalten der polnischen Behörden bestätigt wurde. Das Schiedsgericht hat damit für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass die polnischen Behörden selbst im hier relevanten Zeitraum die massgebenden gesetzlichen Grundlagen nicht in dem Sinne verstanden und angewendet haben, welcher ihnen von der Beschwerdeführerin nun beigemessen wird. Die Beschwerdeführerin widerspricht im Ergebnis dieser tatsächlichen Feststellung, ohne jedoch die schiedsgerichtliche Sachverhaltsermittlung in gehöriger Weise als gegen Art. 190 Abs. 2 IPRG verstossend anzugreifen.
Soweit ihren Vorbringen die Auffassung zugrunde liegt, die Einfuhr von Makulatur sei im hier relevanten Zeitraum verboten gewesen, fehlt ihrer Rüge somit das tatsächliche Fundament, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
d) Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, der Anspruch der Beschwerdegegnerin könne sich auch nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes stützen, denn die Beschwerdegegnerin habe nie eine Verfügung erhalten, welche sie zum Import des Altpapiers berechtigt hätte. Damit übergeht sie indessen wiederum die tatsächliche Feststellung des Schiedsgerichts, dass die polnischen Behörden selbst nicht der Auffassung waren, eine solche Bewilligung sei notwendig.
Weil somit auch dieser Einwand von einem vom Zwischenschiedsspruch abweichenden Sachverhalt ausgeht, ohne dass gegen dessen Ermittlung zulässige Rügen vorgebracht werden, kann darauf nicht eingetreten werden. Die übrigen Ausführungen unter dem Titel Vertrauensschutz setzen sich nicht in genügender Weise mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinander, wird doch namentlich auf das erste, vorliegend nicht Anfechtungsobjekt bildende Schiedsgerichtsurteil Bezug genommen. Im Ergebnis handelt es sich dabei um appellatorische Kritik am schiedsgerichtlichen Urteil, auf die im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren mangels genügender Substanziierung ebenfalls nicht eingetreten werden kann.
e) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin könne sich auch nicht auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit bzw. das Diskriminierungsverbot berufen.
Sie begründet ihre Auffassung damit, dass zwar trotz des Verbots der Einfuhr von Makulatur der zuständige Minister fünf polnischen Firmen Ausnahmebewilligungen erteilt habe; diese Bewilligungen seien aber rechtswidrig gewesen, und gegen den fehlbaren Minister sei auch ein Strafverfahren geführt, jedoch mangels Vorliegens der subjektiven Merkmale der Straftat mit Beschluss vom 25. Juni 1997 wieder eingestellt worden. Am 24. Februar 1995 sei überdies durch den Umweltminister festgestellt worden, dass die Einfuhrbewilligungen unter krasser Verletzung des geltenden Rechts erlassen worden waren.
Über diese Vorbringen finden sich im angefochtenen Zwischenschiedsspruch keine Feststellungen. Die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, dass sie diese Einwände schon im Schiedsverfahren vorgebracht hat. Unter diesen Umständen gelten ihre Vorbringen als neu und damit als im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren unzulässig.
f) Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, die Beschwerdegegnerin existiere als juristische Person gar nicht; das Schiedsgericht habe es versäumt, die Parteifähigkeit der Beschwerdegegnerin abzuklären. Auch darüber finden sich im angefochtenen Schiedsspruch keine Feststellungen, und die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass sie die Parteifähigkeit der Beschwerdegegnerin schon vor dem Schiedsgericht bestritten hat. Dieses Vorbringen ist deshalb neu und damit im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren aufgrund des Novenverbotes ebenfalls unzulässig.
5.- Zusammengefasst ergibt sich, dass auf die gerügte Verletzung des Grundsatzes der res iudicata wegen dessen fehlender Relevanz für die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und auf die übrigen Vorbringen aufgrund der Bindung des Bundesgerichts an die - nicht substanziiert angegriffenen - tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts sowie wegen des im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots nicht eingetreten werden kann. Damit erübrigt sich eine materielle Behandlung der Rügen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.-Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 40'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.-Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 40'000.-- zu bezahlen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgerichtspräsidenten des ICC Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. September 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: