BGer U 327/1999 |
BGer U 327/1999 vom 20.09.2000 |
«AZA 7»
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U 327/99 Gb
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Keel
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Urteil vom 20. September 2000
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in Sachen
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R.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Weidmann, Schaffhauserstrasse 146, Kloten,
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gegen
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"Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, General Guisan-Strasse 40, Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger-Giger, c/o Giger & Partner, Kuttelgasse 8, Zürich,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- Die 1960 geborene R.________ war bei der Firma T.________ AG als Näherin/Büglerin tätig und damit obligatorisch bei der Winterthur-Versicherungen (nunmehr: Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft; nachfolgend: Winterthur) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 30. Dezember 1996 zog sie sich bei einem Autounfall eine Prellung des rechten Fusses zu. Am 3. Januar 1997 konsultierte sie wegen Hüftschmerzen ihren Hausarzt, Dr. med. L.________, Allgemeine Medizin FMH, der gemäss Arztzeugnis vom 18. März 1997 eine Kontusion der rechten Hüfte diagnostizierte. Zur intensiven stationären Physiotherapie und Wiedereingliederung ins Berufsleben hielt sich die Versicherte vom 25. Juni bis 23. Juli 1997 in der Rehabilitationsklinik X.________ auf (Austrittsbericht vom 25. August 1997). Eine am 7. Oktober 1997 an der Neurologischen Poliklinik des Universitätsspitales Y.________ durchgeführte Computertomographie der Lendenwirbelsäule ergab eine Diskushernie L4/L5 (Bericht vom 15. Oktober 1997). Bei Dr. med. A.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie und Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, holte die Winterthur ein Gutachten vom 22. Januar 1998 ein.
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Mit Verfügung vom 19. Mai 1998 stellte die Winterthur ihre Leistungen mit Wirkung ab 9. Dezember 1997 ein, woran sie mit Einspracheentscheid vom 11. September 1998 festhielt. Dieser Entscheid wurde am 16. Juni 1999 auch der als Krankenversicherer mitbetroffenen Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) eröffnet.
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B.- Die von R.________ hiegegen mit dem Antrag auf Weiterausrichtung der Taggeldleistungen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, nachdem es die Helsana zum Verfahren beigeladen hatte, mit Entscheid vom 11. August 1999 ab.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ das Rechtsbegehren stellen, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und das Verfahren zur Vervollständigung der Akten und gerichtlichen Beweisabnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Winterthur zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Die zu spät entrichteten Taggelder seien zu verzinsen. Im Weitern ersucht R.________ um unentgeltliche Verbeiständung.
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Während die Winterthur auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen. Die zum Verfahren beigeladene Helsana verzichtet auf Stellungnahme.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über den 9. Dezember 1997 hinaus auf Grund der bei ihr festgestellten Diskushernie L4/L5 und/oder allenfalls wegen psychischer Störungen Anspruch auf Leistungen des Unfallversicherers hat.
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2.- Im angefochtenen Entscheid werden die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 UVG) sowie die Rechtsprechung zum natürlichen (BGE 121 V 48 Erw. 2c, 119 V 337 Erw. 1) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, je mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), namentlich bei psychischen Fehlentwicklungen (BGE 115 V 138 Erw. 6), zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
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3.- a) Die Vorinstanz hielt fest, dass die Versicherte nach Auffassung der Ärzte jedenfalls aus somatischer Sicht spätestens ab 9. Dezember 1997 ihre bisherige, körperlich leichte und sitzend verrichtete Tätigkeit wieder voll ausüben könne. Aus diesem Grunde könne offen bleiben, ob die durch die Neurologische Poliklinik des Universitätsspitals Y.________ am 26. September 1997 erstmals diagnostizierte Diskushernie L4/L5 (Bericht vom 15. Oktober 1997) auf den Unfall zurückzuführen sei, welche Frage gestützt auf das Gutachten des Dr. med. A.________ vom 22. Januar 1998 und die zahlreichen weiteren medizinischen Unterlagen eher verneint werden müsste.
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Die Beschwerdeführerin macht geltend, die nur wenige Tage nach dem Unfall neben den Schmerzen im Hüftbereich geklagten Ausstrahlungen ins rechte Bein bis hin zur Zehe könnten mit einer durch den Unfall zumindest ausgelösten Veränderung der Bandscheibe in direktem Zusammenhang stehen. Die vorhandenen Untersuchungsergebnisse gäben hiezu indessen keine Auskunft, weil die Ärzte vor Herbst 1997 nur das Becken und das rechte Hüftgelenk, nicht aber die von der Diskushernie betroffenen Lendenwirbel L4/L5, röntgenologisch erfasst hätten. Für einen medizinischen Laien jedenfalls deuteten die Symptome darauf hin, dass möglicherweise auch die lange Zeit nicht erkannte Diskushernie bereits unmittelbar nach dem Unfall für die Symptome zumindest mitverantwortlich gewesen sein könnte. Schon rein wegen des engen zeitlichen Zusammenhanges käme der Unfall als auslösendes Element für die Diskushernie zumindest in Frage. Im Übrigen gehe das kantonale Gericht in seiner Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit (spätestens ab 9. Dezember 1997) fehl, habe doch das ganze Jahr 1997 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, welcher Zustand bis heute andaure; da sich die entsprechende Prognose der Rehabilitationsklinik somit nicht bestätigt habe, seien weitere Berichte des Hausarztes Dr. med. L.________ einzuholen.
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b) Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. In solchen Fällen hat die Unfallversicherung praxisgemäss auch für Rezidive und allfällige Operationen aufzukommen. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (nicht veröffentlichte Urteile Z. vom 26. Juli 2000, U 24/00, K. vom 1. Februar 2000, U 353/98, S. vom 5. Januar 2000, U 103/99, F. vom 27. Dezember 1999, U 2/99, S. vom 22. Januar 1999, U 69/98, je mit Hinweisen; Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden, Bern 1980, S. 54 ff., insbesondere S. 56).
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Im vorliegenden Fall kann die Diskushernie schon deshalb nicht als weitgehend unfallbedingt betrachtet werden, weil ihre Symptome gemäss den medizinischen Akten nicht unverzüglich nach dem Unfall auftraten, sondern die Schmerzen anfänglich lediglich in der Hüftgegend lokalisiert waren und Anhaltspunkte für eine traumatische Schädigung der Lendenwirbelsäule überhaupt fehlten (Gutachten des Dr. med. A.________ vom 22. Januar 1998). Aber auch die Möglichkeit, dass die Diskushernie durch den Unfall ausgelöst worden sein könnte, scheidet gemäss den medizinischen Akten aus. Dr. med. A.________ führt hiezu aus, dass eindeutige Brückensymptome fehlten und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden müsse, dass kein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 30. Dezember 1996 und der 10 Monate später festgestellten Diskushernie bestehe. Im Weitern kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin aus der Tatsache, dass sich die Diskushernie nach dem Unfallereignis manifestiert hat, nicht einfach - in Anwendung der Formel "post hoc, ergo propter hoc", wonach ein Gesundheitsschaden schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, weil er nach diesem aufgetreten ist (vgl. BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb) - auf einen Zusammenhang geschlossen werden. Da der medizinische Sachverhalt mit den vorliegenden Akten hinreichend geklärt ist, kann auf die von der Beschwerdeführerin verlangten weiteren Beweismassnahmen zur Unfallkausalität der Diskushernie verzichtet werden (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis). Ebenso verhält es sich mit Bezug auf die Frage der Arbeitsfähigkeit, insbesondere nachdem auch gemäss dem Gutachten des Dr. med. A.________, der die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 1997 einlässlich untersucht hat, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder einer anderen behinderungsangepassten Tätigkeit nicht vorliegt (Gutachten vom 22. Januar 1998).
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4.- Auf Grund der medizinischen Berichte steht fest, dass die Beschwerdeführerin an psychischen Störungen leidet, wobei im angefochtenen Entscheid offen gelassen wird, ob es sich dabei um eine natürliche Folge des versicherten Unfalles handelt, welche Frage nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 208 Erw. 6b, je mit Hinweis) beantwortet werden kann. Die von der Beschwerdeführerin sinngemäss beantragte Einholung entsprechender weiterer ärztlicher Stellungnahmen erübrigt sich aber, weil es - wovon die Vorinstanz, wie nachfolgend dargelegt, zutreffend ausgegangen ist - an der Adäquanz des Kausalzusammenhanges fehlt.
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In Anbetracht des augenfälligen Geschehensablaufes - der Wagen, in welchem die Beschwerdeführerin als Beifahrerin sass, kam ins Schleudern, kollidierte mit einem auf der Überholspur fahrenden Lieferwagen und wurde in die Mittelleitplanke gestossen - und der von der Beschwerdeführerin erlittenen Verletzungen (Prellung des rechten Fusses, Hüftkontusion) ist der Unfall vom 30. Dezember 1996 mit dem kantonalen Gericht höchstens als "mittlerer im mittleren Bereich", d.h. nicht als Grenzfall zu den leichten oder schweren Unfällen zu qualifizieren. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist das Ereignis, auch wenn sie sich durch die Kollision in einer "massiv erhöhten psychischen Anspannung und Stresssituation" befand, nicht als besonders eindrücklich zu bezeichnen, erlitt sie doch dabei einen Schrecken, wie er üblicherweise bei einem Unfall auftritt (vgl. BGE 115 V 145). Ebenso wenig lagen besonders dramatische Begleitumstände vor. Bei der verursachten Prellung des Fusses und der Kontusion des Hüftgelenks handelt es sich nicht um schwere Verletzungen, die erfahrungsgemäss geeignet wären, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Eine ärztliche Fehlbehandlung ist nicht ausgewiesen, ebenso wenig ein schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Dauerschmerzen liessen sich nicht objektivieren. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann nicht von einer ungewöhnlich langen ärztlichen Behandlung des somatischen Leidens gesprochen werden, weil bis zum Zeitpunkt des Austrittes aus der Rehabilitationsklinik X.________ (am 23. Juli 1997) nicht "über anderthalb Jahre" verstrichen sind, wie die Vorinstanz irrtümlich annahm, sondern bloss rund sieben Monate. Im Weitern ging die Vorinstanz zwar zutreffend davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab 4. August 1997 wieder zu 50 % (und nach weiteren zwei Monaten zu 100 %) arbeitsfähig war (Bericht der Rehabilitationsklinik X.________ vom 25. August 1997), errechnete daraus aber eine volle Arbeitsunfähigkeit von gut anderthalb Jahren statt von rund sieben Monaten. Wie die Vorinstanz indessen im Ergebnis richtig festgehalten hat, vermöchten selbst diese beiden Kriterien die Adäquanz des Kausalzusammenhanges nicht zu begründen. Eine gesamthafte Würdigung des Unfallereignisses und der damit zusammenhängenden, objektivierbaren Faktoren führt daher zum Schluss, dass dem Ereignis vom 30. Dezember 1996 für die Entstehung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit keine Bedeutung zukommt. Auch in dieser Hinsicht erweist sich der vorinstanzliche Entscheid als rechtens.
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5.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung kann entsprochen werden, da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen, die Bedürftigkeit ausgewiesen und die anwaltliche Verbeiständung geboten ist (Art. 152 OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
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wird Rechtsanwalt Weidmann für das Verfahren vor dem
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Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichts-
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kasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwert-
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steuer) von Fr. 2500.- ausgerichtet.
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IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
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rungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für So-
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zialversicherung und der Helsana Versicherungen AG zu-
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gestellt.
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Luzern, 20. September 2000
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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