[AZA 7]
H 268/00 Gb
II. Kammer
Bundesrichter Meyer, Ferrari und nebenamtlicher Richter
Maeschi; Gerichtsschreiber Condrau
Urteil vom 21. September 2000
in Sachen
V.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joszef Györök, Fröschbach 54, Fällanden,
gegen
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Route de Chavannes 35, Lausanne, Beschwerdegegnerin
In Erwägung,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse am 10. Dezember 1998 ein Gesuch des ungarischen Staatsangehörigen Dr. med. V.________ um Rückvergütung der in der Schweiz geleisteten Sozialversicherungsbeiträge ablehnte, was dieser beschwerdeweise anfocht,
dass die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Zwischenverfügung vom 24. August 1999 einen Kostenvorschuss erhob,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht ein bei dieser Instanz eingereichtes Gesuch um kostenlose Prozessführung zuständigkeitshalber der Rekurskommission überwiesen hat (Entscheid vom 26. Mai 2000),
dass die Rekurskommission mit Beschluss vom 4. Juli 2000 das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abwies,
dass V.________ hiegegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt, mit dem sinngemässen Antrag, es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen,
dass der Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zu den Zwischenverfügungen gehört, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können und daher selbstständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden kann (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG sowie Art. 97 Abs. 1 und 128 OG ; BGE 100 V 62 Erw. 1, 98 V 115),
dass als aussichtslos nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen sind, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 122 I 271 Erw. 2b),
dass mit dem Inkrafttreten des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Ungarn am 1. Januar 1998 eine Rückerstattung bezahlter AHV-Beiträge an den Beschwerdeführer entfällt (Art. 18 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV; SR 831. 131.12),
dass das der ungarischen Post am 30. Dezember 1997 aufgegebene Rückerstattungsbegehren mit Sicherheit nicht vor Inkrafttreten des Abkommens zuhanden der zuständigen Behörde bei der schweizerischen Post (Art. 21 Abs. 1 VwVG) angelangt ist,
dass die von der Rekurskommission aufgrund dieser Akten und Rechtslage getroffene Schlussfolgerung, die eingereichte Beschwerde habe keine Aussicht auf Erfolg, nicht zu beanstanden ist,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Für die Einzahlung des von der Vorinstanz verfügten Kostenvorschusses von Fr. 800.- wird neu eine Frist von 14 Tagen ab erfolgter Zustellung dieses Urteils
angesetzt. Bezüglich der Modalitäten wird auf die
Zwischenverfügung der Eidgenössischen Rekurskommission
vom 24. August 1999 verwiesen.
III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, der Schweizerischen Ausgleichskasse, Genf, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 21. September 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Vorsitzende der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: