[AZA 7]
C 224/00 Vr
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Arnold
Urteil vom 26. September 2000
in Sachen
M.________, 1948, Beschwerdeführerin,
gegen
Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt des Kantons Aargau, Rain 53, Aarau, Beschwerdegegner,
und
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
In Erwägung,
dass das Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt des Kantons Aargau (KIGA) mit Verfügung vom 2. Dezember 1999 der 1948 geborenen M.________ wegen wiederholter Weigerung zur Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme den Leistungsanspruch gestützt auf Art. 30a AVIG entzogen hat,
dass sich M.________ am 22. Februar 2000 ausdrücklich zur Mitwirkung an der Eingliederung bereit erklärt hatte, worauf das KIGA verfügungsweise (am 24. Februar 2000) feststellte, die Arbeitslose habe, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien, ab 22. Februar 2000 erneut Anspruch auf Versicherungsleistungen,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau auf die von M.________ hiegegen erhobene Rechtsvorkehr androhungsgemäss nicht eintrat (Entscheid vom 6. Juni 2000), nachdem die Beschwerde innert mit Verfügung vom 3. Mai 2000 erstreckter Nachfrist nicht verbessert worden war,
dass M.________ hiegegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht gemäss Art. 128 OG letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung beurteilt, weshalb im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat,
dass insoweit die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand bestimmt und es umgekehrt an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit Hinweisen),
dass mit Blick auf den Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheides (Nichteintreten wegen mangelhafter Beschwerdeschrift) die letztinstanzlich gestellten materiellen Anträge unzulässig sind,
dass als Gegenstand des letztinstanzlichen Verfahrens somit einzig die Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheides in Frage kommt,
dass, soweit im Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei vom 5. Mai bis 22. Mai 2000 aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen zu handeln, ein prozessualer Antrag samt sachbezüglicher Begründung zu erblicken ist, die Beschwerdeführerin sinngemäss unverschuldete Säumnis im vorinstanzlichen Verfahren geltend macht,
dass Art. 103 AVIG ("Übriges Verfahren") betreffend das kantonale Beschwerdeverfahren keine Bestimmung zur Fristwiederherstellung enthält,
dass die Wiederherstellung einer Frist nach Massgabe von Art. 35 OG und Art. 24 VwVG indes einem allgemein gültigen Grundsatz des Bundesrechts entspricht, wofür sich für das kantonale Beschwerdeverfahren nach AVIG ergibt, dass die genannten bundesrechtlichen Normen analog anwendbar sind (ARV 1991 Nr. 17 S. 122; BGE 108 V 109),
dass es dem kantonalen Gesetzgeber unbenommen bleibt (vgl. Art. 103 Abs. 6 AVIG), eine Regelung zu treffen, die über die bundesrechtlichen Vorschriften hinausgeht und die Fristwiederherstellung in einem weitergehenden Masse zulässt,
dass § 12 Abs. 3 und § 30 der Verordnung über die Rechtspflege in Sozialversicherungssachen vom 22. Dezember 1964 (Systematische Sammlung des Aargauischen Rechts [SAR] 271. 131) in Verbindung mit § 98 Abs. 3 der Zivilprozessordnung vom 18. Dezember 1984 (SAR 221. 100) für die Fristwiederherstellung analog der bundesrechtlichen Ordnung voraussetzen, dass die Säumnis einerseits unverschuldet eintrat und anderseits das Gesuch um Wiederherstellung innert zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird,
dass die Wiederherstellung gegenüber den bundesrechtlichen Normen insoweit grosszügiger geregelt ist, als nicht verlangt wird, dass die versäumte Rechtshandlung, wie Art. 35 Abs. 1 OG und Art. 24 Abs. 1 VwVG verlangen, ebenfalls innert der zehntägigen Frist für die Wiederherstellung nachgeholt werden muss,
dass die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der mit Verfügung vom 3. Mai 2000 gesetzten Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerdeschrift offenkundig nicht erfüllt sind, da die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben jedenfalls ab 23. Mai 2000 wieder in der Lage gewesen war zu handeln, sie aber bis zur Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 17. Juli 2000 untätig geblieben ist, womit die zehntägige Frist für ein Handeln nach Wegfall des Hindernisses klar nicht eingehalten worden ist,
dass fraglich ist, ob die Wiederherstellung einer Frist zur Nachbesserung einer mangelhaften Beschwerdeschrift trotz zwischenzeitlich ergangenem Nichteintretensentscheid im Wege der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht werden kann, da das kantonale Gericht darüber nicht mit einer Verfügung im Sinne von Art. 97 OG befinden konnte und insoweit kein Anfechtungsgegenstand vorliegt,
dass bei der offensichtlichen Unbegründetheit eines allfälligen Wiederherstellungsgesuches offen bleiben kann, ob dieses nicht vielmehr beim kantonalen Gericht als fristansetzender Behörde zu stellen gewesen wäre, da eine Überweisung an die Vorinstanz jedenfalls einem formalistischen Leerlauf gleichkäme,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist, weil es nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft (Art. 134 OG e contrario), wenn das von der Vorinstanz verfügte Nichteintreten darauf beruht, dass die bei ihr eingereichte Beschwerde ungenügend ist,
dass, dem Prozessausgang entsprechend, die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG),
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
II.Die Gerichtskosten von total Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 26. September 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: