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Original
 
[AZA 0]
U 146/00 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Widmer
Urteil vom 26. September 2000
in Sachen
G.________, 1964, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha, Langstrasse 4, Zürich,
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Talackerstrasse 1, Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Gfeller, Florastrasse 44, Zürich,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
Mit Verfügung vom 26. Juni 1996 eröffnete die Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) der 1964 geborenen G.________, dass sie für die Folgen eines Verkehrsunfalls vom 11. Dezember 1993 über den 31. März 1996 hinaus keine Leistungen mehr erbringe, weil die somatischen Beschwerden in keinem natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis stünden, während es sich bei den psychischen Problemen nicht um adäquate Unfallfolgen handle. Auf Einsprache hin hielt die Zürich nach Eingang eines psychiatrischen Privatgutachtens des Dr. med. H.________ vom 24. Januar 1997 und verschiedener, auf bildgebenden Abklärungsverfahren beruhender Befunde mit Entscheid vom 16. Mai 1997 an ihren Standpunkt fest.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher G.________ hatte beantragen lassen, es seien ihr ab 1. April 1996 Versicherungsleistungen auf der Grundlage voller Erwerbsunfähigkeit auszurichten, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 29. Februar 2000).
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern; eventuell sei die Sache zur Einholung eines Gutachtens an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Während die Zürich auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers zunächst vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b). Im angefochtenen Entscheid richtig wiedergegeben ist ferner auch die Rechtsprechung zur weiter vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c) und bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) sowie Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359). Sodann hat das kantonale Gericht zu Recht festgestellt, dass die Beurteilung der Adäquanz in Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, nach den für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelten Kriterien vorzunehmen ist (BGE 123 V 99 Erw. 2a). Darauf kann verwiesen werden.
2.- Die Vorinstanz, welche den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und anhaltenden Beschwerden anerkannte, gelangte in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Unterlagen zur Auffassung, dass die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS oder eines äquivalenten Verletzungsmechanismus gehörenden Beeinträchtigungen nur anfänglich in geringem Ausmass vorhanden gewesen und innert kurzer Zeit nach dem Unfall im Vergleich zur vorliegenden ausgeprägten psychischen Problematik ganz in den Hintergrund getreten seien, weshalb sie die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nach Massgabe von BGE 115 V 133 beurteilte.
Dieser Ansicht ist beizupflichten. Bereits im Zeugnis vom 28. August 1994 gab der behandelnde Arzt Dr. med. M.________ an, der Beschwerdeführerin Antidepressiva verschrieben zu haben, und im Zuweisungsschreiben betreffend die neuropsychologische Abklärung vom 24. März 1995 diagnostizierte er nebst einem cervikocephalen Syndrom bei Status nach seitlichem HWS-Kontusionstrauma im Dezember 1993 ein zunehmend depressives Zustandsbild. Rund ein Jahr später diagnostizierte die von der Zürich mit der Begutachtung der Versicherten betraute Frau Dr. med. A.________ ein chronifiziertes cervicozephales und cervicobrachiales Schmerzsyndrom bei Status nach Bagatelltrauma durch Unfall vom 11. Dezember 1993 sowie Chronifizierung mit Tendenz zur Ausbreitung im Sinne eines generalisierten Halbseiten-Fibromyalgie-Syndroms und Verdacht auf depressive Entwicklung (Expertise vom 28. März 1996). Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Gutachten des Psychiaters Dr. H.________ (vom 24. Januar 1997) beruft, welcher davon ausgeht, dass es beim Unfall zu einer "milden traumatischen Hirnschädigung" gekommen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass auf die Angaben dieses Arztes aus den von der Vorinstanz überzeugend dargelegten Gründen nicht abgestellt werden kann. Ebenso wenig vermag die Versicherte aus dem Bericht der Rehaklinik X.________ vom 2. Dezember 1997 zu Gunsten des Vorliegens von Unfallfolgen, wie sie im Zusammenhang mit dem Schleudertrauma der HWS typisch sind, abzuleiten. Richtig ist sodann, dass der elektroencephalographische Befund vom 22. November 1996 beidseits occipital rechts betont eine intermittierende Funktionsstörung ergab; über die Ursache dieser im Spital Y.________ festgestellten Störung ist indessen nichts bekannt. Was schliesslich die SPECT-Untersuchung des Cerebrums, die am 22. November 1996 im Institut für Nuklearmedizin, Spital Y.________, durchgeführt wurde, betrifft, ist die Beschwerdeführerin auf ein neuestes, unveröffentlichtes Urteil in Sachen Z., U 160/98, vom 2. Juni 2000, hinzuweisen. Darin gelangte das Eidgenössische Versicherungsgericht gestützt auf verschiedene wissenschaftliche Publikationen zum Schluss, dass die SPECT-Untersuchung des Gehirns keine wissenschaftlich anerkannte Methode zur Beurteilung von Schleudertrauma-, schleudertraumaähnlichen und Schädel-Hirntrauma-Verletzungen darstellt und damit auch kein geeignetes Beweismittel zur Beantwortung der Frage nach der natürlichen Kausalität von Unfallfolgen ist.
Aktenergänzungen, namentlich die Einholung weiterer medizinischer Gutachten, erübrigen sich, da hievon keine neuen Erkenntnisse erwartet werden können.
3.- Die Vorinstanz hat den Unfall vom 11. Dezember 1993 im Rahmen der Einteilung, wie sie nach der Rechtsprechung für die Belange der Adäquanzbeurteilung vorzunehmen ist, dem mittleren Bereich, im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen, zugeordnet, was sich auf Grund des Geschehensablaufs nicht beanstanden lässt. Sie hat ferner gestützt auf die bei Unfällen aus dem mittleren Bereich massgebenden Kriterien (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) mit eingehender Begründung, welcher nichts beizufügen ist, dargelegt, dass die anhaltenden Beschwerden der Versicherten im keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall stehen. Sämtliche Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Der Hinweis auf RKUV 1998 Nr. U 297 S. 244 ist schon deshalb unbehelflich, weil die Adäquanz des Kausalzusammenhangs in jenem Fall nach den für Schleudertraumen der HWS massgebenden Kriterien (BGE 117 V 366 Erw. 6a) zu beurteilen war, während im vorliegenden Fall die Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen anwendbar ist.
4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 26. September 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: