BGer 6P.81/2000 |
BGer 6P.81/2000 vom 28.09.2000 |
[AZA 0]
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6P.81/2000/bue
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KASSATIONSHOF
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28. September 2000
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Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth,
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Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider,
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Wiprächtiger und Gerichtsschreiber Briw.
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In Sachen
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Raphael Engelbert Huber, Azienda Agricola Vinci, Gaiole in Chianti/Italien, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser, Freyastrasse 21, Zürich,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Kassationsgericht des Kantons Zürich,
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betreffend
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Art. 9, 29 und 30 BV;
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Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK(staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 17. April 2000 [Kass.-Nr. 99/038 S]), hat sich ergeben:
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A.- In der Anklage vom 4. Juli 1994 wird Raphael Engelbert Huber in 20 Anklagepunkten (Ziff. III - XXII) vorgeworfen, als Leiter der Abteilung Wirtschaftswesen bei der Finanzdirektion des Kantons Zürich (Ziff. II) zwischen Mitte 1982 und November 1991 von Gastgewerblern unstatthafte geldwerte Vorteile gefordert respektive entgegengenommen und dabei zu erkennen gegeben haben, dass er diese als Zuwendungen für pflichtwidrige Amtshandlungen verstehe; verschiedene Male habe er seine Amtspflichten tatsächlich verletzt. In der Nachtragsanklage vom 23. Januar 1995 werden ihm der Missbrauch seiner Stellung als Präsident der Prüfungskommission A für die Erteilung von Fähigkeitsausweisen durch Bevorzugung von vier Kandidaten sowie eine Trunkenheitsfahrt vom 16. April 1994 in Zürich vorgeworfen (Urteil Obergericht S. 9 f.).
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B.- Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer) trat am 16. September 1998 im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich (1. Abteilung) vom 21. August 1995 auf mehrere Anklagepunkte zufolge Verjährung nicht ein. Es fand Raphael Engelbert Huber schuldig
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- des mehrfachen (qualifizierten) Sichbestechenlassens
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im Sinne von Art. 315 Abs. 1 und 2 StGB
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gemäss der Anklage Ziff. IV in Sachen
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A.________ bezüglich des Akzepts des
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Zinserlasses von
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Fr. 35'000.-- sowie Ziff. VI, VII und X;
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- des mehrfachen Sichbestechenlassens im Sinne
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von Art. 315 Abs. 1 StGB gemäss der Anklage
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Ziff. IV i.S. B.________, Ziff. V, Ziff. VIII
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i.S. C.________, Ziff. XII bezüglich der Aufforderung
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zur Zahlung und Annahme von
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Fr. 10'000.--, Ziff. XV bezüglich der Annahme
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von Fr. 10'000.--, Ziff. XVI, Ziff. XVII in
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Bezug auf die Forderung von Fr. 50'000.-- sowie
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Ziff. XVIII, XIX, XX, XXI;
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- des Fahrens in angetrunkenem Zustand im Sinne
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von Art. 91 Abs. 1 SVG;
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- der versuchten Vereitelung der Blutprobe im
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Sinne von Art. 91 Abs. 3 SVG in Verbindung mit
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Art. 22 Abs. 1 StGB.
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Das Obergericht fand ihn in mehreren Anklagepunkten nicht schuldig des Sichbestechenlassens (Art. 315 StGB) sowie des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und sprach ihn von diesen Vorwürfen frei. Es bestrafte ihn mit 4 1/2 Jahren Zuchthaus (abzüglich 489 Tage angerechneter Hafttage) und Fr. 200'000.-- Busse. Es verpflichtete ihn, dem Staat den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil von Fr. 918'680.-- abzuliefern (Urteilsdispositiv Obergericht S. 167 ff. sowie Urteilsdispositiv des Bezirksgerichts im Urteil Obergericht S. 2 ff.).
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C.- Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies am 17. April 2000 eine Nichtigkeitsbeschwerde von Raphael Engelbert Huber ab, soweit es darauf eintrat.
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D.- Raphael Engelbert Huber erhebt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kassationsgerichts aufzuheben.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die staatsrechtliche Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen (BGE 122 I 70 E. 1c; 118 Ia 184 E. 2; 117 Ia 393 E. 1c). Eine appellatorische Kritik, eine blosse Behauptung von Willkür oder eine Verweisung auf die Akten genügen nicht.
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Das rechtliche Gehör dient der Sachaufklärung und garantiert dem Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren (BGE 122 I 53 E. 4a; 124 I 49 E. 3a). Insbesondere folgt daraus die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen.
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Das bedeutet nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 112 Ia 107 E. 2b; ferner BGE 124 II 146 E. 2a; 123 I 31 E. 2c).
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In der Beweiswürdigung besitzt die kantonale Instanz ein weites Ermessen (BGE 120 Ia 31 E. 4b).
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Willkür ist daher nicht schon gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene, sondern wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist, wenn also der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 124 IV 86 E. 2a; 118 Ia 28 E. 1b). Eine Aufhebung rechtfertigt sich aber nur, wenn die Entscheidung nicht bloss in der Begründung, sondern im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 122 I 61 E. 3a; 119 Ia 136 E. 2d).
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2.-a) Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 30 Ziff. 1 BV sowie der Garantie auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, weil Kassationsrichter Jagmetti als Präsident an der Sitzung des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 17. April 2000 am angefochtenen Urteil mitgewirkt habe, obwohl er wenige Tage zuvor mit Verfügung vom 14. April 2000 sein Haftentlassungsgesuch abgewiesen habe (Beschwerde S. 4).
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Berechtigte Zweifel an der Unbefangenheit eines Richters könnten etwa bei Äusserungen über den Verfahrensausgang aufkommen. In der Verfügung vom 14. April 2000 habe sich der Präsident im Zusammenhang mit der Frage der Überhaft bzw. der Aussicht auf eine Herabsetzung der Strafe wie folgt geäussert: "Im jetzigen Zeitpunkt darf im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens - ohne dem Entscheid des Kassationsgerichts vorzugreifen - festgehalten werden, dass eher davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Kassationsverfahren keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermag". Eine solche Äusserung nur drei Tage vor der Sitzung in der Hauptsache erwecke den Anschein, dass der Richter mit Bezug auf die Beurteilung der Nichtigkeitsbeschwerde seine Meinung bereits gebildet gehabt habe, d.h. der Verfahrensausgang für ihn nicht mehr offen gewesen sei (Beschwerde S. 7).
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b) Unabhängigkeit und Unbefangenheit des Richters gewährleisten, dass keine Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei auf das Urteil einwirken. Solche Umstände können in einem persönlichen Verhalten der Justizangehörigen oder auch in funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein (BGE 124 I 255 E. 4a, 121 E. 3a; 125 I 119 E. 3a).
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aa) Verfassungs- und konventionsrechtlich ist die Mitwirkung eines Kassationsrichters, der im Rahmen eines durch Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht anhängig gemachten Verfahrens eine Haftbeschwerde behandelt hatte, an einem späteren Beschluss betreffend die Nichtigkeitsbeschwerde grundsätzlich zulässig (BGE 117 Ia 182 E. 3b S. 186).
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Nach dieser Rechtsprechung, auf die der Beschwerdeführer hinweist (Beschwerde S. 5 f.), ergibt sich aus den funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten des Zürcher Verfahrens für sich genommen keine Verletzung seiner Rechte. Eine Verletzung des kantonalen Rechts macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
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bb) Demnach bleibt zu prüfen, ob ein den Anschein der Befangenheit erweckendes persönliches Verhalten des Richters vorliegt. Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit kann bei den Parteien dann entstehen, wenn der Richter sich bereits in einem früheren Zeitpunkt mit der Angelegenheit befasst hat (BGE 120 Ia 184 E. 2b). Indes vermag die blosse Tatsache, dass der Richter bereits vor dem (Haupt-)Prozess Entscheidungen getroffen hat, für sich genommen nicht den Anschein der Befangenheit zu begründen (Urteil Fey c. Oesterreich, Série A, Vol. 255, Ziff. 30; Urteil Diennet c. Frankreich, Série A, Vol. 325, Ziff. 37 mit Hinweis auf Urteil Ringeisen).
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Der EGMR prüft gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK die Frage der Unbefangenheit ("impartialité") nicht in abstracto, sondern nach einem subjektiven und einem objektiven Kriterium. Dabei wird die persönliche Unbefangenheit des Magistraten (subjektives Kriterium) vermutet. Betreffend das objektive Kriterium ist der Sichtweise des Angeklagten Rechnung zu tragen, doch ist diese nicht entscheidend (Urteil Thorgeir Thorgeirson c.
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Island, Série A, Vol. 239, Ziff. 49 - 51; Urteil Fey c.
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Oesterreich, Série A, Vol. 255, Ziff. 27 - 28; Urteil Incal c. Türkei, Recueil 1998 IV 1571, Ziff. 65).
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cc) Der Präsident begründete die Verfügung vom 14. April 2000 ausführlich. Er gab dem Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers insbesondere wegen bestehender Fluchtgefahr nicht statt (weil seine Beziehungen zur Schweiz locker seien und er versucht sein könnte, an seinem Wohnsitz in Gaiole weiterhin alle Vorladungen der Zürcher Strafjustiz zu ignorieren, wie er es bisher wiederholt getan habe). Er wies sodann bei der Prüfung der Frage einer unzulässigen Überhaft hinsichtlich der Aussichten im hängigen Rechtsmittelverfahren darauf hin, dass grundsätzlich und erst recht bei der Prognose der zu erwartenden Strafe Zurückhaltung angebracht sei, wenn - wie vorliegend - bereits ein Urteil der Berufungsinstanz vorliege (Verfügung S. 10 f.). Hierauf folgte die vom Beschwerdeführer gerügte (oben zitierte) Erwägung und der Schluss, dass auf Grund dieser Umstände "keine hinreichend wahrscheinliche Voraussicht einer erheblichen Herabsetzung des Strafmasses" und so auch nicht die Gefahr der Überhaft bestünden (Verfügung S.
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11).
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Der Präsident prüfte die Frage einer Überhaft nach den sachlich massgeblichen Kriterien (vgl. BGE 124 I 208 E. 6 und 107 Ia 256 E. 2b; Verfügung S. 10). Diese Beurteilung weckt objektiv nicht den Anschein der Befangenheit in der Hauptsache. Weder im Haftentlassungsverfahren noch im anhängigen kassationsgerichtlichen Hauptverfahren, in dem keine Fragen des Bundesrechts gerügt werden können, war über das Strafmass als Frage des Bundesrechts zu urteilen. Sodann ist die subjektive Unbefangenheit des Magistraten grundsätzlich zu vermuten.
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Für eine persönliche Befangenheit des Präsidenten bringt der Beschwerdeführer nichts weiter vor. Ein Richter verliert seine Unbefangenheit nicht deswegen, weil er gegen eine bestimmte Partei entscheidet (BGE 117 Ia 324 E. 2 S. 327; vgl. Beschluss der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 31. Mai 2000 betreffend das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers sowie ihr Urteil vom 2. Juni 2000 betreffend seine Haftbeschwerde gegen die Verfügung vom 14. April 2000).
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c) Zusammenfassend kam der Präsident im Rahmen der Prüfung einer Überhaft zum Ergebnis, dass er sich am Strafmass der Berufungsinstanz zu orientieren habe und die Gefahr einer Überhaft daher verneint werden könne.
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Die vom Beschwerdeführer gerügten "Äusserungen über den Verfahrensausgang" erfolgten in sachlicher und sachlich begründeter prognostischer Weise. Sie vermögen objektiv keine berechtigten Zweifel an der Unbefangenheit des Präsidenten zu wecken. Eine subjektive Befangenheit des Präsidenten ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen.
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3.- Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 9 und 29 BV sowie der Garantie auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Das Obergericht habe 489 Tage Untersuchungs-, Auslieferungs-, Sicherheitshaft und Hausarrest auf die Strafe angerechnet. Es habe sich dabei für die Zahlenangaben auf ein Aktenstück gestützt, das ihm bei Urteilsfällung noch gar nicht vorgelegen habe (Beschwerde S. 9). Zu einem weiteren Schreiben vom 15. September 1998, das sich bei der Urteilsfällung am 16. September 1998 in den Akten des Obergerichts befunden haben dürfte, habe er keine Gelegenheit gehabt, sich zu äussern (Beschwerde S. 10). Der Beschwerdeführer begründet diese Rüge zunächst mit einer "formellen Natur" des rechtlichen Gehörs (Beschwerde S.
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12 ff.). Deshalb habe er sich zu all den Umständen und Nachteilen vor dem Kassationsgericht nicht äussern müssen (Beschwerde S. 14). Indem das Kassationsgericht wegen fehlender Beschwer auf die Rüge nicht eingetreten sei, verkenne es das Gehörsrecht (Beschwerde S. 15).
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Das Kassationsgericht stellt fest, das Obergericht habe am 16. September 1998 nach öffentlicher Urteilsberatung das Urteil gefällt und mündlich und schriftlich das Urteilsdispositiv eröffnet. Im Dispositiv wie im angefochtenen Urteil würden dem Beschwerdeführer 489 Tage angerechnet. Somit müssten dem Obergericht die relevanten Daten im Urteilszeitpunkt vorgelegen haben. Der Beschwerdeführer rüge nicht, dass die Anrechnung der relevanten Haft und des Hausarrests falsch sei; ein Nichtigkeitsgrund sei nicht ersichtlich (angefochtenes Urteil S. 191 f., E. 2). Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Parteirechte geltend machte, hält das Kassationsgericht vorerst fest, dass der Beschwerdeführer nicht geltend mache, die erfolgte Anrechnung sei falsch, so dass schon wegen fehlender Beschwer auf die Rüge nicht einzutreten sei (angefochtenes Urteil S. 192, E. 3a).
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Diese Beurteilung im Rahmen des Kassationsverfahrens ist nicht willkürlich (vgl. Urteil Obergericht S. 160 und 161). Der Beschwerdeführer übersieht zudem die Anforderungen an die Begründung im kassationsgerichtlichen Verfahren (vgl. angefochtenes Urteil S. 3 f., E. 5) und die Voraussetzungen einer Kassation (angefochtenes Urteil S. 10 f., E. 3, wonach der geltend gemachte Mangel sich zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt haben muss), wenn er sich nunmehr auf eine blosse "formelle Natur" des Gehörsrechts beruft. Die Rüge, das Gehörsrecht sei verletzt worden, entbindet nicht von der Erfüllung der Begründungsanforderungen.
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Die blosse Behauptung einer Verletzung des Gehörsrechts ist ein lediglich appellatorisches Vorbringen. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts oder eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) wird nicht im Sinne von Art. 90 OG begründet. Auf die Eventualbegründung (angefochtenes Urteil S. 192 f.; Beschwerde S.
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15 - 22) ist sodann nicht mehr einzugehen, und es ist auch nicht zu prüfen, ob und inwieweit der Beschwerdeführer weitere Fragen vor dem Kassationsgericht in rechtsgenügender Weise vorgetragen habe. Die Anrechnung ist im Übrigen als Frage des Bundesrechts (Art. 69 StGB) im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde vorzubringen.
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4.- Der Beschwerdeführer macht im Fall D.________ / E.________ (Anklageziffer V; angefochtenes Urteil S. 76 - 84) eine Verletzung von Art. 9 und 29 BV (Willkürverbot, Gleichbehandlungsanspruch und Anspruch auf rechtliches Gehör) sowie eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) geltend (Beschwerde S. 23 - 34).
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Er wendet sich gegen die Erwägung des Kassationsgerichts, ein anderer Grund als der, dass E.________ nichts anderes als die unsachliche pflichtwidrige Behandlung seiner Gesuche zu seinen Gunsten für die Gewährung der erwähnten Vorteile erwartet habe, sei nicht ersichtlich und vermöge auch der Beschwerdeführer nicht anzufügen (angefochtenes Urteil S. 82). Damit würden ihm das rechtliche Gehör verweigert und die Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt (Beschwerde S. 32). Er habe nämlich in der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde vorgebracht, es sei nicht zwingend, dass ein Geldgeber die Zuwendung einer grösseren Summe mit der erkennbaren Absicht verbinde, den Empfänger zu pflichtwidrigen Amtshandlungen zu bewegen (Beschwerde S. 32). Gerade im vorliegenden Fall habe er mehrfach nachgewiesen, dass auch die Möglichkeit der Geldannahme für nicht pflichtwidrige Amtshandlungen nicht nur im Gesetz vorgesehen sei, sondern sich im vorliegenden Verfahren auch mehrfach verwirklicht habe.
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Indem das Kassationsgericht dies nicht anerkennen wolle, verweigere es ihm das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Ziff. 2 BV und verletze ausserdem Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Beschwerde S. 34).
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Damit werden weder eine Willkür noch eine Verletzung von Verfahrensrechten dargetan. Die Einwendungen sind appellatorisch. Darauf ist nicht einzutreten.
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5.- Der Beschwerdeführer macht im Fall F.________ (Anklageziffer VI; angefochtenes Urteil S. 84 - 101) eine Verletzung von Art. 9 und 29 BV (Willkürverbot, Gleichbehandlungsanspruch und Anspruch auf rechtliches Gehör) sowie eine Verletzung der Garantie auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend (Beschwerde S. 34 - 57).
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Er bezieht sich auf die Erwägungen des Kassationsgerichts S. 93 - 101 (Beschwerde S. 40 - 48) und hält fest, daraus ergebe sich, dass das Obergericht seine Überzeugungen zur Hauptsache auf die Aussagen der Zeugen N.________ und O.________ abgestützt habe (Beschwerde S. 48, Ziff. 4.4), was er in der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde (S. 8 - 15) gerügt habe (Beschwerde S. 48 - 55). Das Kassationsgericht halte auf S. 13 und 14 des angefochtenen Urteils fest, er habe sich nicht rechtsgenügend mit dem Urteil des Obergerichts auseinander gesetzt. Das sei unhaltbar. Das Kassationsgericht räume ein, dass das Obergericht die Zeugenaussagen von N.________, O.________ und P.________ weder generell noch im Einzelfall geprüft habe, dass es vielmehr, soweit es von der Verwertbarkeit ihrer Aussagen ausgegangen sei, deren Glaubwürdigkeit unterstellt habe. Das Kassationsgericht habe die Würdigung selbst nachgeholt (S. 97 - 99) "und dadurch natürlich dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör erneut verwehrt" (Beschwerde S. 56). Soweit also das Kassationsgericht seine berechtigten Rügen gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen bzw. das Nichtberücksichtigen der entsprechenden Einwände durch das Obergericht verwerfe, verweigere es ihm das rechtliche Gehör, und ebenso offensichtlich sei, dass die Verwendung der Aussagen dieser absolut befangenen Zeugen als Grundlage eines Schuldspruchs gegen den grundrechtlichen Anspruch auf ein faires Verfahren verstosse (Beschwerde S. 57).
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Der Beschwerdeführer setzt sich weder mit der Würdigung des Kassationsgerichts auf S. 84 - 101 des angefochtenen Urteils noch - auch in seinem für die Prüfung durch das Bundesgericht massgeblichen Teil der Beschwerde (S. 55 - 57) - mit dem angefochtenen Urteil S. 11 - 17 im Sinne von Art. 90 OG auseinander. Das Kassationsgericht prüft hier die aufgeworfene Frage einer Befangenheit der Zeugen (angefochtenes Urteil S. 11 ff.) und stellt dabei fest, der Beschwerdeführer setze sich an "dieser Stelle" mit dem Urteil des Obergerichts nicht rechtsgenügend auseinander (angefochtenes Urteil S. 13 f., E. 4b). Es stellt weiter fest, dass das Obergericht grundsätzlich von der Glaubwürdigkeit ausgehe, soweit es auf die Aussagen abstelle, dass es somit nichts unterlassen habe und dass insofern auch keine willkürliche Beweiswürdigung vorliege (angefochtenes Urteil S. 15 f.). In diesem Zusammenhang sei auch zu wiederholen, dass sich bei Zeugen die Frage der Ablehnung gar nicht stelle; soweit sie zu gewissen Rechtsbegriffen der Verwaltungspraxis befragt worden sein sollten, wären das im Übrigen Fragen zu tatsächlichen Umständen gewesen (angefochtenes Urteil S. 16; vgl. auch S. 16 und 17, E. 5 und 6).
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In der Sache geht es um die Beweiswürdigung, deren Willkür der Beschwerdeführer aufzeigen müsste, will er gehört werden. Indem nämlich das Kassationsgericht seine Vorbringen prüft und dann letztlich als unbegründet abweist, verwehrt es ihm offensichtlich nicht das rechtliche Gehör. Sodann wird eine "absolute Befangenheit der Zeugen" vor Bundesgericht in keiner Weise nachvollziehbar dargetan. "Die Zeugen wurden eindeutig nicht als Experten einvernommen" (angefochtenes Urteil S. 16; vgl. Urteil Obergericht S. 28 und 29). Diese Feststellung rügt der Beschwerdeführer nicht.
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Damit erweisen sich die Vorbringen als appellatorisch.
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Darauf ist nicht einzutreten.
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6.- Der Beschwerdeführer macht im Fall Q.________ (Anklageziffer VII; angefochtenes Urteil S. 101 - 110) eine Verletzung von Art. 9 und 29 BV (Willkürverbot, Gleichbehandlungsanspruch und Anspruch auf rechtliches Gehör) sowie eine Verletzung der Garantie auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend (Beschwerde S. 57 - 77).
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Er bringt vor, das Kassationsgericht gehe auf seine wesentlichen Argumente mit der Begründung nicht ein, diese würden sich lediglich auf die Eventualbegründung des Obergerichts beziehen (Beschwerde S. 75 mit Verweisung auf S. 103 und 104 des angefochtenen Urteils).
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Wenn das Kassationsgericht allein auf die Aussagen des Zeugen N.________ abstelle, verfalle es in Willkür und verweigere ihm das rechtliche Gehör; wenn es anstelle des Obergerichts Ausführungen zur Glaubwürdigkeit von N.________ anstelle, verweigere es ihm das rechtliche Gehör und beraube ihn des rechtlichen Gehörs vor der unteren Instanz (Beschwerde S. 76).
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Der Beschwerdeführer verkennt erneut, dass das Kassationsgericht mit der Prüfung und Abweisung seiner Rügen nicht sein Gehörsrecht verletzt. Insbesondere macht der Beschwerdeführer auch hier nicht geltend, dass etwa das Kassationsgericht seine Kognition überschritten oder sonstwie das Zürcher Strafprozessrecht verletzt hätte. Er müsste indessen an Hand der angefochtenen Subsumtion eine Willkür nachweisen. Mit seinen Ausführungen (Beschwerde S. 75 - 77, Ziff. 5.3) vermag er diesen Nachweis offensichtlich angesichts der eingehenden und differenzierten Würdigung des Kassationsgerichts nicht zu erbringen. Dieses stellt fest, dass das Obergericht ausgeführt habe, warum die Aussagen des Zeugen N.________ plausibel seien (angefochtenes Urteil S. 107 mit Hinweis auf Urteil des Obergerichts S. 90 f.). Der Beschwerdeführer behauptet lediglich, diese Zeugenaussagen seien weder plausibel noch glaubwürdig (Beschwerde S. 76). Dagegen hält das Kassationsgericht begründet fest, es liege kein zwingender Grund vor, warum das Obergericht nicht auf die Aussagen des Zeugen N.________ hätte abstellen dürfen (angefochtenes Urteil S. 106). Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Kassationsgericht hier eine willkürliche Beweiswürdigung durch das Obergericht hätte annehmen müssen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
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7.- Der Beschwerdeführer macht im Fall C.________ (Anklageziffer VIII; angefochtenes Urteil S. 111 - 122) eine Verletzung von Art. 9 und 29 BV (Willkürverbot, Gleichbehandlungsanspruch und Anspruch auf rechtliches Gehör) sowie eine Verletzung der Garantie auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend (Beschwerde S. 77 - 90).
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Er bringt vor, das Kassationsgericht verfalle in Willkür und verweigere ihm das rechtliche Gehör, wenn es billige, dass das Obergericht auf die ersten, nach seiner Meinung glaubhaften Aussagen von C.________ abstelle. Der Bezirksanwalt habe in einem Telefongespräch eingeräumt, dass wesentliche Punkte der Einvernahme vom 22. Juni 1992 mangelhaft und unrichtig protokolliert worden seien; der Bezirksanwalt habe den Verteidiger selbst gebeten, die entsprechenden Korrekturen anzubringen. Das Obergericht habe daher (in seinem Urteil S. 90 und 91) nicht mehr davon ausgehen dürfen, die Aussagen seien richtig protokolliert worden (Beschwerde S. 89 f., Ziff. 6.4, mit Hinweis auf act.
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297/2, Beilage 30, mit dem Schreiben von RA Z.________ vom 26. Juni 1992 im Anhang).
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Diese Verweisung des Beschwerdeführers auf die S. 90 und 91 des obergerichtlichen Urteils betrifft nicht den Fall C.________. Das Obergericht beurteilte die Frage auf S. 93 f. seines Urteils, wobei es für die Beurteilung auch die Beilage 30 zu Urkunde 297/2 mit den Korrekturen von RA Z.________ berücksichtigte (Urteil Obergericht S. 94, vgl. ferner S. 13).
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Das Kassationsgericht beurteilt die Rüge (vgl.
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angefochtenes Urteil S. 117 f., E. 3a) auf den S. 119 - 122 in E. 3b und 3c des angefochtenen Urteils. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander (Beschwerde S. 98 f., Ziff. 6.4). Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, in seiner Beschwerdeschrift die Ausführungen in seiner kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde sowie das angefochtene Urteil wiederzugeben (Beschwerde S. 78 ff. und 84 ff.). Darauf ist demnach nicht einzutreten.
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8.- Der Beschwerdeführer macht im Fall M.________ (Anklageziffer X; angefochtenes Urteil S. 123 - 141) eine Verletzung von Art. 9 und 29 BV (Willkürverbot, Gleichbehandlungsanspruch und Anspruch auf rechtliches Gehör) sowie eine Verletzung von Garantien gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend (Beschwerde S. 90 - 115).
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Nach Wiedergabe der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde sowie des angefochtenen Urteils führt der Beschwerdeführer im für das staatsrechtliche Verfahren massgeblichen Teil seiner Beschwerde (S. 115 - 119) analog den bereits oben (E. 5) erwähnten Vorbringen aus, das Kassationsgericht halte fest, dass das Obergericht seine Begründung auf die Zeugen N.________, O.________ und P.________ abgestellt habe, und dass, sofern auf diese Aussagen abgestellt und nichts anderes ausgeführt werde, das Obergericht von der Glaubwürdigkeit dieser Aussagen ausgegangen sei (Beschwerde S. 115). Es räume damit ein, dass die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen weder generell noch im Einzelfall geprüft worden sei. Damit werde sein Gehörsrecht und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.
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Er habe diese Einwendungen bereits im obergerichtlichen Verfahren vorgebracht, ohne dass sich das Obergericht damit eingehend befasst hätte (Beschwerde S. 116). Er habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nicht zwingend sei, dass ein Geldgeber die Zuwendung einer grösseren Summe mit der erkennbaren Absicht verbinde, den Empfänger zu pflichtwidrigen Amtshandlungen zu bewegen (Beschwerde S. 117).
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Entgegen der Beschwerde räumt das Kassationsgericht nicht ein, die Glaubwürdigkeit der Zeugen sei vom Obergericht weder generell noch im Einzelfall geprüft worden, wie sich aus den Ausführungen im angefochtenen Urteil S. 15 und 16 ergibt, auf die der Beschwerdeführer im Übrigen hinweist (Beschwerde S. 115 unten). Das Kassationsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf seine früheren Ausführungen (angefochtenes Urteil S. 124 sowie S. 8 - 15).
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Der Beschwerdeführer rief die damaligen Mitarbeiter und Beamten der Finanzdirektion als Zeugen an und machte dann geltend, sie seien Sachverständige, die er aus Gründen der Befangenheit ablehne. Die fraglichen Zeugen hatten über interne Abläufe, Kompetenzen usw.
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sowie ihre diesbezüglichen Erfahrungen und Wahrnehmungen Auskunft zu geben. Das Obergericht hielt dazu fest, dass Zeugen etwa befangen seien, stelle nicht die Ausnahme dar. Ihre besondere Interessenlage sei bei der Würdigung ihrer Aussagen stets zu berücksichtigen (Urteil Obergericht S. 28 f., E. 3.6). Es sind weder Anhaltspunkte für eine besondere Problematik ihrer Glaubwürdigkeit ersichtlich noch wird das vom Beschwerdeführer in der staatsrechtlichen Beschwerde dargetan. Die integralen Wiedergaben von Teilen der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde sowie des angefochtenen Urteils bilden keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil.
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Schliesslich wird erneut nicht nachvollziehbar, inwiefern das Kassationsgericht mit der antragsgemässen Überprüfung der Beweiswürdigung des Obergerichts das Gehörsrecht des Beschwerdeführers und den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt haben sollte. Das Kassationsgericht hat in einem über 200-seitigen Urteil die 149 Seiten umfassenden Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das 175-seitige obergerichtliche Urteil eingehend geprüft und sorgfältig begründet. Der Beschwerdeführer scheint die Sache unter dem Titel des Gehörsrechts (Art. 29 BV) und der Fairness (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) anfechten und auf diesem Wege den Anforderungen an die Willkürbeschwerde (Art. 9 BV; Art. 90 OG) ausweichen zu wollen.
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Auch diesbezüglich genügt indes die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 90 OG nicht. Die Beschwerde erweist sich als appellatorisch.
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9.- Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten vor Bundesgericht (Art. 156 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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--------- Lausanne, 28. September 2000
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Im Namen des Kassationshofes
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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