Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
«AZA 0»
U 452/99 Vr
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Urteil vom 28. September 2000
in Sachen
S.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, Zürich,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
A.- Der 1955 geborene S.________ war als Bauarbeiter bei der Firma U.________ AG tätig, als ihm am 7. Oktober 1993 ein Schachtdeckel auf den rechten Fuss fiel, wobei er multiple Vorfussfrakturen erlitt. Der zuständige Unfallversicherer, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), kam für die Heilbehandlung auf und leistete Taggelder. Nachdem der Versicherte seine Tätigkeit wieder aufgenommen hatte, orientierte die Arbeitgeberin mit Meldung vom 22. März 1995 über einen Rückfall. Am 26. September 1995 zog sich S.________, auf einer Baustelle in einem Graben stehend, durch herabfallendes Material eine Knie- und Hüftkontusion links zu. Mit Verfügung vom 16. Oktober 1995 schloss die SUVA den Fall hinsichtlich des Ereignisses vom 7. Oktober 1993 sowie des am 22. März 1995 gemeldeten Rückfalles mit der Begründung ab, seit dem 14. September 1995 läge wiederum eine volle Arbeitsfähigkeit vor. Am 3. November 1995 stellte sie ihre Leistungen betreffend den Vorfall vom 26. September 1995 verfügungsweise mit der Feststellung ein, der Versicherte sei ab 28. Oktober 1995 zu 100 % arbeitsfähig. An beiden Verwaltungsakten hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 18. April 1997 fest.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 27. Oktober 1999).
C.- S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien ihm in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 18. April 1997 rückwirkend ab Leistungseinstellung die vollen Taggeldleistungen sowie eine "beschwerdeangepasste Rente und eine Integritätsentschädigung" auszurichten. Dazu werden ein Gutachten der Dres. med. T.________ und Z.________, Spital X.________, Rheumatologie und Institut für Physikalische Therapie, vom 2. März 1999 sowie ein ärztliches Zeugnis des Dr. med. K.________, Innere Medizin FMH, vom 17. November 1999 neu ins Recht gelegt. Ferner ersucht S.________ um unentgeltliche Verbeiständung.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die massgebende Bestimmung über die Gewährung von Versicherungsleistungen bei Unfällen (Art. 6 Abs. 1 UVG), die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 118 V 289 Erw. 1b; vgl. auch BGE 119 V 337 Erw. 1 mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 118 V 290 Erw. 1c; siehe auch BGE 123 III 112 Erw. 3a mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), namentlich auch zur Adäquanzbeurteilung bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 138 ff. Erw. 6 f.; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa), zutreffend dargelegt. Entsprechendes gilt für die Ausführungen zu dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 360 Erw. 4a; siehe auch BGE 121 V 47 Erw. 2a, 208 Erw. 6b), zum Leistungsanspruch bei Rückfällen und Spätfolgen (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 f. Erw. 2 mit Hinweis) und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (RKUV 1996 Nr. U 252 S. 191 ff., 1991 Nr. U 133 S. 312 f. Erw. 1b, vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3a und b). Darauf kann verwiesen werden.
2.- a) Das kantonale Gericht hat in einlässlicher Würdigung der im Administrativ- und Einspracheverfahren eingeholten oder beigezogenen ärztlichen Unterlagen zutreffend erkannt, dass beim Versicherten bezüglich des Unfalles vom 7. Oktober 1993 sowie des Rückfalles vom 22. März 1995 spätestens ab dem 14. September 1995 und hinsichtlich des Ereignisses vom 26. September 1995 ab dem 28. Oktober 1995 keine objektiv klar fassbaren, zu einer Arbeitsunfähigkeit führenden physischen Befunde mehr vorlagen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den genannten Unfällen zugeordnet werden können. Weder die Vorbringen des Beschwerdeführers noch die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgelegten Akten sind geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und das davon abgeleitete Ergebnis in Zweifel zu ziehen oder zu entkräften. Namentlich kann aus dem ärztlichen Zeugnis des Dr. med. K.________ vom 17. November 1999, welches dem Versicherten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 30. November 1999 attestiert, nichts zu dessen Gunsten abgeleitet werden. Abgesehen davon, dass die Leistungseinschränkung nicht näher begründet wird, datiert der Bericht lange nach dem für die Beurteilung des unfallversicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs allein massgebenden Sachverhalt zur Zeit des Verfügungserlasses (hier Einspracheentscheid vom 18. April 1997; vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) und lässt keine Rückschlüsse auf die im massgebenden Zeitpunkt herrschende Situation zu. Das Gutachten der Dres. med. T.________ und Z.________ vom 2. März 1999 zuhanden der IV-Stelle des Kantons Aargau, für welches die gleiche Einschränkung zutrifft, verneint alsdann objektiv nachweisbare Folgen des Unfalles vom 26. September 1995. Was die Arbeitsfähigkeit anbelangt, betrachten die begutachtenden Ärzte den Versicherten im Hinblick auf die statischen Beschwerden und die degenerative Veränderung der Lumbalwirbelsäule für Arbeiten, welche die Gelenke und die Wirbelsäule stark belasten (wie Maurerarbeiten), als zu 40 % eingeschränkt. Da es sich bei den die Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Beschwerden jedoch um krankhafte Leiden handelt - es wurde keine unfallbedingte schwerwiegende Fehlstellung der rechten Fussgelenke festgestellt, welche die statische Insuffizienz hätte bewirken können -, vermag auch diese Aussage den Standpunkt des Beschwerdeführers nicht zu stützen.
Ergänzende Abklärungen erübrigen sich, da hievon für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im hier relevanten Zeitpunkt keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
b) Dem Gutachten der Dres. med. T.________ und Z.________ - wie auch den Berichten des SUVA-Kreisarztes Dr. med. W.________ vom 13. September und 27. Oktober 1995 sowie des Dr. med. K.________, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom 31. August 1996 - sind Hinweise auf eine psychische Überlagerung der vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen zu entnehmen. Die Frage, ob tatsächlich psychische Gesundheitsstörungen vorliegen und diese eine natürliche Folge der Unfallereignisse darstellen, kann gestützt auf die medizinische Aktenlage nicht mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsbeweis (vgl. Erw. 1 hievor) beantwortet werden. Eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung erübrigt sich indes; denn selbst wenn auf Grund einer zusätzlichen Spezialbegutachtung ein geistiger Gesundheitsschaden und der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wären, fehlte es - wie nachfolgend ausgeführt - an der adäquaten Kausalität (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 68 Erw. 3c). Die Vorinstanz hat richtig erwogen, dass die beiden Unfallereignisse vom 7. Oktober 1993 und 26. September 1995 der Gruppe der mittelschweren Unfälle und hiebei dem Grenzbereich zu den leichteren Fällen zuzuordnen sind (vgl. auch RKUV 1998 Nr. U 307 S. 449 Erw. 3a), die Adäquanz des Kausalzusammenhanges jedoch zu verneinen ist. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im kantonalen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Insbesondere sind den medizinischen Unterlagen hinsichtlich der massgeblichen physischen Beschwerden keine Hinweise auf eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, Dauerschmerzen oder einen schwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen zu entnehmen.
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Dem Begehren um unentgeltliche Verbeiständung kann zufolge Aussichtslosigkeit des Prozesses nicht stattgegeben werden (Art. 152 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abge-
wiesen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-
richt des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozial-
versicherung zugestellt.
Luzern, 28. September 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: