BGer 4C.176/2000
 
BGer 4C.176/2000 vom 02.10.2000
[AZA 3]
4C.176/2000/rnd
I. ZIVILABTEILUNG
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2. Oktober 2000
Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter,
Präsident, Corboz, Klett und Gerichtsschreiber Lanz.
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In Sachen
Xerof AG (vormals Leverage Performance Trading AG), c/o Dinana Verwaltungsgesellschaft, Alpenstrasse 9, 6300 Zug, Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Trepp, c/o ASI Administrative Services, Mühlebachstrasse 174, Postfach, 8034 Zürich,
gegen
Bilal El-Kassab, rue Tabazan 2, 1204 Genève, Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Herb, Othmarstrasse 8, Postfach 1110, 8032 Zürich,
betreffend
Optionsvertrag/Optionskontrakt; Kommission, hat sich ergeben:
A.- Anfangs April 1997 wurde Bilal El-Kassab (Kläger), ein in Genf wohnhafter Übersetzer, von einem Mitarbeiter der damals noch unter Leverage Performance Trading AG (LPT SA) firmierenden nachmaligen Xerof AG (Beklagte) telefonisch kontaktiert, um ihn zu Investitionen in Optionsgeschäfte zu bewegen. Dieses Gespräch sowie auch die folgenden Kontakte erfolgten immer in französischer Sprache. Am 11. April 1997 unterschrieb der Kläger die ihm zugestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten mit dem Titel "Conditions générales de la performance d'options". Darin wird in Ziffer 5.1 und 5.3 Folgendes festgehalten:
"La trading commission de LPT SA est une commission
forfaitaire (round turn commission) par contrat
d'option s'élevant à US $ 375.. "
"Sont inclus dans la "round turn commission": les
commissions de courtier (achat/vente), tous les
frais de LPT SA pour les analyses du marché, les
informations, la surveillance permanente des positions
ouvertes etc. ainsi que les frais de bourse
et de clearing.. "
Ebenfalls am 11. April 1997 zahlte der Kläger Fr. 25'000.-- auf ein Bankkonto der Beklagten ein; anfangs Juni 1997 und Ende Oktober 1997 investierte er weitere Beträge von Fr. 15'000.-- und Fr. 10'000.--, so dass sich seine Gesamtinvestition auf Fr. 50'000.-- belief. Die Beklagte wickelte mehrere Optionsgeschäfte auf Rechnung des Klägers ab, wobei dieser verschiedentlich sogenannte Auftragsbestätigungen über die Optionskäufe unterschrieb und von der Beklagten Belege über die abgeschlossenen Geschäfte erhielt. Nachdem der Kläger telefonisch und schriftlich Auskunft über sein Dossier verlangt hatte, liess ihm die Beklagte Ende November 1997 erstmals einen detaillierten Kontoauszug per 24. November 1997 zukommen. Aus den Belegen der Beklagten ergab sich, dass diese dem Kläger pro Optionskontrakt USD 375.-- Kommissionen verrechnet hatte.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 1997 erteilte der Kläger der Beklagten den Auftrag, die noch offenen Positionen zu schliessen. Die Schlussabrechnung ergab für das vom Kläger eingesetzte Kapital von Fr. 50'000.-- einen Bruttogewinn (vor Abzug der Kommissionen) von Fr. 22'961. 50. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten erhobenen Kommissionen von Fr. 55'500.-- (entsprechend USD 35'625.--) resultierte ein Restsaldo zugunsten des Klägers von CHF 17'461. 50. Dieser Betrag wurde dem Kläger mit Check vom 24. Dezember 1997 ausbezahlt.
B.- Mit Klage vom 31. August 1998 forderte der Kläger von der Beklagten im Wesentlichen die Zahlung von USD 29'625.-- nebst Zins. Er begründete seine Forderung u.a.
damit, dass dieser Betrag den von der Beklagten vertragswidrig verrechneten Kommissionen entspreche. Das Handelsgericht des Kantons Zürich hiess die Klage mit Urteil vom 25. April 2000 grösstenteils gut.
C.-Die Beklagte hat gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich Berufung erhoben. Darin beantragt sie dem Bundesgericht, die Klage sei abzuweisen. Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung. Zudem beantragt er, die Beklagte sei zur Sicherstellung der Parteientschädigung und der Gerichtskosten anzuhalten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-Der Kläger ersucht in der Berufungsantwort gestützt auf Art. 150 Abs. 2 OG um Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung. Nach bundesgerichtlicher Praxis kommt jedoch eine solche Sicherstellung dann nicht mehr in Frage, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung die Kosten bereits erwachsen sind. Mit der Erstattung der Antwort wurden die Kosten des Klägers bereits verursacht; nachdem vorliegend das Zirkulationsverfahren zur Anwendung gelangt (Art. 36b OG), entfällt überdies die Möglichkeit künftigen Prozessaufwandes.
Das Begehren um Kostensicherstellung ist deshalb als gegenstandslos abzuschreiben (BGE 118 II 87 E. 2 S. 88; 79 II 295 E. 3 S. 305; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, S. 32 Fn. 4).
2.-Gemäss Ziff. 5.1 der AGB ist eine Kommission von USD 375.-- geschuldet "par contrat d'option". Dabei ist strittig, ob dieser "contrat d'option" - wie dies die Beklagte geltend macht - als Optionskontrakt im technischen Sinn, mithin als Handelseinheit im Optionenhandel, oder - wie dies der Kläger vertritt - als Optionsgeschäft im Sinne eines Auftrages an die Beklagte zum Kauf von Optionen zu verstehen sei. Im ersteren Fall wäre die Beklagte berechtigt, die Kommission für 95 Optionskontrakte zu erheben, was 35% des investierten Betrages ausmachen würde; trifft das vom Kläger vertretene Auslegungsergebnis zu, wäre die Kommission nur für die Ausführung von 16 Aufträgen geschuldet.
Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Begriff "contrat d'option" sei für den Kläger als Laien unklar geblieben, weshalb die AGB aufgrund der Unklarkeitenregel zu Lasten der Beklagten auszulegen seien. Die Beklagte habe deshalb die vertragswidrig bezogenen Kommissionen zurückzuerstatten.
3.-a) Vorformulierte Vertragsbestimmungen sind grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen (BGE 122 III 118 E. 2a S. 121).
Somit bestimmt sich auch der Inhalt von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Wenn - wie im vorliegenden Fall - eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 126 III 119 E. 2a S. 120 mit Hinweisen). Versagen die übrigen Auslegungsmittel, gelangt die Unklarheitenregel zur Anwendung (BGE 123 III 35 E. 2c/bb S. 44; 122 III 118 E. 2d S. 124). Danach sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten jener Partei auszulegen, die sie verfasst hat (BGE 124 III 155 E. 1b S. 158 mit Hinweisen). Die objektivierte Vertragsauslegung prüft das Bundesgericht im Berufungsverfahren als Rechtsfrage (BGE BGE 125 III 435 E. 2a/aa S. 436/7, 263 E. 4a S. 266, je mit Hinweisen).
b) Als Kontrakt (contrat) wird im Optionsgeschäft die Handelseinheit bezeichnet (BGE 124 III 155 E. 1b S. 159 mit Hinweisen). Objektiv betrachtet mag somit der in den AGB verwendete Begriff "contrat d'option" in dem von der Beklagten geltend gemachten Sinn zu verstehen sein. Dieser objektive Sinn der strittigen Vertragsklausel ist indessen nicht massgebend, sondern vielmehr die Tragweite, die ihr der Kläger nach Treu und Glauben beimessen durfte und musste (vgl.
Thomas Koller, Fragen zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen - dargestellt anhand einer Deckungsausschlussklausel in der Betriebshaftpflichtversicherung, recht 1999 S. 53/4). Bei einem geschäftsunerfahrenen Anleger ohne einschlägige Fachkenntnisse kann nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden, dass er die Bedeutung des im Optionsgeschäft verwendeten Fachbegriffs Kontrakt (contrat) und damit die Berechnungsgrundlage für die Kommission kennt. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, ist für einen Laien mindestens ebenso naheliegend und vom Wortlaut der strittigen Klausel ebenfalls gedeckt, dass die Kommission pro erteiltem Auftrag geschuldet wird. Entscheidend ist damit im vorliegenden Fall, ob der Kläger bei Vertragsschluss in der Lage war bzw.
nach Treu und Glauben sein musste, die Bedeutung des Fachbegriffs "contrat d'option" zu erschliessen (vgl. BGE 124 III 155 E. 1b S. 158/9).
c) aa) Nach den Feststellungen der Vorinstanz war der Kläger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein in Börsengeschäften unerfahrener Laie. Wie das Handelsgericht sodann zutreffend darlegte, ist die in den AGB verwendete Sprachregelung verwirrend, indem etwa die Wendungen "achat d'une option" und "conclusion d'un contrat" für denselben Vorgang verwendet oder - wie die Beklagte im kantonalen Verfahren selbst zugestand - die Begriffe "option", "contrat" und "contrat d'option" synonym verwendet werden. Diese uneinheitliche Begriffsverwendung war nicht dazu geeignet, den geschäftsunerfahrenen Kläger in die Lage zu versetzen, die Bedeutung des Fachausdrucks "contrat d'option" zu erkennen; vielmehr liesse sich fragen, ob damit nicht gegenteils zusätzliche Verwirrung geschaffen wurde. Jedenfalls kann die Beklagte entgegen ihrer Auffassung aus dem Wortlaut der AGB und den darin verwendeten Begriffen nichts zu ihren Gunsten ableiten.
bb) Die Vorinstanz stellt keine Umstände fest, welche darauf schliessen liessen, dass der Kläger die technische Bedeutung der Wendung "contrat d'option" nach Treu und Glauben erkennen musste. So stellt auch die Beklagte letztlich nicht in Abrede, dass aus der Informationsbroschüre - ob diese überhaupt an den Kläger abgegeben wurde, hat die Vorinstanz offen gelassen - nicht klar ersichtlich ist, wie die Wendung "contrat d'option" zu verstehen ist. Nach den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil hat die Beklagte den Kläger auch nicht über die Höhe der Kommissionen aufgeklärt. Gerade dies wäre jedoch angesichts der zweideutigen AGB sowie der Tatsache, dass die Beklagte den Kläger unaufgefordert aus eigener Initiative kontaktierte und damit nicht davon ausgehen durfte, dass dieser über Kenntnisse im Optionsgeschäft verfügte, unerlässlich gewesen.
Schliesslich blieb auch die Erwägung der Vorinstanz unangefochten, die dem Kläger zugestellten Abrechnungen und Belege seien für einen Laien unverständlich und nicht dazu geeignet gewesen, die Höhe der Kommissionen transparent zu machen.
Mit dem Handelsgericht ist somit davon auszugehen, dass die Auslegung der AGB in Bezug auf die geschuldeten Gebühren für den Kläger als Laien zumindest unklar bleiben musste.
cc) An diesem Ergebnis vermögen auch die Vorbringen der Beklagten in der Berufung nichts zu ändern. Namentlich ist das Handelsgericht entgegen den beklagtischen Ausführungen nicht davon ausgegangen, der Kläger habe die strittige Vertragsklausel nur verstehen können, wenn er völlige Klarheit über die im Optionsgeschäft verwendete Terminologie gehabt hätte. Vielmehr hat die Vorinstanz zunächst geklärt, wie sie selbst die Fachtermini verwendet und damit eine sinnvolle Grundlage für das Verständnis ihrer Erwägungen gelegt.
Auch die übrigen Einwände der Beklagten lassen nicht den Schluss zu, dass der Kläger die strittige Vertragsklausel nach Treu und Glauben im Sinne ihres fachtechnischen Gehaltes verstehen musste.
dd) Vom Wortlaut von Ziffer 5.1 der AGB, wonach eine Kommission geschuldet ist "par contrat d'option", ist sowohl das Auslegungsergebnis der Beklagten als auch das vom Kläger geltend gemachte Verständnis gedeckt. Die dargestellte Unklarheit führt zur Anwendung der Unklarheitenregel, womit die AGB zu Lasten der Beklagten als deren Verfasserin dahingehend auszulegen sind, dass eine Kommission jeweils pro Auftrag an die Beklagte zum Kauf von Optionen geschuldet ist. Bei diesem Auslegungsergebnis ist der vom Kläger erhobene Anspruch begründet, weshalb es sich erübrigt, auf allfällige weitere Anspruchsgrundlagen einzugehen.
4.- Damit erweisen sich die von der Beklagten vorgebrachten Rügen als unbegründet. Die Berufung ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Das Gesuch des Klägers um Kostensicherstellung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.- Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2000 bestätigt.
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beklagten auferlegt.
4.- Die Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
5.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Oktober 2000
Im Namen der I. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: