BGer 2A.364/2000
 
BGer 2A.364/2000 vom 03.10.2000
[AZA 0]
2A.364/2000/mks
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
3. Oktober 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller
und Gerichtsschreiber Feller.
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In Sachen
X.________ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement, Eidgenössische Oberzolldirektion,
betreffend
Rechtsverweigerung, hat sich ergeben:
A.-Die X.________ AG, führt Tierfuttermittel ein. In Gutheissung einer Beschwerde der X.________ AG vom 7. September 1999 stellte die Eidgenössische Zollrekurskommission fest, dass das fragliche Tierfuttermittel unter die Zolltarif-Nr.
2309. 9011 falle (Tierfutter melassiert oder gezuckert).
Das Bundesamt für Landwirtschaft setzte gestützt auf Art. 20 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910. 1) bzw. die Allgemeine Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV; SR 916. 01) den Zollansatz für Tierfutter melassiert oder gezuckert (Zolltarif-Nr.
2309. 9011) auf Fr. 28.--/100 kg und den Importrichtwert auf Fr. 96.--/ 100 kg fest (Anhänge 1. Ziff. 13 bzw. Anhang 3 zur Agrareinfuhrverordnung). Die X.________ AG setzte sich gegen die Festsetzung dieser Werte zur Wehr und reichte schliesslich Beschwerde bei der Rekurskommission EVD ein.
Diese trat am 7. April 2000 auf die Beschwerde mit der Begründung nicht ein, dass die Festsetzung der fraglichen Werte als Erlass erscheine und weder als Verfügung noch als Allgemeinverfügung betrachtet werden könne, so dass kein mit Beschwerde anfechtbarer Hoheitsakt im Sinne von Art. 5 VwVG vorliege.
Am 20. April 2000 gelangte die X.________ AG an die Bundeskanzlei, Sektion Allgemeines Recht. Sie stellte im Wesentlichen die Begehren, der Importrichtwert bei der Zolltarif-Nr.
2309. 9011 sei auf Fr. 53.--/100 kg festzusetzen, nach Möglichkeit sei ein anständiger, wertbezogener Schwellenpreis festzusetzen und es sei eine neue, zusätzliche Tarif-Nummer zu schaffen. Ergänzend stellte sie einen Antrag betreffend die Ermittlung der massgeblichen Einstandspreise franko Schweizer Grenze und forderte die Beamten der Oberzolldirektion und des Bundesamtes für Landwirtschaft zur sachdienlichen Koordination sowie zur rechtmässigen Amtspflichterfüllung auf. Es wurde um Stellungnahme bis spätestens am 16. Mai 2000 ersucht. Mit Eingabe vom 3. Juli 2000 an die Bundeskanzlei präzisierte die X.________ AG die Begehren, wobei sie "zur Respektierung und Umsetzung" eine ultimative Frist bis 1. August 2000 ansetzte, ansonsten sie "beim Bundesverwaltungsgericht wegen Verstössen in mehreren Punkten vorstellig" werden würde.
B.-Am 16./17. August 2000 gelangte die X.________ AG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht; dies "wegen fortgesetzter Gesetzes-/Rechtsverletzungen und Amtspflichtverletzungen in mehreren Punkten durch Beamte" des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes und des Bundesamtes für Landwirtschaft sowie der Eidgenössischen Zollverwaltung (Zollkreisdirektion/Oberzolldirektion). Sie stellt die Rechtsbegehren, vorfrageweise bestimmte "Beamtenhandlungen und -verhalten" auf die Gesetzmässigkeit zu überprüfen, konsequenterweise die fortdauernden Gesetz-/Verfassungswidrigkeiten und Verletzungen der Amtspflichten festzustellen sowie die zuständigen Beamten im Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und im Bundesamt für Landwirtschaft sowie der Oberzolldirektion anzuhalten, die am 20. April und 3. Juli 2000 gestellten Rechtsbegehren umzusetzen.
C.-Der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung wies die Beschwerdeführerin am 21. August 2000 auf die Prozesslage hin und setzte ihr eine Frist an, um die Verwaltungsgerichtsbeschwerde allenfalls zurückzuziehen.
Mit Schreiben vom 26. August (Postaufgabe 28. August) 2000 hielt die Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest und stellte zugleich ein Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Wurzburger. Ein sprachlich korrigiertes, materiell aber identisches Exemplar der Eingabe (datiert vom 4. September 2000) wurde nachgereicht.
Der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung überwies das Ausstandsgesuch dem Präsidenten der I. öffentlichrechtlichen Abteilung. Die I. öffentlichrechtliche Abteilung wies das Gesuch mit Beschluss vom 5. September 2000 ab.
Die X.________ AG kommentierte mit Schreiben vom 12. September 2000 den Beschluss betreffend Ausstand.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-Nach Abweisung des Ausstandsbegehrens entscheidet über die Beschwerde die gemäss Art. 3 Ziff. 1 des Reglements für das Bundesgericht (SR 173. 111.1) zuständige II. öffentlichrechtliche Abteilung in ordentlicher Besetzung, unter Mitwirkung ihres Präsidenten, Bundesrichter Wurzburger.
2.-a) Wie der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben des Abteilungspräsidenten vom 21. August 2000 erläutert worden ist, kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht allgemein die Überprüfung von behördlichem Handeln verlangt bzw. die Feststellung von angeblichem Fehlverhalten von Beamten beantragt werden. Grundsätzlich steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 Abs. 1 OG nur offen zur Anfechtung von Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Als Verfügung gilt nicht jede behördliche Anordnung; Art. 5 VwVG verlangt insbesondere, dass es sich um eine Anordnung der Behörden "im Einzelfall" handelt. Gemäss Art. 97 Abs. 2 OG gilt als Verfügung auch das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig, wenn einer der Unzulässigkeitsgründe gemäss Art. 99 - 102 OG vorliegt. Wird Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung gerügt, d.h. geltend gemacht, dass eine Behörde den Erlass einer konkreten Verfügung verweigere oder verzögere, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur zulässig, wenn sie gegen die Endverfügung selber ergriffen werden könnte (Art. 101 lit. a OG e contrario).
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde steht nur offen gegen Verfügungen von Behörden im Sinne von Art. 98 OG. Sie ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung der anzufechtenden Verfügung einzureichen (Art. 106 Abs. 1 OG); gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann eine Partei jederzeit Beschwerde führen (Art. 106 Abs. 2 OG).
b) Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen keine Verfügung, die in den letzten 30 Tagen vor Beschwerdeerhebung ergangen wäre. Es ist somit einzig zu prüfen, ob sie als Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde zulässig wäre. Wie es sich damit verhält, hängt davon ab, ob die anbegehrte behördliche Anordnung ihrerseits mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden könnte. Dies ist aus den nachstehend dargelegten Gründen offensichtlich nicht der Fall:
Die Beschwerdeführerin verlangt von den zuständigen Behörden, dass die von ihr für die Einfuhr von Tierfuttermittel zu bezahlenden Abgaben herabgesetzt werden. Dies kann nur in Form einer Änderung von Anhang 1 Ziff. 13 bzw. von Anhang 3 der Agrareinfuhrverordnung geschehen, sei dies durch die Herabsetzung der für die Zolltarif-Nr. 2309. 9011 vorgesehenen Ansätze, sei dies durch Einfügung einer neuen Zolltarif-Nummer. Änderungen von Verordnungen gelten grundsätzlich nicht als Anordnungen der Behörden im Einzelfall bzw. als Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG; vielmehr handelt es sich dabei um die Änderung eines Erlasses, um einen gesetzgeberischen Akt, wogegen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde schon nach der Umschreibung möglicher Anfechtungsobjekte in Art. 97 OG und zudem ausdrücklich nach Art. 99 Abs. 1 lit. a OG unzulässig ist. Über die Rechtsnatur der von der Beschwerdeführerin gewünschten behördlichen Anordnung hat im Übrigen bereits die EVD-Rekurskommission in ihrem Entscheid vom 7. April 2000 befunden, und ihr Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen; selbst wenn nun unter dem Titel Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung Beschwerde geführt wird, kann darauf kaum mehr zurückgekommen werden.
Aber selbst wenn die behördliche Anordnung, deren Verweigerung oder Verzögerung die Beschwerdeführerin rügt, als Verfügung betrachtet würde, bliebe die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig. Art. 99 Abs. 1 lit. b OG schliesst nämlich dieses Rechtsmittel aus gegen Verfügungen über Tarife, ausser über Tarife auf dem Gebiete der Privatversicherung und der Verwertung von Urheberrechten. Die Beschwerdeführerin steht mit den Behörden im Streit über die Ausgestaltung von Tarifen betreffend Zollansätze und Importrichtwerte, so dass der Ausschlussgrund von Art. 99 Abs. 1 lit. b OG greift.
c) Die Ausführungen der Beschwerdeführerin über die vorfrageweise Prüfung von Verordnungen gehen an der Sache vorbei: Eine akzessorische Prüfung von Erlassen setzt immer voraus, dass eine mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbare Verfügung vorliegt; nur wenn diese Bedingung erfüllt ist, kann das Bundesgericht - im Rahmen der Kontrolle der Rechtmässigkeit der zulässigerweise angefochtenen Verfügung - allenfalls vorfrageweise prüfen, ob Verordnungsbestimmungen, auf welche sich die Verfügung stützt, gesetzes- oder verfassungskonform sind. Vorliegend bildet der Tariferlass selber (bzw. eine diesbezüglich behauptete Rechtsverweigerung oder -verzögerung) unmittelbar Gegenstand der Beschwerde, was nach den vorstehenden Erwägungen unzulässig ist.
d) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin Gelegenheit hat, gegen eine konkrete Zollabfertigung Beschwerde zu erheben und insbesondere an die Eidgenössische Zollrekurskommission zu gelangen (Art. 109 Abs. 1 lit. c des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [ZG; SR 631. 0]), wie sie aus früheren Verfahren weiss.
e) Auf die offensichtlich unzulässige und letztlich auf querulatorischer Prozessführung beruhende Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Einholen von Akten), nicht einzutreten.
3.-a) Es bleibt vorbehalten, weitere Eingaben ähnlicher Art in derselben Angelegenheit nicht mehr förmlich zu behandeln.
b) Die Beschwerdeführerin wurde bereits im Revisionsverfahren 2A.615/1999 auf Art. 31 OG hingewiesen, wonach Verstösse gegen den durch die gute Sitte gebotenen Anstand oder die Störung des Geschäftsgangs (Abs. 1) bzw.
böswillige oder mutwillige Prozessführung (Abs. 2) sanktioniert werden können. Im vorliegenden Fall fiele die Verhängung einer disziplinarischen Sanktion in Betracht, wie schon die I. öffentlichrechtliche Abteilung in ihrem Beschluss vom 5. September 2000 (betreffend Ausstand) feststellte. Nachdem sie indessen davon ausgegangen ist, dass ausnahmsweise auf eine Sanktion verzichtet werden könne, soll es mit einem erneuten Hinweis auf Art. 31 OG sein Bewenden haben. Die Beschwerdeführerin hat aber zu gewärtigen, dass eine disziplinarische Massnahme im Wiederholungsfall ohne weitere Vorankündigung getroffen werden könnte.
4.-Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
Anspruch auf eine Parteientschädigung hat sie nicht.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.-Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.-Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement, der Eidgenössischen Oberzolldirektion sowie, zur Kenntnisnahme, der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Oktober 2000
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: