BGer I 729/1999 |
BGer I 729/1999 vom 04.10.2000 |
[AZA 7]
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I 729/99 Vr/Gb
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
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Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
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Urteil vom 4. Oktober 2000
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in Sachen
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S.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
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A.- S.________ (geboren 1958) ist sowohl ausgebildete Bijouteriepolisseuse als auch Diamantgutachterin und weist Arbeitserfahrung als Hilfsjuwelenfasserin auf. Am 31. Januar 1987 zog sie sich bei einem Sprung aus dem Fenster eine Navikularfraktur zu. Zudem leidet sie unter Problemen mit der Schilddrüse und klagt über Knie- und Rückenschmerzen. 1989 gebar sie einen Sohn, den sie alleine aufzieht. Sie geht keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Mit Anmeldung vom 31. Januar 1997 ersuchte sie um Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle Luzern lehnte ihr Begehren mit Verfügung vom 18. März 1999 ab.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 24. September 1999 ab.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt S.________ die Ausrichtung einer Invalidenrente.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
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Die Erwerbsunfähigkeit ist längere Zeit dauernd, wenn der sie auslösende Gesundheitsschaden eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem Jahr bewirkt und nach dieser Zeit weiterhin eine die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende Behinderung zurücklässt. Gesundheitsschäden, welche nicht mindestens diese Auswirkungen haben, führen somit nicht zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG und gehören allenfalls in den Aufgabenbereich der Unfall- oder Krankenversicherung oder aber zum Risiko, das jede Person zumutbarerweise zu tragen hat (BGE 102 V 166 mit Hinweisen).
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b) Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter infolge ihres auftragsrechtlichen Vertrauensverhältnisses in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb mit Hinweisen).
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2.- Zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
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a) Das Gutachten der MEDAS vom 4. Januar 1999 ist umfassend, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und hat insbesondere die Einsatzfähigkeit der Versicherten in den erlernten Berufen geprüft. Bei der Beschwerdeführerin liegen demnach keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Leiden vor und es ist ihr sowohl die Arbeit als Hausfrau wie auch jene als Bijouteriepolisseuse, Hilfsjuwelenfasserin oder jede andere leichte Tätigkeit, wie z.B. als Verkäuferin, voll zumutbar.
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Die Versicherte stellt dies gestützt auf das Arztzeugnis des Dr. med. X.________, Spezialarzt für Allgemeine Medizin, vom 23. Oktober 1996 in Frage. Allerdings bezieht sich dieses Zeugnis auf einen früheren Zeitpunkt und steht im Widerspruch zu seinen späteren Aussagen (Bestätigung vom 17. Juni 1997, Bericht vom 28. Mai 1997). Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine nicht näher begründete Einschätzung ihres Hausarztes handelt, weshalb diese Angaben mit Zurückhaltung zu würdigen sind.
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Nach dem Gesagten liegt bei der Beschwerdeführerin keine in einem Gesundheitsschaden begründete Erwerbsunfähigkeit oder Einschränkung im Aufgabenbereich als Hausfrau und somit auch keine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG vor. Ihr steht demnach keine Invalidenrente zu.
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b) An diesem Ergebnis vermögen auch die übrigen Einwände nichts zu ändern.
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Entgegen der Ansicht der Versicherten ist nicht nur auf die von ihr erlernten oder zuvor ausgeübten Tätigkeiten abzustellen, sondern es ist vielmehr von jeder ihr zumutbaren Arbeit auszugehen (Art. 28 Abs. 2 IVG). Auch spielt es keine Rolle, ob sie unter den konkreten Verhältnissen vermittelt werden kann; massgebend ist, ob sie ihre Arbeitskraft wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die entsprechenden Arbeitsplätze verfügbar wären (AHI 1998 S. 291 Erw. 3b). Ebenso wenig ist der Umstand zu berücksichtigen, dass sie alleinerziehende Mutter ist, da es sich hierbei um einen invaliditätsfremden Faktor handelt (BGE 107 V 21 Erw. 2c; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 4. Oktober 2000
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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