[AZA 0/2]
5P.332/2000/bnm
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
5. Oktober 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Weyermann, Bundesrichter Raselli
und Gerichtsschreiberin Senn.
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In Sachen
1. Z.________,
2. Y.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger, Bahnhofplatz 1, 5400 Baden,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen,
betreffend
Art. 9 BV (Wahl des Vormundes; Kosten), hat sich ergeben:
A.- Z.________ (geboren 1931) verlor seine erste Ehefrau bei der Geburt seines Sohnes X.________. Er heiratete in der Folge deren Schwester Y.________, die das Kind grosszog und die er finanziell unterstützte, mit der er aber nach den bestrittenen Feststellungen des Obergerichts nie zusammenlebte und nach anfänglich regelmässigen Besuchen und gelegentlichen gemeinsamen Ferien während rund 15 Jahren keinen persönlichen Kontakt unterhalten hat. Er leidet seit einiger Zeit an geistiger Verwirrtheit, ist unselbständig, vermag sich an einfachste Dinge nicht zu erinnern und ist über sein Vermögen nicht im Bild; seine Urteilsfähigkeit ist zweifelhaft. Am 15. August 1997 trat er in die Psychiatrische Klinik A.________ ein. Am 13. Oktober 1997 ordnete die Vormundschaftsbehörde Spreitenbach für ihn eine Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft im Sinne von Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB an und ernannte Amtsvormund W.________ als Beirat. Am 12. November 1998 wurde Z._________ wunschgemäss in das Altersheim Spreitenbach verlegt. Y.________ bezog an Weihnachten 1998 seine Wohnung in Spreitenbach, zunächst ohne ihren Aufenthalt in der Schweiz ordnungsgemäss anzumelden.
Z.________ wurde vom 13. bis 28. Mai 1999 wegen eines Knöchelbruchs im Kantonsspital Baden stationär behandelt.
Y.________ holte ihn am 28. Mai 1999 dort ab und verbrachte ihn in die Wohnung, anstatt wie vorgesehen ins Altersheim Spreitenbach. Sie betreute ihn dort, wobei sie ihn nach den bestrittenen Feststellungen des Obergerichts von seinem gewohnten Umfeld gänzlich abschottete, so dass er wegen seiner Betreuungsbedürftigkeit in ein ausgeprägtes Abhängigkeitsverhältnis zu ihr geriet und unselbständiger wurde, als er es im Altersheim gewesen war.
B.- Mit Eingabe vom 14. September 1999 beantragte Rechtsanwalt Willy Bolliger gestützt auf eine von Z.________ und Y.________ unterzeichnete Anwaltsvollmacht dem Gemeinderat Spreitenbach als Vormundschaftsbehörde, für Z.________ wegen Altersschwäche und anderer Gebrechen eine Vormundschaft zu errichten und Y.________ als Vormund zu ernennen. Mit Beschluss vom 3. Januar 2000 errichtete der Gemeinderat die Vormundschaft unter Aufhebung der Beiratschaft und ernannte Amtsvormund V.________ zum Vormund. Eine im Namen des Gesuchstellers erhobene Beschwerde an das Bezirksamt Baden als vormundschaftliche Aufsichtsbehörde wies dieses ab. Die dagegen erhobene Beschwerde an die Kammer für Vormundschaftswesen des Obergerichts des Kantons Aargau wurde ebenfalls abgewiesen, wobei die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksamt Baden sowie die Verfahrens- und Parteikosten vor dem Obergericht Z.________ und Y.________ unter solidarischer Haftung auferlegt wurden.
C.- Gegen den Entscheid des Obergerichts führen Z.________ und Y.________ staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung der Entscheide des Gemeinderates, des Bezirksamtes und des Obergerichts und die Ernennung Y.________'s als Vormund, eventuell die Rückweisung des Verfahrens an das Obergericht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Nach Art. 86 Abs. 1 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich nur gegen letztinstanzliche Entscheide zulässig. Da die Voraussetzungen für eine Mitanfechtung unterer Entscheide (BGE 125 I 492 E. 1a/aa S. 493 f. mit Hinweisen) vorliegend nicht gegeben sind, ist auf den Antrag auf Aufhebung des erst- und des zweitinstanzlichen Entscheides bzw. auf die gegen diese gerichteten Rügen nicht einzutreten.
Zudem ist die staatsrechtliche Beschwerde abgesehen von hier ebenfalls nicht gegebenen Ausnahmen rein kassatorischer Natur (BGE 121 I 326 E. 1b S. 328; 120 Ia 256 E. Ib S. 257 mit Hinweisen); auch der Antrag um Ernennung der Beschwerdeführerin 2 als Vormund ist daher nicht zu hören.
2.- Nach Art. 88 OG ist zur Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde nur legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid in seinen eigenen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt wird. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind Personen, die bei der Wahl des Vormundes übergangen worden sind, auch dann nicht legitimiert, wenn ihnen gemäss Art. 380 f. ZGB grundsätzlich ein Vorrang zukommt (BGE 117 Ia 506 ff.). Dagegen ist der Beschwerdeführer 1 als Mündel beschwerdelegitimiert, wenn nicht die von ihm vorgeschlagene Person zum Vormund ernannt wird (BGE 118 Ia 229 ff.). Die entsprechenden Rügen werden denn auch - obwohl für beide Beschwerdeführer eine einheitliche Beschwerdeschrift eingereicht wird - unter dem Titel "Beschwerdeführer Z.________" vorgetragen. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist nur insoweit einzutreten, als sie ihre Kostenauferlegung anficht. Diesbezüglich ist wiederum der Beschwerdeführer 1 nicht legitimiert.
3.- Der Beschwerdeführer 1 rügt die Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 8 und Art. 9 BV , weil das Obergericht zu Unrecht eine Gehörsverletzung wegen ungenügender Begründung der vorinstanzlichen Entscheide verneint und selbst die Begründungspflicht verletzt habe, indem es sich nicht mit dem von ihm angerufenen Verwandtenvorrecht gemäss Art. 380 ZGB und dem Vorrang der von ihm gewünschten Person gemäss Art. 381 ZGB auseinandergesetzt bzw. nicht dargelegt habe, worin die wesentlichen Gründe für eine Ablehnung der Beschwerdegegnerin 2 zu erblicken seien. Zudem habe es zu Unrecht verneint, dass in der Berücksichtigung von Briefen seines Sohnes X.________ und des Beirates W.________, zu welchen er nicht habe Stellung nehmen können, eine Gehörsverletzung liege.
a) Inwiefern die Verletzung der Begründungspflicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot verstiesse, wird nicht dargetan und ist nicht ersichtlich. Aus dem Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich ein Anspruch der Parteien darauf, dass die urteilende Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen.
Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, wofür es allerdings genügt, wenn sie sich mit den für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkten auseinandersetzt (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.
mit Hinweisen).
b) Das Obergericht hat entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers 1 ausführlich begründet, weshalb es die Beschwerdeführerin 2 als für die Führung der Vormundschaft ungeeignet erachtete, und damit eine Verletzung von Art. 380 und 381 ZGB , welche für die Bestellung einer anderen Person als des Ehegatten bzw. der vom Bevormundeten gewünschten Vertrauensperson wichtige Gründe voraussetzen, sinngemäss verneint.
Der Beschwerdeführer 1 legt denn auch nicht dar, dass er wegen ungenügender Begründung des angefochtenen Entscheids nicht in der Lage gewesen wäre, diesen sachgerecht anzufechten; vielmehr erhebt er gegen die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung.
Auch der vom Obergericht zu beurteilende Entscheid des Bezirksamtes begründet die mangelnde Eignung der Beschwerdeführerin 2 zur Führung der Vormundschaft detailliert und bezeichnet dies als wichtigen Grund im Sinne von Art. 380/381 ZGB. Die Rüge der Gehörsverletzung ist damit auch diesbezüglich unbegründet. Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer 1 nicht einmal, eine frühere Gehörsverletzung habe nicht geheilt werden können, nachdem er im Verlaufe des mehrstufigen Verfahrens mehrmals Gelegenheit hatte, sich zu den Briefen seines Sohnes und des Beistandes zu äussern. Auf diese Rüge ist daher mangels rechtsgenüglicher Substanziierung (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) nicht einzutreten.
4.- Der Beschwerdeführer 1 rügt sodann, die vom Obergericht bezüglich der Eignung der Beschwerdeführerin 2 zur Ausübung der Vormundschaft getroffenen Feststellungen seien willkürlich und verletzten das Rechtsgleichheitsgebot und den Grundsatz von Treu und Glauben. So habe das Obergericht angenommen, die Beschwerdeführerin 2 handle aus eigennützigen Motiven, obwohl ihre Einvernahme vor der ersten Instanz keinen solchen Schluss zugelassen habe. Zudem sei unzutreffend, dass sie 10 Jahre lang stellenlos gewesen sei, dass sie nicht mit dem Beschwerdeführer 1 zusammengelebt habe, dass sie diesen von seiner gewohnten Umgebung abgeschottet und er sich in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihr befunden habe. Für diese Annahmen fänden sich keine Beweise in den Akten. Da der Sohn des Beschwerdeführers 1 ihn seit rund 2 Jahren nicht mehr persönlich gesehen bzw. gesprochen habe, könne auf seine Aussagen nicht abgestellt werden. Es treffe weiter nicht zu, dass sich die Beschwerdeführerin 2 nicht um ihren Krankenversicherungsschutz gekümmert und in der Schweiz auf eigene Rechnung Medikamente gekauft habe; mit diesen "absurden Behauptungen" sei sie nie konfrontiert worden. Schliesslich habe das Obergericht auf eine persönliche Einvernahme der Beschwerdeführer verzichtet, obwohl dies beantragt worden sei.
Der Beschwerdeführer 1 reicht zur Bekräftigung seiner Ausführungen sein Schreiben vom 17. Juli 2000 an seinen Rechtsvertreter zu den Akten. Da aber neue tatsächliche Vorbringen im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind (BGE 119 II 6 E. 4a S. 7 mit Hinweis), kann dieses keine Berücksichtigung finden. Die Behauptung, X.________ habe den Beschwerdeführer 1 seit rund 2 Jahren nicht persönlich gesehen oder gesprochen, findet im angefochtenen Urteil keine Stütze, wogegen der Beschwerdeführer 1 keine substanziierte Rüge erhebt. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern die Würdigung der Aussagen X.________'s als willkürlich erschiene. Dass der Beschwerdeführer 1 nie mit Ausführungen X.________'s bezüglich Unzulänglichkeiten der Beschwerdeführerin 2 im Hinblick auf ihren Krankenversicherungsschutz konfrontiert wurde, trifft nicht zu, hatte er doch in den Rechtsmittelverfahren mehrmals Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (vgl. auch E. 3b a.E.). Er tut im Weiteren nicht dar, inwiefern im Verzicht auf eine persönliche Einvernahme der Beschwerdeführer eine Verfassungsverletzung zu erblicken wäre. Auch die sonstigen Rügen sind überhaupt nicht substanziiert; der Beschwerdeführer 1 setzt sich in keiner Weise mit den angefochtenen Feststellungen auseinander. Damit kann auf diese Vorbringen nicht eingetreten werden, prüft doch das Bundesgericht im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 118 Ia 64 E. 1b S. 67; 117 Ia 10 E. 4b S. 11; 115 Ia 183 E. 3 S. 185).
5.- Der Beschwerdeführer 1 beruft sich im Weiteren auf das Recht auf Ehe und Familie gemäss Art. 14 BV bzw. auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Er macht sinngemäss geltend, die mangelnde Eignung eines Verwandten bzw. einer Vertrauensperson des Mündels dürfe nicht als wichtiger Grund betrachtet werden, welcher gegen deren Ernennung zum Vormund spreche, da sie als vormundschaftliche Laien nie die selbe Eignung vorweisen könnten wie ein Amtsvormund. Die Beschwerdeführerin 2 kümmere sich im Übrigen aufopfernd um ihn und sei als angelernte Arzthelferin zur Führung der Vormundschaft über eine gesundheitlich geschwächte Person geeignet.
Das Familienleben kann gravierend beeinträchtigt werden, wenn die Vormundschaft durch eine aussenstehende Person geführt wird. Zur Achtung des Privat- und Familienlebens gehört auch, dass die Folgen unvermeidlicher staatlicher Eingriffe in die autonome Gestaltung des Privat- und Familienlebens in möglichst engen Schranken zu halten sind. Diesem Grundsatz geben Art. 380 f. ZGB Ausdruck, welche den Vorrang der Verwandten und des Ehegatten bzw. der vom Bevormundeten gewünschten Person für das Amt des Vormundes statuieren, allerdings unter dem Vorbehalt, dass keine wichtigen Gründe dagegen sprechen; Vorbehalt, der sich mit den Einschränkungsvorbehalten gemäss Art. 36 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK deckt.
Danach können die in Art. 14 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK statuierten Grundrechte eingeschränkt werden, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht, ein öffentliches Interesse die Einschränkung gebietet und der Eingriff verhältnismässig ist.
Diese Voraussetzungen sind offensichtlich erfüllt, wenn gestützt auf Art. 380 bzw. Art. 381 ZGB verlangt wird, dass eine mit der Vormundschaft betraute Person nicht nur hinsichtlich der persönlichen Betreuung, sondern auch bezüglich der Vermögensverwaltung, des Verkehrs mit Amtsstellen etc.
geeignet sein muss. Damit ist die Rüge unbegründet; offen bleiben kann unter diesen Umständen, ob angesichts der während langer Jahre sehr distanziert gelebten Beziehung der Ehegatten hier überhaupt von einem Eingriff in das Familienleben auszugehen wäre.
6.- Die Beschwerdeführerin 2 rügt, es verletze Art. 8, 9 und 29 Abs. 1 und 2 BV , dass ihr im angefochtenen Urteil Kosten auferlegt worden seien; das Obergericht übersehe, dass sie in jenem Verfahren nicht als Partei beteiligt gewesen sei.
Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin 2 übersah das Obergericht keineswegs, dass sie am Verfahren formell nicht als Partei beteiligt war. Es hielt aber angesichts des erheblich beeinträchtigten geistigen Zustandes des Beschwerdeführers 1 und dem guten Einvernehmen, das er mit seinem Beirat W.________ gepflegt hatte, für unwahrscheinlich, dass er selbst eine Bevormundung angestrebt und zu diesem Zweck, statt sich an seinen Beirat zu wenden, eine Anwaltskanzlei aufgesucht und Rechtsanwalt Willy Bolliger mit der Einreichung des Bevormundungsbegehrens betraut hätte.
Vielmehr sei anzunehmen, dass er in seiner geistigen Verwirrung zur Instruktion eines Rechtsanwalts nicht in der Lage gewesen wäre und die Anwaltsvollmacht unter dem Einfluss der Beschwerdeführerin 2 unterzeichnete, so dass diese faktisch die Einleitung und Weiterziehung des Bevormundungsverfahrens veranlasste und daher das entsprechende Kostenrisiko zu tragen habe. Die Beschwerdeführerin 2 legt weder die Unrichtigkeit dieser Annahmen dar noch macht sie Ausführungen darüber, inwiefern die angerufenen verfassungsmässigen Rechte durch den angefochtenen Kostenentscheid verletzt sein sollen. Auf ihre Rüge ist deshalb mangels genügender Substanziierung nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
7.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da die Beschwerdeführerin 2 die Feststellung des Obergerichts nicht bestreitet, dass sie den im Kanton namens des Beschwerdeführers 1 geführten Prozess veranlasst hat, ist anzunehmen, dass es sich hinsichtlich der vorliegenden Beschwerde ebenso verhält. Es rechtfertigt sich daher, ihr allein die vollen Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 6 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin 2 auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Oktober 2000
Im Namen der II. Zivilabteilung des
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: