[AZA 1/2]
4P.148/2000/rnd
I. ZIVILABTEILUNG
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6. Oktober 2000
Es wirken mit: Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter,
Präsident, Klett, Rottenberg Liatowitsch und Gerichtsschreiberin
Zähner.
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In Sachen
Hans-Joachim Schreiber, Haus Muntaluna, 7050 Arosa, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Burkhardt, Bleicherweg 58, Postfach, 8027 Zürich,
gegen
1. Ottomar Weiss, Darufen, 7317 Valens,
2. Reag Generalunternehmung AG, c/o Romano Kunz, Ottoplatz 19, 7001 Chur, Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Romano Kunz, Ottoplatz 19, 7001 Chur, Kantonsgericht Graubünden, Zivilkammer,
betreffend
(Willkürliche Beweiswürdigung; rechtliches Gehör), hat sich ergeben:
A.-Am 13./15. August 1991 schlossen Hans-Joachim Schreiber (Beschwerdeführer) und Ottomar Weiss (Beschwerdegegner) einen Konsortialvertrag über die Gründung der einfachen Gesellschaft "Weiss & Schreiber". Der Gesellschaftszweck bestand im gemeinsamen Erwerb der in Maienfeld gelegenen Grundstücke "Reben" und "Mühle", in deren Überbauung und in der Bildung von Stockwerkeinheiten, die verkauft oder allenfalls vermietet werden sollten. Der Beschwerdegegner wurde mit der Geschäftsführung und Vertretung der einfachen Gesellschaft gegenüber Dritten betraut, der Beschwerdeführer verpflichtete sich zur Gewährung eines zinslosen Darlehens von Fr. 3'510'000.-- zum Erwerb der Grundstücke und zur Finanzierung der Projekte "Reben" und "Mühle". Darüber hinaus sollten die Bauprojekte in erster Linie mit Fremdmitteln von dritter Seite und eventuell von beiden Gesellschaftern je zur Hälfte finanziert werden. Gewinn und Verlust sollten im Übrigen ebenfalls hälftig geteilt werden, während den Gesellschaftern weitere Entschädigungen - abgesehen von der Erstattung der Auslagen - grundsätzlich nicht zustanden. Die Gesellschafter vereinbarten überdies, dass Streitigkeiten aus dem Vertrag durch einen Einzelschiedsrichter zu beurteilen seien.
Die Graubündner Kantonalbank räumte der einfachen Gesellschaft "Weiss & Schreiber" in der Folge je einen Baukredit für die Projekte "Mühle" und "Reben" ein. Nachdem die Kreditlimite von 10 Mio. Franken für das Projekt "Mühle" im Frühjahr 1994 überschritten und der Zinsausstand per
30. Juni 1994 nicht mehr gedeckt worden war, kündigte die Graubündner Kantonalbank Ende 1994 beide Baukredite. Im Zeitpunkt der Kreditkündigung war erst eines der beiden geplanten Mehrfamilienhäuser erstellt. Das andere befand sich noch im Rohbau, wobei der budgetierte Kostenrahmen dennoch bereits beinahe ausgeschöpft war. Es hatte noch keine Wohnung verkauft werden können.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 1994 entzog der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner die Geschäftsführungsbefugnis und teilte mit, dass er die einfache Gesellschaft "Weiss & Schreiber" aus wichtigem Grund als aufgelöst betrachte.
Der Zeitpunkt der Auflösung und die Liquidation der einfachen Gesellschaft sind Gegenstand eines Verfahrens vor einem Einzelschiedsrichter mit Sitz in Bad Ragaz, welches der Beschwerdeführer am 9. Juni 1995 gestützt auf die in Ziffer 9 des Konsortialvertrages enthaltene Schiedsklausel eingeleitet hat.
Der Beschwerdeführer wurde von der Graubündner Kantonalbank für die ausstehenden Schulden ins Recht gefasst.
Er überwies dieser deshalb neben einer Zinszahlung vom 30. Dezember 1994 in Höhe von Fr. 234'550. 85 weitere 1'650'000.-- Franken. Zusammen mit seiner Gesellschaftseinlage und weiteren von ihm bezahlten Rechnungen belief sich der Verlust des Beschwerdeführers aus den gescheiterten Bauprojekten am 30. Mai 1996 auf insgesamt über 6 Mio. Franken.
Während das Grundstück "Reben" Ende Juli 1995 mit Verlust verkauft werden konnte, wurden die Stockwerkeinheiten "Mühle" auf Begehren der Graubündner Kantonalbank am 19. April 1996 betreibungsamtlich versteigert, wobei ein Betrag von rund 1,8 Mio. Franken ungedeckt blieb.
Auf Anzeige des Beschwerdeführers eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 5. Dezember 1995 gegen den Beschwerdegegner sowie zwei weitere Personen eine Strafuntersuchung wegen Betrugs und weiterer Delikte. Die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden sprach den Beschwerdegegner mit Urteil vom 28./29. Juni 1999 der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 140 Ziff 1 Abs. 2 aStGB sowie der ungetreuen Geschäftsführung gemäss Art. 159 Abs. 1 aStGB schuldig und verurteilte ihn zu einem Jahr Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von zwei Jahren.
B.-Auf Ersuchen des Beschwerdeführers erliess der Pretore del Distretto di Lugano mit Verfügung vom 5. April 1995 gegen die Reag Generalunternehmung AG (Beschwerdegegnerin) einen Arrestbefehl auf der Liegenschaft "Casa Farfalla" der Arrestschuldnerin in Corona/TI, einem Bankkonto, einer Forderung aus Vermietung der "Casa Farfalla" sowie dem Wohnungsinventar und zwei Personenwagen zur Sicherung einer Forderung von Fr. 800'000.-- nebst Zins zu 5% seit 26. Januar 1996. Die Forderung gegen die Beschwerdegegnerin begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdegegner seine Doppelstellung als Geschäftsführer der einfachen Gesellschaft "Weiss & Schreiber" einerseits und als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Reag AG anderseits dazu missbraucht habe, den Baukreditkonten der einfachen Gesellschaft ungerechtfertigt Mittel zu entziehen und über Scheintransaktionen mit der Reag AG wieder sich persönlich zufliessen zu lassen. Neben dem Beschwerdegegner hafte ihm deshalb auch die Beschwerdegegnerin solidarisch und in vollem Umfang für den bei ihm, dem Beschwerdeführer, eingetretenen Schaden. Am 12. September 1997 wies der Pretore eine Arresteinsprache der Beschwerdegegnerin ab und am 18. Februar 1998 wurde die Arrestlegung vom Tribunale d'appello rechtskräftig bestätigt.
Der Beschwerdeführer meldete die Arrestprosequierungsklage am 18. September 1997 fristgerecht beim Vermittleramt des Kreises Chur an und reichte nach erfolgloser Sühneverhandlung beim Bezirksgericht Plessur Klage ein mit folgenden Rechtsbegehren:
"1. Es sei festzustellen, dass der Beklagte 1 (Ottomar
Weiss) an den Forderungen gegen die Beklagte 2 (Reag
Generalunternehmung AG) gemäss Rechtsbegehren 2. nicht
berechtigt ist, insbesondere, dass er nicht Mit-Gläubi- ger dieser Forderungen ist.
2. Es sei die Beklagte 2 (Reag Generalunternehmung AG) zu
verpflichten, dem Kläger einen Betrag von CHF 742'555.-- zuzüglich Zinsen zu 5%
seit auf
a) 22.06.1992 165'000.-- b) 01.02.1993 9'357.-- c) 10.05.1993 81'180.--
d) 09.07.1993 54'000.-- e) 16.12.1993 80'000.-- f) 03.11.1993 233'000.--
g) 03.11.1993 120'000.-- Total 742'555.-- zu zahlen.
3. Eventuell zu 1. und 2.: Es sei die Beklagte 2 zu
verpflichten, die Beträge gemäss Rechtsbegehren 2.,
soweit sie nicht schon gemäss Rechtsbegehren 2. dem
Kläger alleine zugesprochen werden, an Herrn Dr. Walter
Locher, Rechtsanwalt in St. Gallen, Einzelschiedsrich- ter gemäss Konsortialvertrag 13./15. August 1991,
allenfalls an eine andere, vom Präsidenten des Kantons-
gerichts St. Gallen zu bestimmende Person, zwecks Ver- teilung gemäss Schieds- oder Gerichtsentscheid oder
Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beklagten 1
(ehemals einfache Gesellschaft Weiss und Schreiber) zu
zahlen.. "
Das Bezirksgericht Plessur trat mit Urteil vom 17. August 1999 auf Ziffer 1 des klägerischen Rechtsbegehrens nicht ein und wies Ziffer 2 und 3 des Begehrens ab.
Auf Berufung des Beschwerdeführers hin bestätigte das Kantonsgericht von Graubünden den angefochtenen Entscheid.
Mit dem erstinstanzlichen Gericht verneinte das Kantonsgericht die Aktivlegitimation des Beschwerdeführers.
C.-Gegen dieses Urteil erhebt der Beschwerdeführer staatsrechtliche Beschwerde und verlangt die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Er rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und seines Anspruchs auf willkürfreies und widerspruchsfreies Handeln der staatlichen Organe gemäss Art. 9 BV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 BV.
Die Beschwerdegegner schliessen in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-Die staatsrechtliche Beschwerde ist gemäss Art. 84 Abs. 2 OG subsidiär zu anderen Rechtsmitteln. Insbesondere ist sie unzulässig, wenn die vorgebrachten Rügen mit eidgenössischer Berufung geltend gemacht werden können. Die Verletzung von Bundesrechtsnormen muss mit Berufung gerügt werden.
Nicht verletzt wird Bundesrecht durch Feststellungen über tatsächliche Verhältnisse, es sei denn, sie seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen (Art. 43 OG).
Art. 8 ZGB regelt in erster Linie die Verteilung der Beweislast. Das Bundesgericht leitet als Korrelat zur Beweislast das Recht der beweisbelasteten Partei ab, zum Beweis zugelassen zu werden, sofern rechtserhebliche Tatsachen umstritten sind (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223 mit Verweisen).
Geht das Sachgericht trotz prozesskonformen Beweisanerbieten von Beweislosigkeit aus, so liegt eine Verletzung von Art. 8 ZGB vor, die im Verfahren der Berufung gerügt werden kann und muss; die staatsrechtliche Beschwerde ist insoweit ausgeschlossen. Wo dagegen das kantonale Gericht tatsächliche Schlüsse aus Beweisen oder konkreten Umständen zieht, wird die Beweislastverteilung und damit der sich daraus ergebende bundesrechtliche Anspruch auf Beweis gegenstandslos.
Dies gilt insbesondere auch für den Fall, in dem das Sachgericht einzelne Beweise in vorweggenommener Würdigung nicht abnimmt. Insoweit ist die staatsrechtliche Beschwerde nach Art. 84 Abs. 2 OG nicht ausgeschlossen. Die Rüge des Beschwerdeführers, es sei ihm durch Nichtabnahme einzelner Beweise das rechtliche Gehör verweigert und seine Aktivlegitimation auf der Grundlage eines willkürlich festgestellten Sachverhalts verneint worden, ist im vorliegenden Verfahren daher grundsätzlich zulässig.
2.- Der aus Art. 4 aBV abgeleitete, heute in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet betroffenen Personen den Anspruch, sich vor Erlass eines Entscheides zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, in die Akten Einsicht zu nehmen, an der Beweisaufnahme teilzunehmen und sich zum Beweisergebnis zu äussern (BGE 124 II 132 E. 2b S. 137 mit Verweisen). Ausserdem trifft die Behörde die Pflicht zur Begründung ihres Entscheides, wobei sie sich auf die entscheidwesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (BGE 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; 121 I 54 E. 2c S. 57, je mit Hinweisen). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt nicht ohne weiteres zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Sie kann geheilt werden, wenn die Kognition der Rechtsmittelinstanz gegenüber derjenigen der Vorinstanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwächst (BGE 116 Ia 94 E. 2 S. 95; 107 Ia 1 E. 1 S. 2).
a) Das Kantonsgericht Graubünden hat im angefochtenen Urteil auf die ausführliche Begründung der ersten Instanz verwiesen, in der die Einwendung des Verzichts und der Verwirkung verworfen wurde. Das Kantonsgericht hat in dieser Hinsicht festgehalten, der Beschwerdeführer habe seine Kritik am Urteil der ersten Instanz nicht begründet. Ausserdem hat das Gericht beigefügt, aus dem Eventualantrag im Klagebegehren des Beschwerdeführers ergebe sich, dass er selbst nicht der Auffassung gewesen sei, der Beschwerdegegner habe auf allfällige Ansprüche verzichtet. Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung seiner Rüge der Gehörsverweigerung auf seine Eingaben und seine Plädoyernotizen vor der ersten Instanz. Er behauptet nicht, er habe die im vorliegenden Verfahren erhobene Rüge entgegen den Feststellungen im angefochtenen Urteil schon vor der letzten kantonalen Instanz erhoben. Gemäss Art. 86 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde aber nur gegen letztinstanzliche kantonale Urteile zulässig. Dies schliesst die Beurteilung von Rügen aus, welche beim letztinstanzlichen kantonalen Gericht nicht vorgebracht worden sind. Auf die Rüge der Gehörsverweigerung ist nicht einzutreten, soweit sie den Verzicht des Beschwerdegegners betrifft.
b)Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe vor dem Kantonsgericht als Verweigerung des rechtlichen Gehörs gerügt, dass sich das erstinstanzliche Gericht zu den tatsächlichen Vorbringen nicht einmal geäussert habe, mit denen er die Tilgung allfälliger Ansprüche des Beschwerdegegners habe beweisen wollen. Das Kantonsgericht hat zwar in Frage gestellt, ob die vom Beschwerdeführer für seinen Standpunkt vorausgesetzten tatsächlichen Annahmen zuträfen, ob insbesondere gegensätzliche Interessen vorlagen. Als entscheidend hat das Gericht jedoch erachtet, dass - auch wenn auf die Sachvorbringen des Beschwerdeführers abgestellt werde - der daraus gezogene rechtliche Schluss nicht haltbar sei. Das Gericht hat daher die vom Beschwerdeführer behaupteten Manipulationen, angeblichen Verrechnungen und weiteren undurchsichtigen Abreden durch den Beschwerdegegner als unerheblich qualifiziert. Das Kantonsgericht hat damit begründet, weshalb es die Beweise nicht abgenommen hat und hat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt, da kein Anspruch auf Abnahme irrelevanter Beweise besteht. Da das Gericht aus seiner beiläufigen Bemerkung, dass wohl kaum gegensätzliche Interessen bestanden hätten, keine Schlüsse abgeleitet, sondern dies dem Beschwerdeführer nur "nebenbei" entgegengehalten hat, konnte die entsprechende Bemerkung das Ergebnis nicht beeinflussen.
Als willkürlich aufzuheben ist ein Entscheid, wenn nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis willkürlich ist (BGE 125 II 129 E. 5b S. 134). Der Beschwerdeführer hat daher, weil kein willkürliches Ergebnis vorliegt, kein Rechtsschutzinteresse an der Prüfung der Willkürrüge. Inwiefern das Gericht im Übrigen verfassungsmässige Rechte verletzt haben sollte, wenn es auf die Sachvorbringen des Beschwerdeführers abstellte oder inwiefern das Gericht bei der Interpretation dieser Sachvorbringen in Willkür verfallen sein könnte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
c)Als Verweigerung des rechtlichen Gehörs rügt der Beschwerdeführer schliesslich, das Kantonsgericht habe die Strafakten nicht beigezogen und deswegen falsche Annahmen zum Sachverhalt getroffen. Insbesondere hätte das Kantonsgericht nach Ansicht des Beschwerdeführers aus diesen Akten ersehen müssen, dass sich der Beschwerdegegner mit allen Mitteln gegen die Durchführung des Schiedsverfahrens gewehrt habe. Der Beschwerdeführer sieht eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs darin, dass das Kantonsgericht zu Unrecht festgestellt habe, ihm hätten andere Wege zur Eintreibung seiner Forderung offen gestanden, obwohl er anhand der bei den Akten liegenden oder zur Edition beantragten Urkunden dargelegt habe, dass er alle diese anderen Wege bereits erfolglos beschritten hatte. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, er habe entsprechende rechtlich relevante Tatsachen behauptet, welche unberücksichtigt geblieben seien. Vielmehr verkennt er mit dieser Rüge, dass das Kantonsgericht im angefochtenen Urteil die Aktivlegitimation aus rechtlichen Gründen verneint hat und - trotz ausdrücklicher Anerkennung, dass es "von der praktischen Seite her als unbefriedigend erscheint" - bloss generell die Möglichkeiten aufgezeigt hat, welche einem Gesellschafter zur Durchsetzung der Ansprüche der Gesamthandschaft zur Verfügung stehen. Ob der Beschwerdeführer diese Möglichkeit tatsächlich in Anspruch nehmen konnte oder nicht, hat das Kantonsgericht nicht geprüft.
Die gegen angebliche Sachverhaltsfeststellungen gerichteten Rügen des Beschwerdeführers gehen daher ins Leere.
Auch auf die unter dem Titel "Rechtsmissbrauch" erhobenen Rügen ist daher nicht einzutreten.
3.-Die staatsrechtliche Beschwerde besteht aus unzulässigen Vorbringen. Auf das Rechtsmittel ist nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu aufzuerlegen. Zudem hat er der anwaltlich vertretenen Gegenpartei eine Parteientschädigung zu bezahlen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.-Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 9'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.-Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 10'000.-- zu entschädigen.
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht (Zivilkammer) von Graubünden schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Oktober 2000
Im Namen der I. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin: