[AZA 7]
H 322/99 Gb
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Urteil vom 13. Oktober 2000
in Sachen
V.________, Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, Luzern,
Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
A.- V.________ war seit 1977, dessen Ehefrau X.________ seit 1990 Mitglied des Verwaltungsrates der 1971 gegründeten Firma I.________ AG mit Sitz in L.________. Nachdem X.________ anfangs 1995 und V.________ ein Jahr später aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden waren, hatte die Gesellschaft keine Organe mehr und wurde von Amtes wegen aufgelöst (Publikation im SHAB Nr. 089 vom 8. Mai 1996). Am 6. Januar 1997 erfolgte die Eröffnung des Konkurses. Eine daraufhin durch die Ausgleichskasse Luzern veranlasste Arbeitgeberschlusskontrolle ergab, dass im Jahre 1992 Verwaltungsratshonorare und Löhne für V.________ und X.________ in der Höhe von Fr. 18'600. - nicht abgerechnet worden waren. Die Ausgleichskasse machte hierauf im Konkurs eine Forderung von Fr. 2'514. 75 für ausstehende bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse sowie Verwaltungskosten und Kosten der Arbeitgeberkontrolle für die Periode vom 1. Januar 1992 bis 6. Januar 1997 geltend (Nachzahlungsverfügung vom 28. Februar 1997). Am 28. Juli 1997 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (Publikation im SHAB Nr. 243 vom 17. Dezember 1997).
Mit Verfügungen vom 19. Februar 1998 verpflichtete die Ausgleichskasse die ehemaligen Verwaltungsräte V.________ und X.________, ihr Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von Fr. 2'514. 75 zu bezahlen.
B.- Die auf Einspruch der Betroffenen hin von der Ausgleichskasse erhobenen Klagen hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 30. August 1999 im verfügten Umfang gut.
C.- V.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss, es seien der vorinstanzliche Entscheid, soweit die Beiträge auf seinen Verwaltungsratshonoraren und Löhnen betreffend, die von der Firma I.________ AG an die Firma Z.________ AG mit Sitz in B.________ und von dieser Firma an ihn ausbezahlt worden seien, aufzuheben und die Schadenersatzklage in diesem Umfang abzuweisen.
Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadenersatzforderung für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richtet (vgl. BGE 119 V 80 Erw. 1b, 118 V 69 Erw. 1b mit Hinweis).
b) Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
c) Vorliegend fragt sich, ob die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde neu aufgelegten Beweismittel zulässig sind, da es mit der den Parteien trotz Untersuchungsgrundsatz obliegenden Rüge- und Mitwirkungspflicht sowie der Bindung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 105 Abs. 2 OG unvereinbar ist, neue tatsächliche Behauptungen und neue Beweismittel erst im letztinstanzlichen Verfahren vorzubringen, obwohl sie schon im kantonalen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können und müssen (BGE 121 II 100 Erw. 1c; AHI 1994 S. 211 Erw. 2b mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer beigebrachten Belege sollen dessen Vorbringen stützen, die von der Ausgleichskasse für das Jahr 1992 nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträge seien durch die Firma Z.________ AG abgerechnet und bezahlt worden. Da dieser Punkt für die Beurteilung der Haftung des Beschwerdeführers indessen nicht ausschlaggebend ist (vgl. Erw. 4b hienach), kann offen bleiben, ob ihm im Sinne der Rechtsprechung ausnahmsweise ein Novenrecht in Form ergänzender Ausführungen und Beweismittel zur Thematik einzuräumen wäre.
2.- Im vorinstanzlichen Entscheid werden die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers (Art. 14 Abs. 1 AHVG, Art. 34 ff. AHVV), die Folgen der Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe (BGE 118 V 195 Erw. 2a mit Hinweisen), die Voraussetzungen, unter denen ein verantwortliches Organ einer juristischen Person der Ausgleichskasse den durch schuldhafte Missachtung der genannten Vorschriften entstandenen Schaden zu ersetzen hat (Art. 52 AHVG; BGE 123 V 15 Erw. 5b), namentlich die Haftungsvoraussetzung des zumindest grobfahrlässigen Verschuldens (BGE 108 V 186 Erw. 1b, 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b), richtig dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
3.- Unbestritten und aus den Akten ersichtlich ist, dass die konkursite Firma I.________ AG der Ausgleichskasse Luzern die im Jahre 1992 für den Beschwerdeführer ausbezahlten Entschädigungen für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat (Fr. 10'000. -) und Geschäftsleiter (Fr. 5'600. -) nicht angezeigt und darauf keine Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet hat.
Hiegegen bringt der Beschwerdeführer vor, die entsprechenden Entgelte seien an die von ihm beherrschte Firma Z.________ AG überwiesen worden, welche ihm Lohn ausbezahlt und die darauf erhobenen Sozialversicherungsbeiträge der Ausgleichskasse des Kantons Zug entrichtet habe.
4.- a) Gemäss Art. 12 Abs. 1 AHVG gilt als Arbeitgeber, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG ausrichtet. Nach der Rechtsprechung ist Arbeitgeber in der Regel derjenige, der dem Arbeitnehmer den massgebenden Lohn auszahlt. Dies bedeutet indessen nicht, dass als abrechnungs- und beitragspflichtiger Arbeitgeber auch zu betrachten ist, wer den Lohn im Auftrag eines Dritten entrichtet. Art. 12 Abs. 1 AHVG besagt vielmehr nur, dass im Zweifel darüber, wer der wirkliche Arbeitgeber ist, derjenige als Arbeitgeber zu gelten hat, der den Lohn auszahlt (ZAK 1990 S. 130 Erw. 3b mit Hinweis; vgl. auch AHI 1993 S. 20 Erw. 5 und Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, S. 244 Rz 12.4.). Dies entspricht am besten dem Grundsatz der Beitragserhebung an der Quelle, beim lohnzahlenden Arbeitgeber. In gewissen Fällen ist jedoch bei der Bestimmung des Arbeitgebers nicht dem Ort der Lohnzahlung, sondern jenem der Ausübung der Erwerbstätigkeit der Vorzug zu geben. Dies ist in der Regel dort der Fall, wo die geldwerte Leistung des Dritten von einem anderswo bestehenden arbeitsorganisatorischen Unterordnungsverhältnis abhängig ist (Käser, a.a.O., S. 245 Rz 12.4. mit Hinweisen; vgl. auch ZAK 1987 S. 31 ff.) Schliesslich hat die Arbeitgeberpflichten nur, wer sowohl das Erfordernis des versicherten Arbeitnehmers gemäss Art. 1 AHVG wie auch dasjenige der ausgerichteten Arbeitsentgelte gleichzeitig erfüllt. Fehlt es an einem der beiden Voraussetzungen, entstehen keine solche Pflichten (Käser, a.a.O., S. 245 Rz 12.5. mit Hinweisen).
b) Der Vereinbarung vom 27. Juli 1990 zwischen den Vertretern der Firmen I.________ AG, S.________ AG, M.________ AG, T.________ AG und C.________ AG einerseits sowie V.________ und X.________ anderseits ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für die fünf Gesellschaften als Büroleiter sowie Verwaltungsrat tätig war und hierfür eine Jahresenschädigung von Fr. 5'600. - (Büroleiter) sowie Verwaltungsratshonorare in der Höhe von Fr. 3'000. - (bzw. später von Fr. 10'000. -) bezog. Diese Entgelte wurden 1992 bei der Firma I.________ AG zwar unter "Löhne" verbucht (Kontoblatt der Firma I.________ AG vom 23. November 1993), indes nicht direkt dem Beschwerdeführer entrichtet, sondern der von ihm beherrschten Firma Z.________ AG überwiesen, welche sodann die Beträge als "VR-Honorar Firma I.________ AG 1992" sowie "Büroleiter Firma I.________ AG 1992" auszahlte (Kontoblatt der Firma Z.________ AG Periode 1-12 1992; Klageantwort des Beschwerdeführers vom 20. April 1998).
Wie in Erw. 4a hievor dargelegt, erweist es sich gerade in Konstellationen wie der vorliegenden zuweilen als schwierig, die Arbeitgebereigenschaft nach Art. 12 Abs. 1 AHVG zuzuordnen. Für die Firma I.________ AG spräche grundsätzlich das Kriterium der Ausübung der Erwerbstätigkeit, wobei unklar ist, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer für die einzelnen in der Vereinbarung aufgeführten Unternehmen tätig war und wie hoch - gemessen an den gesamthaften Lohnzahlungen von Fr. 5'600. - und Fr. 10'000. - - anteilsmässig die jeweiligen Entgelte pro Gesellschaft ausfielen. Zu berücksichtigen ist hiebei, dass, falls zu gleicher Zeit und für die gleiche Tätigkeit ein Abhängigkeits- und Subordinationsverhältnis gegenüber mehreren Personen besteht, die Abrechnungs- und Beitragspflicht demjenigen Arbeitgeber obliegt, der zum Versicherten den direkteren und engeren Kontakt hat. Wenn für die gleiche Arbeitsleistung aber von mehr als einer Seite Entgelte an den Arbeitnehmer ausgerichtet werden, muss sich die AHV gleichzeitig an verschiedene Arbeitgeber halten (AHI 1993 S. 20 Erw. 5; ZAK 1990 S. 130 Erw. 3b, 1987 S. 32 Erw. 2b). Würde indes einzig auf den Ort der Lohnzahlung abgestellt, wäre der Firma Z.________ AG bei der Bestimmung der massgeblichen Arbeitgeberin der Vorzug zu geben. Fraglich ist jedoch, ob es sich bei den betreffenden Zahlungen um Arbeitsentgelt handelt, welches die Firma Z.________ AG als Arbeitgeberin im Sinne von Art. 12 Abs. 1 AHVG ausgerichtet hat. Angesichts der konkreten Verhältnisse scheint ihr vielmehr die Stellung einer lediglich zur Lohnentrichtung beauftragten Dritten zuzukommen, wobei sie diesfalls nicht abrechnungspflichtige Arbeitgeberin wäre (vgl. ZAK 1987 S. 34 Erw. 3b).
Über die Frage, wer vorliegend als massgebliche Arbeitgeberin gemäss Art. 12 Abs. 1 AHVG anzusehen ist, lassen sich demnach in guten Treuen verschiedene Auffassungen vertreten. Sprechen indes sowohl für die Firma I.________ AG wie auch für die Firma Z.________ AG gute Gründe, ist entgegen der Auffassung von Vorinstanz und Verwaltung dem Vorwurf, der Beschwerdeführer habe den Schaden in vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Weise im Sinne des Art. 52 AHVG verursacht, von Vornherein die Grundlage entzogen (nicht veröffentlichtes Urteil V. vom 25. November 1992, H 44/92). Ob überhaupt ein Schaden verschuldet worden ist, bedarf angesichts dieses Ergebnisses keiner weiteren Erörterungen.
5.- Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Ausgang des Prozesses entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 30. August 1999, soweit die Beiträge auf den Verwaltungsratshonoraren und Löhnen des Beschwerdeführers betreffend, aufgehoben, und es wird die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Schadenersatzklage der Ausgleichskasse Luzern vom 30. März 1998 in diesem Umfang abgewiesen.
II. Die Gerichtskosten von Fr. 600. - werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600. - wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 13. Oktober 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: