BGer 5P.376/2000 |
BGer 5P.376/2000 vom 17.10.2000 |
[AZA 0]
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5P.376/2000/bnm
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II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
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17. Oktober 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
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Bundesrichter Bianchi, Bundesrichter Merkli sowie
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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In Sachen
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Z.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde,
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betreffend Art. 9 BV
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(Beistandschaft),
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.-Z.________ wurde am 25. Januar 1995 zum Beistand von Y.________ ernannt. Am 18. November 1998 ermächtigte ihn die Vormundschaftsbehörde A.________, die Liegenschaft von Y.________ zu sanieren, um sie danach zum Verkauf auszuschreiben.
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Mit Beschluss vom 29. November 1999 verweigerte die Vormundschaftsbehörde A.________ die Genehmigung der Schlussabrechnung von Z.________ betreffend Renovation und Umbau der Liegenschaft und setzte ihn mit einem weiteren Beschluss vom gleichen Tag als Beistand ab.
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Gegen beide Beschlüsse erhob Z.________ Beschwerde beim Bezirksamt Zurzach als untere Aufsichtsbehörde, wobei er zusätzlich beantragte, die Beistandschaft sei aufzuheben. Das Bezirksamt Zurzach wies am 24. März 2000 die Beschwerde betreffend die Absetzung als Beistand ab und trat auf jene betreffend Genehmigung der Bauabrechnung nicht ein. Die Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde des Obergerichts des Kantons Aargau erkannte am 2. August 2000, dass auf die Beschwerde betreffend Amtsenthebung ebenfalls nicht einzutreten sei; sie änderte deshalb insofern das Dispositiv des Entscheides des Bezirksamtes Zurzach ab und gab im Übrigen der Beschwerde nicht statt.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 19. September 2000 beantragt Z.________, "es seien die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Aargau im Entscheid vom 2. August 2000 aufzuheben, ebenso die Beschlüsse des Bezirksamtes Zurzach und des Gemeinderates A.________. ". Überdies sei festzustellen, dass die Beistandschaft per 31. Dezember 1999 zu "beenden" sei.
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Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden.
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2.-a) Von hier nicht erfüllten Ausnahmen abgesehen (BGE 111 Ia 353; 118 Ia 165 E. 2b S. 169 mit Hinweisen), kann sich die staatsrechtliche Beschwerde nur gegen den Entscheid der letzten kantonalen Instanz richten (Art. 86 Abs. 1 OG).
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Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer damit die Aufhebung des Entscheides des Bezirksamtes Zurzach sowie der Beschlüsse des Gemeinderates von A.________ verlangt. Anfechtungsobjekt ist somit einzig der Entscheid des Obergerichts vom 2. August 2000.
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b) Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen (BGE 121 I 326 E. 1b S. 328 mit Hinweisen) abgesehen, rein kassatorischer Natur. Als unzulässig erweist sich daher der Antrag auf Feststellung, dass die Beistandschaft per 31. Dezember 1999 zu beenden sei.
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c) Gemäss Art. 88 OG steht das Recht zur Beschwerdeführung Bürgern und Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich betreffende Erlasse und Verfügungen erlitten haben. Die staatsrechtliche Beschwerde ist ein Rechtsbehelf zum Schutz der Träger verfassungsmässiger Rechte gegen Übergriffe der Staatsgewalt. Zur Verfassungsbeschwerde ist demnach legitimiert, wer durch den angefochtenen Hoheitsakt beschwert ist, das heisst persönlich einen rechtlichen Nachteil erlitten hat (BGE 114 Ia 94 E. 1). An dieser Voraussetzung fehlt es insoweit, als der Beschwerdeführer die Menschenwürde des Verbeiständeten sowie dessen persönliche Freiheit als verletzt rügt und Rechtsverweigerung behauptet.
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3.-Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde muss die Beschwerdeschrift gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, "welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind". Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Der Beschwerdeführer hat zu erklären, welches geschriebene oder ungeschriebene verfassungsmässige Individualrecht seiner Ansicht nach verletzt worden sein soll. Wirft der Beschwerdeführer der kantonalen Behörde vor, ihre Rechtsanwendung verletze Art. 9 BV, so genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; bei der Rechtsanwendungsrüge hat der Beschwerdeführer vielmehr die Rechtsnorm, die qualifiziert unrichtig angewandt bzw. nicht angewandt worden sein soll, zu bezeichnen und anhand der angefochtenen Begründung im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (grundlegend: BGE 110 Ia 1 E. 2a; 122 I 70 E. 1c; 118 Ia 184 E. 2).
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Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Eingabe in keiner Weise zu genügen: Der Beschwerdeführer versucht darin im Wesentlichen seine Vorgehensweise zu rechtfertigen, stellt den Entscheid als willkürlich hin, rügt eine Rechtsverweigerung und behauptet, fundamentale Rechte seien verletzt worden. Mit solchen allgemeinen Ausführungen aber setzt er sich nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entsprechenden Weise mit den Motiven des Entscheides auseinander, zumal er damit nicht darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid hinsichtlich seiner Person willkürlich sein bzw. seine persönlichen Rechte verletzt haben soll. Ebenso wenig legt er dar, inwiefern im konkreten Fall der Umstand, dass das Obergericht auf seine Beschwerden nicht eintrat, eine Verweigerung seiner Rechte darstellen könnte. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann demnach insgesamt nicht eingetreten werden.
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4.-Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Oktober 2000
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Im Namen der II. Zivilabteilung des
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SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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