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Original
 
«AZA 0»
U 425/99 Kt
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Widmer
Urteil vom 17. Oktober 2000
in Sachen
H.________, Beschwerdeführerin, vertr. durch Rechtsanwalt Ruedi Bollag, Im Lindenhof, Arbon,
gegen
Basler Versicherungs-Gesellschaft, Aeschengraben 21, Basel, Beschwerdegegnerin, vertr. durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler, Dorfstrasse 21, Ettenhausen TG,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden
Mit Verfügung vom 27. Mai 1994 eröffnete die Basler Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Basler) der 1962 geborenen H.________, dass ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls vom 12. Oktober 1992 mit dem 9. Februar 1994 ende, und lehnte die Ausrichtung weiterer Versicherungsleistungen ab, weil zwischen dem Unfall und den anhaltenden Beschwerden kein Kausalzusammenhang mehr bestehe, woran sie mit Einspracheentscheid vom 4. August 1994 festhielt. Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 22. Mai 1996 in dem Sinne teilweise gut, dass es unter Bejahung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und der Schmerzsymptomatik feststellte, die Versicherte habe grundsätzlich Anspruch auf Pflegeleistungen, Kostenvergütungen, Taggelder und Hilflosenentschädigung, solange von den Heilmassnahmen eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei, worüber im Einzelnen noch zu befinden sein werde. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Die von der Versicherten hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zurückwies, damit dieses die betroffene Krankenkasse im Sinne der Erwägungen zum Beschwerdeverfahren beilade und hernach neu entscheide (Urteil vom 10. Juni 1997).
Das Verwaltungsgericht gab der Krankenkasse in der Folge Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Beteiligung am Verfahren zu äussern. Die Krankenkasse liess sich nicht vernehmen. Nach Beizug eines Gutachtens der Frau Dr. med. B.________, Leitende Ärztin an der Chirurgischen Klinik, Kantonsspital X.________, vom 19. Mai 1998 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit Entscheid vom 29. September 1999 in dem Sinne teilweise gut, als es feststellte, dass H.________ Anspruch auf Heilbehandlung und ein Taggeld von 25 % für die Zeit vom 10. Februar 1994 bis 19. Mai 1998 habe. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Versicherte beantragen, unter teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei festzustellen, dass sie Anspruch auf Heilbehandlung und ein Taggeld von 100 % ab 10. Februar 1994 bis zum Abschluss einer beruflichen Umschulung/Wiedereingliederung sowie Anspruch auf eine Invalidenrente, deren Höhe nach Abschluss der Umschulung/Wiedereingliederung festzulegen sei, sowie eine Integritätsentschädigung von 15 % habe. Ferner ersucht sie um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.
Während die Basler auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG).
Wird der Versicherte infolge des Unfalles invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 UVG).
Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
2.- a) Die Höhe des von der Vorinstanz für die Zeit vom 10. Februar 1994 bis 19. Mai 1998 zugesprochenen Taggeldes von 25 % basiert auf dem Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle am Kantonsspital Y.________ vom 15. August 1997. Der konsiliarisch beigezogene Prof. S.________, Leitender Arzt Hand- und Mikrochirurgie, Kantonsspital Y.________, war zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin aus rein handchirurgischer Sicht im Beruf als Serviceangestellte zu 75 % arbeitsfähig sei. Darauf ist mit der Vorinstanz abzustellen, da die psychische Überlagerung bei der Festsetzung des Grades der Arbeitsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen ist. Beim versicherten Unfall handelt es sich um ein banales, allenfalls leichtes Ereignis. Da kein Ausnahmefall in dem Sinne vorliegt, dass die unmittelbaren körperlichen Unfallfolgen eine psychische Fehlentwicklung nicht mehr als offensichtlich unfallunabhängig erscheinen lassen, entfällt die für die Leistungspflicht der Unfallversicherung vorausgesetzte Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen einem solchen Unfall und der in der Folge einsetzenden psychischen Fehlentwicklung zum Vornherein (BGE 115 V 139 Erw. 6a, nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 6. Juli 1993, U 93/91). Die Kürzungseinschränkung gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG kommt deshalb entgegen den Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht zum Tragen. Zudem wäre ihr ein Wechsel zu einer weniger handbelastenden Tätigkeit zumutbar gewesen (RKUV 1987 Nr. U 27 S. 394 Erw. 2b).
Hinsichtlich der Befristung der Heilbehandlung nach Art. 10 UVG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden; diese hat gestützt auf die Expertise der Frau Dr. med. B.________ vom 19. Mai 1998 zu Recht festgehalten, dass seit dem Datum des Gutachtens von weiteren Behandlungen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte. Auch die Befristung des Taggeldes (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG) bis zum nämlichen Zeitpunkt lässt sich nicht beanstanden, da mit Rücksicht auf die somatischen Unfallfolgen ab 19. Mai 1998 in einer leidensangepassten Tätigkeit volle Arbeitsfähigkeit anzunehmen ist.
b) Was den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 UVG) betrifft, kann ebenfalls auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden, welches zutreffend erkannt hat, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der somatischen Unfallfolgen mit einer angepassten Tätigkeit Einkünfte erzielen könnte, die dem Einkommen vor dem Unfall entsprechen. Mangels Erwerbseinbusse besteht damit kein Rentenanspruch.
c) Schliesslich ist hinsichtlich der geltend gemachten Integritätsentschädigung mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Unfall zu keiner dauernden erheblichen Schädigung der Integrität geführt hat, wie sich namentlich aus dem Gutachten der MEDAS vom 15. August 1997 ergibt.
d) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was bezüglich eines der geltend gemachten Leistungsansprüche ein vom angefochtenen Entscheid abweichendes Ergebnis zu begründen vermöchte. Ebensowenig sind die letztinstanzlich eingereichten Beilagen geeignet, Zweifel am vorinstanzlichen Entscheid zu wecken. Für unfallfremde Faktoren, z.B. mangelnde Sprachkenntnisse, welche das in Betracht fallende Stellenangebot schmälern, hat die Unfallversicherung nicht einzustehen, was die Versicherte zu übersehen scheint. Sodann wäre es sachfremd, wenn nicht nachgerade abwegig, die zum adäquaten Kausalzusammenhang bei Schleudertraumen der Halswirbelsäule entwickelte Rechtsprechung (BGE 117 V 359), die dem besonderen Verletzungsmechanismus und dem charakteristischen Beschwerdebild Rechnung trägt, analog auf den vorliegenden Fall mit Verletzung am Handgelenk anzuwenden.
3.- Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist gegenstandslos, da in der vorliegenden Streitsache für das letztinstanzliche Verfahren auf Grund von Art. 134 OG keine Verfahrenskosten erhoben werden.
Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist nicht stattzugeben, da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als aussichtslos (Art. 152 OG; BGE 125 II 275 Erw. 4b) bezeichnet werden muss.
4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird
abgewiesen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs-
gericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 17. Oktober 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: