BGer 1A.231/2000 |
BGer 1A.231/2000 vom 19.10.2000 |
[AZA 0]
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1A.231/2000/odi
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I. ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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19. Oktober 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Nay, präsidierendes Mitglied
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der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
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Féraud, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiberin Gerber.
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In Sachen
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N.________ SA, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Studer, Alpenstrasse 12, Postfach 4662, Zug,
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gegen
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Eidgenössische Oberzolldirektion,
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betreffend
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internationale Rechtshilfe in Strafsachen
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an die Republik Lettland
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OZD 632. 2-94 - B 114677 Jas/Rer/Ashat sich ergeben:
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A.- Am 19. Januar 1999 richtete der Direktor der Finanzpolizeiverwaltung des Staatseinnahmenamtes Lettlands ein Rechtshilfegesuch an die schweizerischen Behörden.
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Die lettischen Behörden führen ein Strafverfahren u.a. gegen die Verantwortlichen der in Lettland eingetragenen Firma S.________ wegen des Verdachts des Brennstoffschmuggels (Art. 73 des lettischen Strafgesetzbuchs) in den Jahren 1997 und 1998. Sie verdächtigen die Firma S.________, unter Verwendung gefälschter Zollstempel Brennstoff nach Lettland eingeführt zu haben, ohne die geschuldeten Zoll- und Steuerbeträge gezahlt zu haben. Den Brennstoff habe die S.________ von der schweizerischen Firma I.________ SA eingekauft und über die Russische Föderation nach Lettland eingeführt.
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Dort sei der Brennstoff zunächst an die Firma M.________ verkauft und von dieser an die Firma A.________ weiterverkauft worden. Die lettischen Behörden vermuten, dass für die Firma S.________ und für die Firma A.________ dieselben Personen tätig gewesen seien. Es sei auch ein Vertrag zwischen der Firma I.________ SA und der Firma A.________ über die Lieferung von Brennstoff gefunden worden, dessen Echtheit sei jedoch zweifelhaft.
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Das Rechtshilfeersuchen bittet die schweizerischen Behörden um die Vornahme diverser Abklärungen und die Erhebung von Unterlagen bei der Firma I.________ SA in Zug.
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B.- Mit Verfügung vom 7. Mai 1999 übertrug das Bundesamt für Polizei die Durchführung des Rechtshilfeverfahrens der Oberzolldirektion (Art. 17 Abs. 4 und Art. 79 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG; SR 351. 1]).
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Die Oberzolldirektion erliess am 11. November 1999 eine Eintretensverfügung gegenüber der N.________ SA in Zug als Rechtsnachfolgerin der I.________ SA und beauftragte die Direktion des II. Zollkreises mit den Vollzugsmassnahmen.
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Am 25. Januar 2000 führte der Zolluntersuchungsdienst Zürich eine Untersuchung in Zug und in Zürich durch und erhob verschiedene Unterlagen der I.________ SA. Am 26. Januar 2000 wurde der ehemalige Verwaltungsratspräsident der I.________ SA, G.________, einvernommen. Dieser stimmte nach Rücksprache mit dem einzigen Verwaltungsratsmitglied der N.________ SA, Rechtsanwalt L.________, der Herausgabe der Akten an die ersuchende Behörde zu; von der Zustimmung ausgenommen wurden jedoch fünf im Einvernahmeprotokoll bezeichnete Einkaufskontrakte sowie die erhobenen Bankbelege.
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Mit Schlussverfügung vom 27. Juli 2000 entschied die Oberzolldirektion, dass sämtliche erhobenen Unterlagen gemäss Beschlagnahmeprotokoll sowie das Einvernahmeprotokoll der lettischen Justiz zuzustellen seien.
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C.- Hiergegen erhob die N.________ SA am 24. August 2000 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, die Oberzolldirektion sei zu verpflichten, folgende Verträge einzubehalten und nicht an die lettischen Behörden herauszugeben:
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- Nr. 1.________ vom 25. März 1997,
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- Nr. 5.________ vom 15. Oktober 1997,
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-Nr. 2.________ vom 30. Dezember 1996,
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-Nr. 3.________ vom 30. Dezember 1996,
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-Nr. 4.________ vom 4. November 1997.
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Eventualiter sei die Oberzolldirektion zu verpflichten, die in Ziff. 1 genannten Verträge mindestens bezüglich Vertragsparteien und Preisen zu anonymisieren.
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Die Oberzolldirektion und das Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen (soweit darauf eingetreten werden könne).
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Angefochten ist eine Schlussverfügung der Oberzolldirektion als ausführender Bundesbehörde. Hiergegen steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen (Art. 80g Abs. 1 IRSG). Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin der beschlagnahmten Schriftstücke grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (Art. 80h lit. b IRSG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
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b) Es ist unstreitig, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtshilfe nach dem massgeblichen Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351. 1) vorliegen. Die den Angeschuldigten vorgeworfenen Taten sind unter den Tatbestand des Abgabebetrugs i.S.v. Art. 3 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 14 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313. 0) zu subsumieren (vgl. BGE 125 II 250 E. 3 S. 252 ff.), weswegen kein Grund besteht, die Rechtshilfe nach Art. 2 lit. a EUeR zu verweigern.
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Streitig ist einzig der Umfang der Rechtshilfe: Die Beschwerdeführerin verlangt, dass die fünf Einkaufskontrakte der I.________ SA nicht an die lettischen Behörden herauszugeben seien. Nicht mehr bestritten ist dagegen die Herausgabe der erhobenen Bankbelege: Diese werden im Beschwerdeantrag nicht mehr erwähnt, so dass die Schlussverfügung insoweit rechtskräftig geworden ist.
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2.- Die Beschwerdeführerin macht geltend, die fünf Einkaufskontrakte seien vom ersuchenden Staat nicht verlangt worden und hätten mit dem Rechtshilfeersuchen auch nichts zu tun. Sie habe ein elementares Interesse an der Geheimhaltung ihrer Einkaufspreise und ihrer Lieferanten; die Herausgabe dieser Dokumente gefährde das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und ihren Geschäftspartnern.
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a) Für die Ausscheidung derjenigen Akten, die den Behörden des ersuchenden Staates auszuhändigen sind, stellt die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf das Kriterium der potentiellen Erheblichkeit ab: Zu übermitteln sind diejeni- gen Aktenstücke, die sich möglicherweise auf den im Rechts- hilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Dabei darf die ersuchte Behörde grundsätzlich nicht über die von der ersuchenden Be- hörde verlangten Rechtshilfemassnahmen hinausgehen (BGE 115 Ib 373 E. 7 S. 375 mit Hinweis). Die im Rechtshilfegesuch gestellten Begehren sind jedoch nicht von vornherein restriktiv auszulegen, sondern es sind alle Massnahmen zulässig, für die das Ersuchen bei vernünftigem Verständnis eine Grundlage bildet und für welche die Voraussetzungen der Rechtshilfeleistung erfüllt sind (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243). Dieses Vorgehen erübrigt spätere ergänzende Rechtshilfebegehren seitens des ersuchenden Staates.
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b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin beschränkt sich das Rechtshilfeersuchen nicht auf Verträge über den Verkauf von Brennstoff zwischen der I.________ SA und der S.________:
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aa) In Ziff. 7 des Rechtshilfeersuchens wird die Vermutung geäusserat, der Brennstoff könne von Vermittlungsfirmen in Russland gekauft und von dort nach Lettland versandt worden sein. Die lettischen Behörden haben Eisenbahnbegleitdokumente aufgefunden, laut denen der Brennstoff von der Produktionsvereinigung "Z.________" in der Stadt Kirischi (Russische Föderation) nach Lettland versandt worden sei, und zwar auf Grund des Vertrags Nr. 1.________ vom 25. März 1997 mit der Firma I.________ SA. Die lettischen Behörden bitten um eine Kopie des genannten Vertrags, der somit ausdrücklich vom Rechtshilfeersuchen umfasst wird.
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bb) Gleiches gilt für den Vertrag Nr. 2.________ vom 30. Dezember 1996 zwischen der I.________ SA und der irischen Firma K.________ Ltd. , von dem die ersuchende Behörde bereits eine - allerdings schlecht lesbare - Kopie besitzt. Im Rechtshilfegesuch werden die schweizerischen Behörden gebeten zu klären, ob dieser Vertrag wirklich abgeschlossen worden sei und ob aufgrund dieses Vertrages der gekaufte Brennstoff im Endergebnis den lettischen Firmen S.________ und A.________ zur Verfügung gestellt worden sei, wie dies geschehen konnte und wie abgerechnet worden sei (Ziff. 10 des Rechtshilfegesuchs).
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cc) Weitere Einkaufskontrakte der Firma I.________ SA werden zwar im Rechtshilfeersuchen nicht erwähnt; bei vernünftiger Auslegung umfasst das Rechtshilfeersuchen jedoch auch andere vergleichbare Verträge, die einen Zusammenhang mit den illegalen Brennstofflieferungen aufweisen und möglicherweise Aufschluss über deren Herkunft, deren Modalitäten und die beteiligten Firmen und Personen geben können.
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Diese Voraussetzungen erfüllen die drei weiteren Einkaufskontrakte Nr. 3.________, Nr. 4.________ und Nr. 5.________: Alle drei Verträge werden in einer Aufstellung über die Erfüllung des Vertrages Nr. 6.________ zwischen der I.________ SA und der S.________ genannt, die zusammen mit den Bankbelegen beschlagnahmt worden ist. Es liegt deshalb nahe anzunehmen, die Einkaufsverträge seien zur Beschaffung des der S.________ verkauften Brennstoffs abgeschlossen worden und der gekaufte Brennstoff sei direkt nach Lettland versandt worden. Damit besteht, wie die Oberzolldirektion zu Recht angenommen hat, ein enger Konnex zum lettischen Strafverfahren, was die Herausgabe dieser Verträge (ohne Anonymisierung) an die ersuchende Behörde rechtfertigt.
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c) Schon aus diesem Grund erweist sich die Schlussverfügung als verhältnismässig. Die übermittelten Unterlagen sind nur für die Strafbehörden des ersuchenden Staates bestimmt und dürfen nicht für andere, insbesondere fiskalische Zwecke verwendet werden. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, es würden mit Hilfe des Rechtshilfeverfahren Geschäftsgeheimnisse "herausgepresst", ist schon deshalb haltlos. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welches schutzwürdige Interesse die Beschwerdeführerin an der Geheimhaltung der Geschäftsbeziehungen der Firma I.________ SA hat, die nicht mehr existiert, zumal die Beschwerdeführerin nach Auskunft ihres Verwaltungsrats Herrn L.________ selbst keine Geschäftstätigkeit mehr ausübt (vgl. Aktennotiz vom 25. Januar 2000).
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3.- Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Gegenstand des Rechtshilfeersuchens in der Schlussverfügung der Oberzolldirektion zu eng umschrieben wird: Dort heisst es, die lettischen Behörden verlangten die Beschlagnahme von Unterlagen betreffend "allfällige Verträge zwischen der Rechtsvorgängerin der Firma N.________ SA in Zug und der erwähnten Täterschaft", d.h.
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der S.________. Aus dieser Formulierung ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass die lettischen Behörden auch an den Einkaufskontrakten der I.________ SA interessiert sind. Der Beschwerdeführerin wurde auch keine Kopie des Rechtshilfeersuchens von Amtes wegen zugestellt, aus der sie den wahren Umfang des Ersuchens hätte entnehmen können.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.- Der Beschwerdeführerin wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- auferlegt.
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3.- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberzolldirektion und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Oktober 2000
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Das präsidierende Mitglied:
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Die Gerichtsschreiberin:
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