[AZA 7]
I 410/00 Vr
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Rüedi und Meyer;
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
Urteil vom 19. Oktober 2000
in Sachen
A.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, Frauenfeld, Beschwerdegegnerin,
und
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
A.- A.________ (geboren 1950) arbeitete seit 1. Juli 1988 bei der Unternehmung X.________ AG. Infolge des am 16. Februar 1995 erlittenen Unfalls setzte er verschiedentlich mit der Arbeit aus und ist seit 7. Oktober 1996 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Mit Anmeldung vom 14. Mai 1997 ersuchte er um Leistungen der Invalidenversicherung.
Die IV-Stelle des Kantons Thurgau lehnte sein Begehren gestützt auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 7. Dezember 1998 mit Verfügung vom 1. Dezember 1999 ab, da keine Erwerbseinbusse von mindestens 40 % vorliege.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 14. Juni 2000 ab.
C.- A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Zusprechung einer ganzen, eventualiter einer halben Invalidenrente sowie subeventualiter die Einholung eines medizinischen Obergutachtens beantragen. Zudem stellt er das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; AHI 1996 S. 308 Erw. 2a), den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG ) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 124 V 322 Erw. 3b, AHI 2000 S. 81 Erw. 2a und b, 1998 S. 290 Erw. 3b, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt.
Darauf kann verwiesen werden.
Zu ergänzen bleibt, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis).
2.- Zu prüfen ist der Anspruch auf Invalidenrente.
a) Sowohl Beschwerdeführer als auch Vorinstanz und Verwaltung gehen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter aus. Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit halten das kantonale Gericht und die IV-Stelle jedoch physisch und psychisch für voll zumutbar (MEDAS-Gutachten vom 7. Dezember 1998). Bezüglich des zweiten Aspektes kam Dr. med. I.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in einem Gutachten vom 26. September 1997 und ergänzenden Schreiben vom 3. November 1997 zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine chronifizierte, vollständig invalidisierende somatoforme Schmerzstörung, möglicherweise auf dem Hintergrund einer psychosozialen und Emigrantenproblematik, mit psychoprothetischer Funktion von Schmerzen vorliege, welche sich daraus ergebe, dass sich der Versicherte als Immigrant nicht anders als körpersprachlich artikulieren könne; zudem sei die somatische Situation aus neurologischer und neurochirurgischer Sicht nicht genügend abgeklärt. Er attestierte ihm selbst bei einer leichten Arbeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und befürwortete eine Arbeitsaufnahme erst bei wesentlicher Besserung infolge medizinischer Massnahmen. Auf Grund des MEDAS-Gutachtens vom 7. Dezember 1998, welches aus somatischer Sicht die volle Zumutbarkeit einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit bestätigt, sind die von Dr. med. I.________ geäusserten Zweifel am physischen Gesundheitszustand indessen ausgeräumt.
Im Rahmen der Untersuchungen der MEDAS stellte Dr.
med. M.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine somatoforme Schmerzstörung fest, welche jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (Gutachten vom 28. August 1998). Im Gegensatz zu Dr. med. I.________ geht er davon aus, dass es sich nicht um den psychosomatischen Ausdruck eines Leidens handle, sondern vielmehr die von Dr. med. I.________ ebenfalls erwähnte soziokulturelle Problematik wesentlicher Ursprung des Leidens sei. Die bedrückte Stimmung entspringe den finanziellen und sozialen Problemen des Versicherten, worunter etwa sein Zurückstehen in der Ausbildung gegenüber den Brüdern, welche als Arzt und Chemieprofessor arbeiten würden, oder die Sorge um die von ihm unterstützte, in seiner Heimat lebende 80jährige Mutter sowie die nur beschränkt möglichen Besuche seines Hauses in Mazedonien. Auch wenn es Anhaltspunkte für eine funktionelle Schmerzüberlagerung gebe, so dürfe daraus nicht ohne weiteres eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht abgeleitet werden; eine eventuelle Beschränkung der Arbeitsfähigkeit müsse vielmehr auf somatischen Symptomen beruhen.
b) Die Auffassungen der beiden Psychiater weichen in der Erhebung und Beurteilung des Psychostatus nicht wesentlich voneinander ab: Beide schliessen (Dr. med. M.________ zumindest indizweise) auf eine somatoforme Schmerzstörung und soziokulturelle Problematik, ohne dass weitere psychiatrisch relevante Befunde vorliegen, insbesondere keine Depression, sondern allenfalls Anzeichen für einen subdepressiven Verstimmungszustand. Differenzen bestehen hingegen bezüglich der Auswirkungen dieser Befunde auf das Leistungsvermögen.
Wiewohl der Psychiater zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen hat und seine Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden (vgl. BGE 105 V 158 Erw. 1 in fine), so obliegt es letztlich doch der rechtsanwendenden Behörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Richter - zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne (Art. 4 Abs. 1 IVG), bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art (Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 f. IVG), eingetreten ist. Zu diesem Zweck sind die Darlegungen der psychiatrischen Gutachter - im Lichte des objektivierten Zumutbarkeitsbegriffes gemäss ständiger Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 1 IVG (BGE 102 V 165 f. und seitherige Urteile) - frei zu würdigen. Diesbezüglich hat Dr. med. I.________ seine Auffassung einer voll invalidisierenden Somatisierungsstörung nicht genügend belegt. Zwar verhält es sich nicht so, wie Dr. med. M.________ offenbar annimmt, dass Schmerzverarbeitungsstörungen als solche schlechterdings nicht (teil)invalidisierend wirken könnten. Immer kommt es entscheidend darauf an, ob der Betroffene, von seiner psychischen Verfasstheit (und nicht von seinem soziokulturellen Kontext) her besehen, an sich die Möglichkeit hat, trotz seiner subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen. Dem steht hier nach Auffassung des Dr. med.
I.________ die psychoprothetische Funktion der Schmerzen entgegen, die "dem Aufrechterhalten eines für den Patienten erträglichen Selbstbildes und der Vermeidung eines psychischen Zusammenbruchs" dienen (Gutachten S. 8 unten). Nun mag es Fälle geben, in denen die psychoprothetische Funktion von Schmerzen invalidenversicherungsrechtlich relevant ist. Dafür ist aber vorausgesetzt, dass die Aufrechterhaltung des erträglichen Selbstbildes überwiegend durch intrapsychische Motive bedingt ist, somit nicht in erster Linie eine Reaktion auf die missliche soziokulturelle Lage darstellt und dass für einen bevorstehenden oder - im Fall der fehlenden versicherungsrechtlichen Anerkennung der invalidisierenden Wirkung des Schmerzsyndroms - zu befürchtenden psychischen Zusammenbruch greifbare Anhaltspunkte bestehen.
An beidem fehlt es im vorliegenden Fall, selbst unter Berücksichtigung der Darlegungen des Dr. med. I.________.
Somit ist dem Beschwerdeführer auch aus psychischer Sicht die Ausübung einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit zuzumuten. Daran vermögen auch die im letztinstanzlichen Verfahren aufgelegten Arztzeugnisse des Dr. med.
S.________, Spezialarzt für Rheumatologie, vom 4. August 2000 und 4. September 2000 nichts zu ändern; denn diese beziehen sich auf einen Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung und haben somit keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen).
3.- Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades ist sowohl beim Validen- wie beim Invalideneinkommen von einem Jahresgehalt auszugehen, damit vergleichbare Grössen vorliegen.
Beim von der IV-Stelle zu Grunde gelegten Valideneinkommen von Fr. 42'812.- handelt es sich jedoch nicht um Jahreseinkommen, da es lediglich eine Arbeitszeit von 1655, 5 Stunden abgilt. Die kantonale Instanz hat somit zu Recht das Valideneinkommen anhand des aktuellen Stundenlohns und einer Jahresarbeitszeit von 2124, 5 Stunden berechnet (2124, 5 x Fr. 26.47 = Fr. 56'236.-).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist zudem gemäss Rechtsprechung bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf Grund von Tabellenlöhnen ein Abzug von maximal 25 % zulässig (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil A. vom 9. Mai 2000 [I 482/99]). Unter Berücksichtigung der von der IV-Stelle in der Verfügungsbegründung erwähnten Gesichtspunkte betreffend den Abzug vom Tabellenlohn beträgt das Invalideneinkommen bei der für den Versicherten günstigsten Betrachtungsweise Fr. 40'781.- (12 x Fr. 4294.- [LSE 1996, Niveau 4], bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42 Stunden und der Nominallohnentwicklung von 0,5 %, gekürzt um höchstmögliche 25 %).
Die Vorinstanz hat demnach das Valideneinkommen von Fr. 56'236.- wie auch das Invalideneinkommen von Fr. 40'781.- und somit den Invaliditätsgrad von rund 27 % korrekt festgestellt.
4.- Die unentgeltliche Verbeiständung ist zu gewähren, da der Standpunkt des Beschwerdeführers auf Grund des Gutachtens des Dr. med. I.________ nicht aussichtslos war und die weiteren Voraussetzungen als erfüllt betrachtet werden können (Art. 152 OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a). Es wird ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse
eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer)
von Fr. 1000.- ausgerichtet.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 19. Oktober 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: