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Original
 
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1P.619/2000/boh
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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23. Oktober 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay,
Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Störi.
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In Sachen
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Mayr, Rappold & Partner Rechtsanwälte, Limmatquai 52, Zürich,
gegen
Bezirksanwaltschaft Zürich, Büro A-9, Bezirksgericht Zürich, Haftrichteramt,
betreffend
persönliche Freiheit (Haftentlassung), hat sich ergeben:
A.- B.________ wurde am 13. Juni 2000 in Lausanne im Auftrag der Bezirksanwaltschaft Zürich wegen des Verdachts auf Anstiftung zur Veruntreuung evt. Hehlerei vorläufig festgenommen. Am 15. Juni 2000 versetzte ihn der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich in Untersuchungshaft. Er hielt dafür, aufgrund der Aussage von G.________ bestehe der dringende Tatverdacht, dass er diese dazu angestiftet habe, an ihrem Arbeitsort, einem Kiosk im Zürcher Hauptbahnhof, aus der Kasse Geld zu veruntreuen und ihm einen Teil davon abzugeben.
G.________ habe nach eigenen Angaben in den letzten 17 Monaten rund Fr. 300'000.-- aus der Kasse veruntreut und davon etwa die Hälfte B.________ gegeben. Es bestehe zudem Kollusionsgefahr, da ernsthaft zu befürchten sei, dass B.________ in Freiheit versuchen könnte, Spuren oder Beweismittel zu beseitigen und insbesondere die mitangeschuldigte G.________ unter Druck zu setzen, ihre Belastungen zurückzuziehen.
Am 12. September 2000 stellte B.________ ein Haftentlassungsgesuch.
Gleichentags beantragte die Bezirksanwaltschaft Zürich dem Haftrichter, das Haftentlassungsgesuch abzuweisen und die Untersuchungshaft fortzusetzen.
B.- Am 15. September 2000 wies der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich das Haftentlassungsgesuch von B.________ ab.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 2. Oktober 2000 wegen Verletzung der persönlichen Freiheit und des Beschleunigungsgebotes beantragt B.________:
"1. Die Verfügung vom 15. September 2000 sei aufzuheben
und die Bezirksanwaltschaft Zürich sei anzuweisen,
den Beschwerdeführer unverzüglich auf freien
Fuss zu setzen.
eventuell: Es sei der Untersuchungsbehörde eine
kurze Nachfrist anzusetzen, um die Zeugen
S.________ und W.________ einzuvernehmen, um den
Beschwerdeführer anschliessend sogleich aus der
Haft zu entlassen.
2. Es sei festzustellen, die Bemerkung des Haftrichters,
der Beschwerdeführer habe "mit relativ
kurz hintereinander gestellten Haftentlassungsgesuchen
einen Beitrag an die Verzögerung der Untersuchung
geleistet" willkürlich ist und den Gehörsanspruch
des Beschwerdeführers verletzt.
3. Die Beschwerdegegnerin sei bei der Aktenbestellung
anzuweisen, die Untersuchung trotz laufenden
Beschwerdeverfahren weiter zu führen. "
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2000 ersucht B.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
C.- Der Haftrichter verzichtet auf Vernehmlassung. Die Bezirksanwaltschaft beantragt, die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten von B.________ abzuweisen.
In seiner Replik beantragt B.________:
"1. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdegegner
(Bezirksanwaltschaft Zürich) durch die faktische
Aussetzung der Untersuchung zufolge des hängigen
Beschwerdeverfahrens in rechtswidriger Weise das
Beschleunigungsverbot verletzt habe.
2. Dem Beschwerdeführer sei eine hinlängliche Prozessentschädigung
von nicht unter CHF 4'000.-- zu
Lasten der Zürcher Staatskasse zuzusprechen.
3. Falls das Bundesgericht eine Kollusionsgefahr
mit den Personen A.________ (oder A.________) und
L.________ annimmt, sei der Beschwerdegegner anzuweisen,
diese innert fünf Werktagen als Zeugen einzuvernehmen,
ansonsten der Beschwerdeführer aus der
Haft zu entlassen ist.. "
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Der Beschwerdeführer wirft dem Haftrichter die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten vor, wozu er befugt ist (Art. 88 OG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 126 I 81 E. 1; 125 I 71 E. 1c), grundsätzlich einzutreten ist. Soweit im Folgenden auf Ausführungen in der Beschwerde nicht eingegangen wird, genügen sie den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht.
b) Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft kann, ausser der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, auch die sofortige Entlassung aus der Haft verlangt werden (BGE 115 Ia 293 E. 1a). Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist daher zulässig. Abgesehen davon sind indessen auch Haftbeschwerden kassatorischer Natur, sodass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin verlangt wird, dem Untersuchungsrichter Weisungen über die Weiterführung des Verfahrens zu erteilen. Gegenstandslos geworden ist der Eventualantrag zur Einvernahme der Zeugen W.________ und S.________, da sie in der Zwischenzeit stattgefunden haben.
c) Der inhaftierte Beschwerdeführer steht in erster Linie unter dem Schutz der von Art. 10 Abs. 2 BV garantierten persönlichen Freiheit. Mit seinen Rügen macht er, abgesehen von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenigstens sinngemäss deren Verletzung geltend. Der Berufung auf das Willkürverbot kommt keine selbständige Bedeutung zu.
d) Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit gegen die Haftanordnung erhoben werden, prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts grundsätzlich frei (BGE 117 Ia 72 E. 1; 114 Ia 281 E. 3).
2.- In der Sache bestreitet der Beschwerdeführer, dass Kollusionsgefahr bestehe. In formeller Hinsicht rügt er, der Bezirksanwalt habe das Beschleunigungsgebot und der Haftrichter seine Begründungspflicht verletzt.
a) Kollusion bedeutet, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen, vielmehr müssen konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen (BGE 123 I 31 E. 3c; 117 Ia 257 E. 4b und c).
b) Aus dem bisher aus Art. 4 aBV abgeleiteten, neu in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich für den Richter die Pflicht, seinen Entscheid zu begründen (BGE 126 I 15 E. 2a/aa S. 17). Er muss wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen anführen, von denen er sich dabei hat leiten lassen, sodass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache anfechten kann.
Dabei muss sich der Richter nicht mit allen tatsächlichen Behauptungen und rechtlichen Einwänden auseinander setzen.
Er kann sich vielmehr auf die für seinen Entscheid erheblichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 122 IV 8 E. 2c; 121 I 54 E. 2c je mit Hinweisen).
c) Nach Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BV wie auch nach Art. 5 Ziff. 3 EMRK darf eine an sich gerechtfertigte Haft nicht übermässig lange dauern (BGE 105 Ia 26 E. 4b mit Hinweisen).
Die Haftfrist ist einmal übermässig, wenn sie die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe übersteigt.
Das steht hier - der Beschwerdeführer ist seit gut vier Monaten in Haft - zur Zeit noch nicht zur Diskussion.
Die weitere Haft kann aber auch unzulässig sein, wenn die Strafuntersuchung nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen (BGE 116 Ia 143 E. 5a; 107 Ia 256 E. 2b). Nach der übereinstimmenden Praxis des Bundesgerichts und der Organe der Europäischen Menschenrechtskonvention schreibt Art. 5 Ziff. 3 EMRK keine abstrakte Höchstdauer der Haft vor; vielmehr ist die Frage, ob die Haft für eine übermässige Dauer angeordnet wurde, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (EGMR Série A, vol. 254, Ziff. 30 = EuGRZ 1993 S. 384f. ; BGE 107 Ia 256 E. 2b mit Hinweisen auf Entscheide der Strassburger Organe).
3.- a) Untersuchungshaft kann im Kanton Zürich (u.a.) angeordnet werden, wenn der Angeklagte eines Vergehens oder Verbrechens dringend verdächtig ist und Kollusionsgefahr besteht (§ 58 der Zürcher Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919; StPO). Liegt ausser dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts einer der besonderen Haftgründe vor, steht einer Inhaftierung auch unter dem Gesichtswinkel der persönlichen Freiheit von Art. 10 Abs. 2 BV grundsätzlich nichts entgegen.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts gegeben ist, macht aber geltend, der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr sei spätestens mit der Konfrontation zwischen ihm und der Mitangeschuldigten weggefallen.
b) Der Haftrichter geht im angefochtenen Entscheid davon aus, dass die mitangeschuldigte G.________ in einem psychischen Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer stand, weil nur so erklärbar sei, dass sie ihm als (wenig verdienende) Kioskverkäuferin mehrere zehntausend Franken ausgeliehen und ihm zusätzlich elektronische Geräte und dergleichen gekauft habe. G.________ habe zudem in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme - prima vista durchaus glaubhaft - ausgesagt, vom Beschwerdeführer verschiedentlich bedroht worden zu sein. In der Konfrontationseinvernahme habe der Beschwerdeführer G.________ zudem immer wieder direkt angesprochen. All dies würde dafür sprechen, dass Kollusionsgefahr bestehe. Kollusion sei möglich, weil die Untersuchung noch nicht abgeschlossen sei und es erforderlich scheine, die Glaubwürdigkeit von G.________ weiter abzuklären, nicht zuletzt deshalb, weil der Beschwerdeführer ihre Aussagen anzweifle und sie gar als "teilweise grotesk" bezeichne.
Dazu sei beispielsweise die Einvernahme von W.________ geeignet, welche allerdings offensichtlich Angst davor habe, dem Beschwerdeführer ohne Schutzmassnahmen gegenübergestellt zu werden; das spreche zusätzlich für das Bestehen von Kollusionsgefahr.
c) Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, G.________ habe sich heute vom Beschwerdeführer distanziert, weshalb ein psychisches Abhängigkeitsverhältnis im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr bestehe. Der Haftrichter erwähne Drohungen, von denen G.________ gesprochen habe, ohne auszuführen, worin diese bestanden haben sollen; der Hinweis, G.________ habe von Drohungen gesprochen, begründe sicher keine Kollusionsgefahr. Wenn man versuche, den Hinweis des Haftrichters zu konkretisieren, so könne die Drohung allenfalls in einem Liebesentzug bestanden haben, den ihr der Beschwerdeführer in Aussicht gestellt habe. Heute habe sich G.________ vom Beschwerdeführer distanziert, sodass eine derartige Drohung wirkungslos wäre. Das psychische Abhängigkeitsverhältnis, in welchem G.________ damals zum Beschwerdeführer gestanden habe, könne im jetzigen Zeitpunkt, in dem es weggefallen sei, keine Kollusionsgefahr mehr begründen. In der Konfrontationseinvernahme habe er sich zwar zweimal direkt an G.________ gewandt, dabei sei es aber um ihre damalige Beziehung gegangen, nicht um tatbestandsrelevante Fakten.
d) Unbestritten ist, dass aufgrund der Fakten davon auszugehen ist, dass G.________ vor ihrer Verhaftung vom Beschwerdeführer psychisch abhängig war. Nach ihren Aussagen hatte sie auch Angst vor ihm. Auch wenn er danach nur einmal gegen sie tätlich wurde, habe er jeweils aggressiv reagiert und unter anderem auch mit einer Strafanzeige gedroht, wenn sie seinen Geldforderungen nicht umgehend nachgekommen sei.
Es liegt nahe, dass die offenbar labile G.________ auch heute allfälligen Druckversuchen des Beschwerdeführers nur schwer widerstehen könnte. Da die Anschuldigungen gegen ihn wesentlich auf ihren belastenden Aussagen beruhen, könnte er somit durchaus versucht sein, sie dazuzubringen, ihre Belastungen - z.B. an der gerichtlichen Hauptverhandlung - zurückzuziehen, ist es doch keineswegs von vornherein ausgeschlossen, dass ein solcher Rückzug den Prozessausgang zu Gunsten des Beschwerdeführers beeinflussen könnte.
Es ist unter diesen Umständen keineswegs zu beanstanden, dass der Haftrichter Kollusionsgefahr annahm. Damit ist auch gesagt, dass der Haftrichter seinen Entscheid ausreichend begründet hat; die vom Beschwerdeführer in diesem Punkt beiläufig erhobene Gehörsverweigerungsrüge ist, soweit sie überhaupt genügend substanziiert ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), offensichtlich unbegründet.
e) Denkbar ist, dass die Kollusionsgefahr durch die zwischenzeitlich am 5. Oktober 2000 erfolgte Zeugeneinvernahme von W.________, einer früheren Freundin des Beschwerdeführers, etwas vermindert wurde. Nach ihrer Aussage, die die Zeugin aus Angst vor dem Beschwerdeführer im "Spiegelzimmer", d.h. ohne dessen Anwesenheit im gleichen Raum, machte, wurde sie vom Beschwerdeführer dazu gedrängt, ihm grössere Geldbeträge zu geben und gegen Ende der Beziehung "physisch und verbal" bedroht; ausserdem soll er ihre Kreditkarte gestohlen und damit drei Monate lang unrechtmässig zwischen 1'000 - und 1'500 Franken monatlich bezogen haben.
G.________ ist somit nicht die Einzige, die dem Beschwerdeführer vorwirft, sie mit rabiaten und zum Teil kriminellen Methoden finanziell ausgenützt zu haben, was die Überzeugungskraft ihrer bereits deponierten Aussagen stützt. Die Gefahr eines (unwahren, aber glaubhaften) Widerrufs ihrer Belastungen an der gerichtlichen Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer erscheint damit zwar geringer, ausgeschlossen ist sie allerdings nicht.
Es muss daher dem Bezirksanwalt zugestanden werden, vor einer Haftentlassung des Beschwerdeführers weitere Abklärungen zur Glaubhaftigkeit der Belastungen G.________s zu tätigen, sofern er dies für erforderlich hält. Ob die verbleibende Kollusionsgefahr ausreicht, um die weitere Inhaftierung des Beschwerdeführers zu rechtfertigen, wenn der Bezirksanwalt keine solchen Untersuchungshandlungen mehr an die Hand nimmt oder diese abgeschlossen sind, ist hier nicht zu entscheiden. Darüber wird zu gegebenem Zeitpunkt zunächst der Haftrichter zu befinden haben, falls der Bezirksanwalt den Beschwerdeführer nicht von sich aus der Haft entlassen sollte.
4.- a) Den Vorwurf der Verfahrensverschleppung begründet der Beschwerdeführer einmal mit der "unnötigen" Einvernahme von W.________. Die Einvernahme dieser Zeugin war indessen, wie sich aus E. 3e ergibt, keineswegs "unnötig", sondern vielmehr geeignet, die Untersuchung weiterzubringen und damit sachlich gerechtfertigt. Die Rüge ist unbegründet.
b) Der Beschwerdeführer verdächtigt den Bezirksanwalt, die Zeugen W.________ und S.________ nicht vorgeladen und dieses Versäumnis mit der Behauptung verdeckt zu haben, S.________ habe die Vorladung wohl nicht erhalten und W.________ weigere sich, direkt mit dem Beschwerdeführer konfrontiert zu werden. Aus den Akten ergibt sich indessen, dass S.________ im Ausland war, als er die Vorladung erhielt, und dass sich W.________ effektiv weigerte, mit dem Beschwerdeführer direkt konfrontiert zu werden. Die Verdächtigung und der damit begründete Vorwurf der schuldhaften Verfahrensverzögerung durch den Bezirksanwalt sind daher haltlos.
c) Im Weiteren begründet der Beschwerdeführer den Vorwurf der Verfahrensverzögerung damit, das Verfahren sei wegen Militärdienstes und Ferien des Bezirksanwaltes zwei Mal während 3 Wochen sistiert gewesen. Formell sistiert wurde das Verfahren indessen nach den Akten nie. In einem Haftfall wäre es hingegen nicht unbedenklich, die Untersuchung zwei Mal kurz nacheinander während 3 Wochen gänzlich ruhen zu lassen. Wie es sich damit verhält, kann hier indessen offen bleiben, weil eine solche vergangene Verfahrensverzögerung unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht zu einer Haftentlassung des Beschwerdeführers führen könnte.
d) Nicht nachvollziehbar ist die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, der Haftrichter sei in Willkür verfallen bzw. habe das Beschleunigungsgebot und seinen Gehörsanspruch verletzt, indem er im angefochtenen Entscheid ausführte, der Beschwerdeführer habe mit relativ kurz hintereinander gestellten Haftentlassungsgesuchen seinen Beitrag zur Verzögerung der Untersuchung geleistet.
Es liegt in der Natur der Sache, dass die Behandlung eines Haftentlassungsgesuches eine gewisse Verzögerung des Untersuchungsverfahrens mit sich bringt, nur schon weil die Akten dem Haftrichter zur Verfügung gestellt werden müssen und sich der Untersuchungsrichter zuhanden des Haftrichters vernehmen lassen muss. Insofern ist die umstrittene Bemerkung des Haftrichters eine Selbstverständlichkeit, muss doch jeder Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter wissen, dass die Einleitung eines Haftentlassungsverfahrens das Untersuchungsverfahren - und damit die Untersuchungshaft - regelmässig geringfügig verlängert, wenn ihm kein Erfolg beschieden ist.
5.- Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Damit wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 OG). Er hat jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. Dieses ist gutzuheissen, da die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 152 OG). Dementsprechend sind keine Kosten zu erheben, und Rechtsanwalt Marc Mayr ist als unentgeltlicher Verteidiger einzusetzen und aus der Gerichtskasse angemessen zu entschädigen, wobei das Bundesgericht allerdings nicht an die völlig unsubstanziierte Forderung von "nicht unter Fr. 4'000.--" gebunden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen:
a) Es werden keine Kosten erhoben.
b) Rechtsanwalt Marc Mayr wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft Zürich, Büro A-9, und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichteramt, schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 23. Oktober 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: