[AZA 7]
C 461/99 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiberin Keel
Urteil vom 23. Oktober 2000
in Sachen
H.________, 1943, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Thomas Christen, Büchelistrasse/Lindenstrasse 2, Haus Thurgauerhof, Liestal,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Pratteln, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
A.- Nachdem die IV-Stelle Basel-Landschaft H.________ eine halbe Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. August 1997 zugesprochen hatte (Beschluss vom 19. Januar 1999; Verfügung vom 10. Februar 1999), forderte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland die für die Zeit vom 1. August 1997 bis 30. September 1998 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung im Betrage von Fr. 12'504. 85 (nach Verrechnung mit der zugesprochenen Invalidenrente) zurück (Verfügung vom 1. Februar 1999).
B.- H.________ liess hiegegen Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei das Verfahren zu sistieren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das von ihr auch gegen die IV-Rentenverfügung eingeleitete Rechtsmittel und es sei ihr nach AufhebungderSistierungeineangemesseneFristzurEinreichungeinerausführlichenBeschwerdebegründungzugewähren. Nachdem die IV-Stelle ihre Verfügung vom 10. Februar 1999 in Wiedererwägung gezogen und der Versicherten mit Wirkung ab 1. November 1999 eine halbe Invalidenrente zugesprochen hatte (Beschluss vom 14. April 1999; Verfügung vom 28. April 1999), hob die Arbeitslosenkasse ihre Rückerstattungsverfügung vom 1. Februar 1999 wiedererwägungsweise ersatzlos auf (Verfügung vom 26. April 1999). Gestützt darauf schrieb das kantonale Versicherungsgericht den Prozess mit Entscheid vom 22. November 1999 ab und verpflichtete die Arbeitslosenkasse, der Versicherten für den Rückforderungsprozess, in welchem sie eine Honorarnote vom 11. August 1999 über einen Aufwand von Fr. 2346. 60 (10, 5 Stunden à Fr. 200. -, Auslagen von Fr. 82.90 und Mehrwertsteuer von Fr. 163. 70) eingereicht hatte, zur Ausrichtung einer Parteientschädigung von Fr. 519. 10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt H.________ das Rechtsbegehren, die zugesprochene Parteientschädigung sei auf Fr. 2346. 60 zu erhöhen; eventualiter sei die Sache an das kantonale Versicherungsgericht zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragt sie die Vereinigung des Prozesses mit dem von ihr eingeleiteten Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gegen einen gleichentags von derselben Vorinstanz im Streit um die Invalidenrente gefällten Entscheid, in welchem sie ebenso ausschliesslich die Höhe der zugesprochenen Parteientschädigung beanstandet (I 741/99).
Während die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat das Staatssekretariat für Wirtschaft keine Vernehmlassung eingereicht. Das kantonale Versicherungsgericht legt in seiner Stellungnahme die Entscheidungsgrundlagen im Einzelnen dar.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Beschwerdeführerin hat mit der Begründung, sowohl im invaliden- als auch im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahren gehe es um die gleiche Frage, nämlich um die Bemessung der Parteientschädigung, die Vereinigung der Verfahren beantragt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden betreffen zwar zwei am selben Tag und aus sich entsprechenden Erwägungen heraus gefällte vorinstanzliche Entscheide. Dennoch ist die Vereinigung von zwei Prozessen aus verschiedenen Rechtsgebieten grundsätzlich nicht vorzunehmen. Demzufolge rechtfertigt es sich nicht, die beiden Verfahren antragsgemäss in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 123 V 215 Erw. 1, 120 V 466 Erw. 1 mit Hinweisen; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. 1, S. 343 unten f.).
2.- a) Vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ist zu Recht unbestritten, dass der Ausgang des kantonalen
Prozesses einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleichkommt.
Streitig und zu prüfen ist einzig die Höhe der von der Vorinstanz für das ALV-Verfahren zugesprochenen Parteientschädigung.
b) Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
3.- a) Entscheide auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung (wie auch der beruflichen Vorsorge), mit welchen kantonale Versicherungsgerichte obsiegenden Versicherten eine Parteientschädigung zusprechen, beruhen nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts auf kantonalem Recht, weil Art. 103 AVIG (wie auch Art. 73 BVG) im Unterschied zu den andern Sozialversicherungszweigen keinen bundesrechtlichen Anspruch auf Parteientschädigung einräumen (BGE 124 V 286 Erw. 2 mit Hinweisen, 112 V 111 Erw. 2c; ARV 1990 Nr. 11 S. 64 Erw. 2a).
In BGE 126 V 143 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in Änderung der bisherigen Rechtsprechung erkannt, dass die weitreichenden bundesverwaltungsrechtlichen Normen über die prozessuale Ausgestaltung des kantonalen Sozialversicherungsprozesses zusammen mit den Grundsätzen des Sachzusammenhangs und der Einheit des Prozesses für die sachliche Zuständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Überprüfung kantonalen Verfahrensrechts sprechen und zwar auch dann, wenn es - im Unterschied zur Rechtsprechung des Bundesgerichts - allein um die Anfechtung eines reinen kantonalrechtlichen Prozess(zwischen)entscheides geht und unabhängig davon, ob das Rechtsmittel in der Sache selbst ergriffen wird. Für die Annahme einer bundesrechtlichen Verfügungsgrundlage genügt es daher, wenn der dem Verfahren zugrunde liegende materiellrechtliche Streitgegenstand dem Bundessozialversicherungsrecht angehört. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist.
b) Die Regelung der (vorliegend streitigen) Bemessung der Parteientschädigung ist dem kantonalen Recht überlassen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht darf die Höhe einer Parteientschädigung nur daraufhin prüfen, ob die Anwendung der für ihre Bemessung einschlägigen kantonalen Bestimmungen zu einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG) geführt hat, wobei als Beschwerdegrund praktisch nur das Willkürverbot des Art. 4 Abs. 1 aBV bzw. Art. 9 BV in Betracht fällt (BGE 120 V 416 Erw. 4a, 114 V 205 Erw. 1a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist eine Entschädigung willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 114 V 86 Erw. 4a mit Hinweis; vgl. auch BGE 124 V 139 Erw. 2b, 123 I 5 Erw. 4a, 122 I 66 Erw. 3a, je mit Hinweisen).
c) Praxisgemäss ist dem erstinstanzlichen Gericht bei der Bemessung der Parteientschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen (BGE 114 V 87 Erw. 4b; ZAK 1989 S. 254 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Ermessensmissbrauch (Art. 104 lit. a OG) liegt vor, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot der Willkür oder rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 6. Aufl. , Nr. 67 B II/a S. 211).
Im Rahmen seines Ermessens hat das erstinstanzliche Gericht für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (BGE 114 V 87 Erw. 4b; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 des Tarifs über die Entschädigung an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 16. November 1992). Dabei kann das durchschnittliche Anwaltshonorar pro Stunde je nach der kantonalen Anwaltsgebühren-Regelung willkürfrei innerhalb einer relativ weiten Bandbreite von ca. Fr. 125. - bis Fr. 250. - festgesetzt werden (nicht veröffentlichtes Urteil M. vom 23. Mai 1991 [I 406/90], wobei die seither eingetretene Teuerung zu berücksichtigen ist; vgl. auch RKUV 1997 KV Nr. 15 S. 322; in BGE 118 V 283 nicht publizierte Erw. 6a des Urteils S. vom 22. Oktober 1992 [U 38/92]).
d) Die basellandschaftliche Tarifordnung für die Advokaten (SGS 178. 112) regelt die für die Berechnung der Parteientschädigung durch die richterlichen Behörden notwendigen Grundsätze (§ 1). Bei Sozialversicherungsprozessen ist für die Festsetzung der Parteientschädigung die Berechnung nach dem Zeitaufwand anwendbar (§ 2). Das Honorar beträgt
Fr. 100. - bis Fr. 200. - pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sowie der damit verbundenen Verantwortung (§ 3).
4.- Beizupflichten ist der Beschwerdeführerin insoweit, als in der vor Vorinstanz streitigen Frage der Rückerstattung bezogener Arbeitslosenentschädigung nicht von einer unbedeutenden Streitsache gesprochen werden kann. Indessen handelt es sich, entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung, um einen einfachen Fall, der einen erfahrenen Anwalt nicht vor besondere Schwierigkeiten stellt (vgl. BGE 111 V 50 Erw. 5b; Leuzinger-Naef, Bundesrechtliche Verfahrensanforderungen betreffend Verfahrenskosten, Parteientschädigung und unentgeltlichen Rechtsbeistand im Sozialversicherungsrecht, SZS 1991 S. 183). Das zu verarbeitende Aktenmaterial war bescheiden. Der gebotene Arbeitsaufwand beschränkte sich sodann auf die im Wesentlichen zwecks Fristwahrung erfolgte Beschwerdeeinreichung mit Sistierungsantrag. Dass die Vorinstanz hiefür einen Arbeitsaufwand von 2 (statt der insgesamt geltend gemachten 10,5) Stunden für angemessen hielt, ist unter dem Gesichtspunkt der Willkür nicht zu beanstanden. Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerden vertretenen Auffassung kann sodann keine Rede davon sein, dass das kantonale Gericht die Auslagen (in der Höhe von Fr. 82.90) nicht berücksichtigt hat, wurden diese doch zum für angemessen befundenen, mit Fr. 200. - pro Stunde entschädigten Arbeitsaufwand hinzugeschlagen, woraus sich das Total von Fr. 519. 10 (2 Stunden à Fr. 200. -, Auslagen von Fr. 82.90 und Mehrwertsteuer von Fr. 36.20) ergab. Unter diesen Umständen hält die im angefochtenen Entscheid zugesprochene Parteientschädigung vor Bundesrecht stand.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Die Gerichtskosten von Fr. 600. - werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 23. Oktober 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: