[AZA 1/2]
4P.195/2000/rnd
I. ZIVILABTEILUNG
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26. Oktober 2000
Es wirken mit: Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter,
Präsident, Corboz, Klett, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler
und Gerichtsschreiber Gelzer.
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In Sachen
Heinz Fischer AG, Badenerstrasse 40, 8104 Weiningen, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Schild, Gartenstrasse 19, Postfach, 8039 Zürich 2,
gegen
Firma Alois Meier, Inhaber Gerhard Meier, Asenkofen 17b, D-84088 Neufahren, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Dickenmann, Utoquai 37, 8008 Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
betreffend
Art. 59 aBV und LugÜ (Zivilprozess; Vollstreckung), hat sich ergeben:
A.- Die in Deutschland domizilierte Firma Alois Meier erhob am deutschen Erfüllungsort Klage gegen die Heinz Fischer AG mit Sitz in der Schweiz. Die Klage wurde mit Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 1. August 1997 (Aktenzeichen: 23 U 2354/97) gutgeheissen und die Beklagte zur Zahlung von DM 429'763. 70 nebst Zins zu 5 % seit dem
4. Juni 1996 an die Klägerin verurteilt.
Am 21. August 1997 stellte die Klägerin beim Einzelrichter des Bezirkes Zürich das Begehren, das Urteil des Oberlandesgerichts vom 1. August 1997 gegen die Heinz Fischer AG vollstreckbar zu erklären. Dieses Begehren wurde vom Einzelrichter gutgeheissen, vom Obergericht des Kantons Zürich jedoch mit Beschluss vom 5. Februar 1998 abgewiesen.
Zur Begründung berief sich das Obergericht auf den Anerkennungsvorbehalt gemäss Art. Ia des Protokolls Nr. 1 zum Lugano-Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ, SR 0.275. 11).
B.- Mit Eingabe vom 10. März 2000 an den Einzelrichter des Bezirkes Zürich ersuchte die Klägerin erneut darum, das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 1. August 1997 vollstreckbar zu erklären. Zudem verlangte sie die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 65342 des Betreibungsamtes Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 21. Februar 2000) für Fr. 358'637. 80 nebst Zins zu 5 % seit 4. Juni 1996 und die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 215.--. Mit Verfügung vom 3. Mai 2000 hiess der Einzelrichter diese Begehren gut. Die von der Beklagten dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden vom Obergericht mit Beschluss vom 18. August 2000 abgewiesen.
C.- Die Beklagte erhebt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts vom 18. August 2000 aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dem Begehren um aufschiebende Wirkung hat das Bundesgericht superprovisorisch entsprochen.
Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um aufschiebende Wirkung. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Vorbehalts gemäss Protokoll Nr. 1 zum LugÜ ist gemäss Art. 37 Abs. 2 LugÜ zulässig (vgl. BGE 120 II 270 E. 1). Das Bundesgericht prüft im Beschwerdeverfahren die Rüge der Verletzung internationaler Übereinkommen mit freier Kognition (BGE 119 II 380 E. 3b S. 282 f. mit Hinweis).
2.- Das Obergericht ging davon aus, der Vorbehalt gemäss Art. Ia des Protokolls Nr. 1 zum LugÜ sei dahingehend zu verstehen, dass am Vertragserfüllungsort ergangene Entscheidungen, die vor dem 31. Dezember 1999 in einem Vertragsstaat des LugÜ rechtskräftig geworden seien, während der Geltungsdauer des Vorbehalts in der Schweiz nicht anerkannt und vollstreckt werden könnten, danach hingegen schon.
Die Beschwerdeführerin rügt, das Obergericht habe zu Unrecht angenommen, der Vorbehalt gemäss Art. Ia des Protokolls Nr. 1 zum LugÜ stelle bloss einen Vollstreckungsaufschub dar. Es habe verkannt, dass alleine ein Vollstreckungshindernis dem Zweck des Vorbehalts entsprechen würde, der verlange, dass während der Dauer des Vorbehalts am ausländischen Erfüllungsort ergangene Urteile in der Schweiz nie vollstreckt werden könnten.
a) aa) Die Auslegung eines Staatsvertrages hat in erster Linie vom Vertragstext auszugehen. Erscheint dieser klar und ist seine Bedeutung, wie sie sich aus dem gewöhnlichen Sprachgebrauch sowie aus Gegenstand und Zweck des Übereinkommens ergibt, nicht offensichtlich sinnwidrig, so kommt eine über den Wortlaut hinausgehende ausdehnende bzw. einschränkende Auslegung in Frage, wenn aus dem Zusammenhang oder der Entstehungsgeschichte mit Sicherheit auf eine vom Wortlaut abweichende Willenseinigung der Vertragsstaaten zu schliessen ist (BGE 125 V 503 E. 4b mit Hinweisen). Diese Auslegungsgrundsätze gelten auch bezüglich des LugÜ (vgl.
BGE 124 III 382 E. 6c S. 394).
bb) Art. Ia des Protokolls Nr. 1 über bestimmte Zuständigkeits-, Verfahrens- und Vollstreckungsfragen zum LugÜ (SR 0.275. 11; nachstehend: Prot. Nr. 1 LugÜ) lautet:
(1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft behält sich das
Recht vor, bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
zu erklären, dass eine in einem anderen Vertragsstaat
ergangene Entscheidung in der Schweiz nicht anerkannt
oder vollstreckt wird, wenn
a) die Zuständigkeit des Gerichts, das die Entscheidung
erlassen hat, sich nur auf Artikel 5 Nummer 1 des
Übereinkommens stützt;
b) der Beklagte zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens
seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte; im Sinne
dieses Artikels hat eine Gesellschaft oder juristische
Person ihren Sitz in der Schweiz, wenn ihr statutarischer
Sitz und der tatsächliche Mittelpunkt
ihrer Tätigkeit in der Schweiz liegen und
c) der Beklagte gegen die Anerkennung oder die Vollstreckung
der Entscheidung in der Schweiz Einspruch
erhebt, sofern er nicht auf den Schutz der in diesem
Absatz vorgesehenen Erklärung verzichtet hat.
(2) Dieser Vorbehalt ist nicht anzuwenden, soweit in dem
Zeitpunkt, zu dem die Anerkennung oder Vollstreckung
beantragt wird, eine Änderung von Art. 59 der Schweizerischen
Bundesverfassung stattgefunden hat. Der Schweizerische
Bundesrat teilt solche Änderungen den Unterzeichnungsstaaten
und den beigetretenen Staaten mit.
(3) Dieser Vorbehalt wird am 31. Dezember 1999 unwirksam.
Er kann jederzeit zurückgezogen werden.
Bei der Ratifizierung des LugÜ hat die Schweiz diesen Vorbehalt angebracht (AS 1991 III 2478). Dessen Befristung begründete der Bundesrat in seiner Botschaft vom 21. Februar 1990 betreffend das LugÜ damit, dass der Zeitraum bis zum 31. Dezember 1999 der Schweiz Gelegenheit geben soll, für den Grundsatz des Artikels 59 aBV auf dem Weg der ordentlichen Verfassungsänderung eine europafähige Fassung zu finden (BBl 1990 II 294). Diese Neufassung wurde in Art. 30 Abs. 2 der revidierten Bundesverfassung vom 18. Dezember 1998 (BV) geschaffen, welche am 1. Januar 2000, d.h. unmittelbar nach Ablauf der Geltungsdauer des Vorbehalts in Kraft trat. In Art. 30 Abs. 2 BV wird die Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes gemäss Art. 59 aBV grundsätzlich beibehalten, jedoch eingeschränkt, indem das Gesetz einen anderen Gerichtsstand vorsehen kann. Unter "Gesetz" im Sinne dieser Bestimmung sind nicht nur Bundesgesetze sondern auch Staatsverträge zu verstehen (Jolanta Kren Kostkiewicz, Vorbehalt von Art. 1a des Protokolls Nr. 1 zum Lugano-Übereinkommen - quo vadis?, SJZ 1999, S. 237 ff., S. 243; Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 184, bezüglich Art. 26 des Entwurfs, der insoweit vom Parlament nicht abgeändert wurde: vgl. AB 1998 S 49 f., Votum Dick). Die Einschränkung des Wohnsitzgerichtsstandes durch das LugÜ ist daher mit der totalrevidierten Verfassung vereinbar (Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts und des internationalen Zivilprozessrechts der Schweiz, 6.
Aufl. , S. 101 f. Rz. 29c; Kurt Siehr, Entwicklungen im schweizerischen internationalen Privatrecht, SJZ 2000, S. 84; vgl. auch Alexander Markus, Der schweizerische Vorbehalt nach Protokoll Nr. 1 Lugano-Übereinkommen:
Vollstreckungsaufschub oder Vollstreckungshindernis?, ZBJV 135/1999 S. 57 ff., S. 60 Fn. 15 und François Knoepfler, La Convention de Lugano au soir du 31 décembre 1999, in: De la constitution, études en l'honneur de Jean-François Aubert, S. 531 ff., S. 533; Amtl. Bull. NR 1999, S. 1029 f., Votum NR Baader).
Nach Art. Ia Abs. 2 Prot. Nr. 1 LugÜ ist der Vorbehalt nicht anzuwenden, wenn im Zeitpunkt, in dem die Anerkennung oder Vollstreckung beantragt wird, eine Änderung von Art. 59 aBV stattgefunden hat. Damit wird die Unwirksamkeit des Vorbehalts für Vollstreckungsgesuche, welche nach einer Verfassungsänderung gestellt werden, ausdrücklich vorgesehen, ohne dass diesbezüglich eine Beschränkung auf nachträglich ergangene Urteile vorgesehen wäre. Aus dem Wortlaut des Vorbehalts ist daher abzuleiten, dass dieser lediglich einen Vollstreckungsaufschub gewährt (Vogel, a.a.O., S. 115 Rz.
45s; Markus, a.a.O., S. 62 f.). Dieses Verständnis wird dadurch bestätigt, dass Art. Ia Abs. 3 Prot. Nr. 1 LugÜ davon spricht, der Vorbehalt werde am 31. Dezember 1999 "unwirksam" bzw. "cessera de produire ses effets", was ebenfalls darauf schliessen lässt, dass er nach diesem Datum überhaupt keine Wirkung mehr entfaltet (Siehr, a.a.O., S. 84; vgl. auch Knoepfler, a.a.O., S. 539). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann aus der Entstehungsgeschichte und dem Zweck des Vorbehalts nicht auf eine vom Wortlaut abweichende Willenseinigung der Vertragsstaaten geschlossen werden, weil diese abgesehen von der Schweiz an einer möglichst umfassenden Geltung des LugÜ und damit an einer eingeschränkten Wirkung des Vorbehalts interessiert waren, was gegen eine extensive Auslegung spricht (vgl. Markus, a.a.O., S. 63 f.). So kann auch der Umstand, dass mit einem blossen Vollstreckungsaufschub die Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes gemäss Art. 59 aBV vor allem gegen Ende der Vorbehaltsdauer faktisch nur noch beschränkt gewährleistet wurde, zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal im Zeitpunkt der Aushandlung des Vorbehalts eine Anpassung von Art. 59 aBV absehbar war und diese Bestimmung durch die nationale Gesetzgebung und das LugÜ auch andere Einschränkungen erfahren hatte (vgl.
Botschaft betreffend das LugÜ, a.a.O., S. 293 f.; Vogel, a.a.O., S. 101 Rz. 29 und 29a; a.M. Markus, a.a.O., S. 67 ff.). Da der Vorbehalt selbst bestimmt, welche Wirkung er nach der Änderung von Art. 59 aBV bezüglich vorher ergangener Urteile entfaltet, liegt insoweit keine Lücke vor. Damit besteht entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin kein Raum für eine analoge Anwendung von Übergangsbestimmungen des LugÜ (vgl. Knoepfler, a.a.O., S. 538 f.; a.M. Markus, a.a.O., S. 70 ff.).
b) Nach dem Gesagten ist das Obergericht zu Recht davon ausgegangen, der schweizerische Vorbehalt gemäss Protokoll Nr. 1 zum LugÜ gewähre bloss einen Vollstreckungsaufschub.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.- Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.- Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Oktober 2000
Im Namen der I. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: