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Original
 
[AZA 0/2]
2A.399/2000/leb
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
27. Oktober 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hartmann, Müller und
Gerichtsschreiberin Müller.
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In Sachen
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger, Lutherstrasse 4, Postfach 3176, Zürich,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich, Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung,
2. Kammer,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
A.- Der 1964 geborene albanische Staatsangehörige A.________ reiste im Frühling 1993 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches das Bundesamt für Flüchtlinge mit Verfügung vom 31. August 1993 ablehnte. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission am 11. Oktober 1993 ab. Das Bundesamt für Ausländerfragen verfügte am 21. Oktober 1993 über A.________ eine bis zum 21. Oktober 1996 gültige Einreisesperre. Am 19. November 1993 wurde A.________ nach Albanien ausgeschafft.
Im Februar 1995 reiste er unter falschem Namen wieder in die Schweiz ein. Mit Strafbefehl vom 5. April 1995 verurteilte ihn die Bezirksanwaltschaft Zürich wegen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen. Am 7. April 1995 wurde A.________ erneut aus der Schweiz ausgeschafft.
Am 24. April 1996 verhaftete die Kantonspolizei Zürich A.________ wegen Verdachts auf Drogendelikte. Aus seiner Beziehung mit der 1961 geborenen Schweizerin B._________ ging am 27. November 1996 der Sohn C.________ hervor. Am 30. Mai 1997 verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2, 4 und 5 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG; SR 812. 121) sowie mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV; SR 142. 201) zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren. Seine Freundin B.________ verurteilte das Gericht am selben Tag wegen Widerhandlung
gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2, 4 und 5 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a, b und c BetmG sowie mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG zu drei Jahren Zuchthaus.
Mit Urteil vom 23. Juni 1998 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich das Urteil gegen A.________, reduzierte hingegen die gegenüber B.________ ausgesprochene Strafe auf zwei Jahre Gefängnis, wobei es deren Vollzug zugunsten einer ambulanten Massnahme aufschob.
Am 1. Juli 1999 heiratete A.________ in Zürich B.________. Er wurde auf den 29. August 1999 vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen.
B.- Mit Verfügung vom 19. Juli 1999 wies die Direk-tion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (Fremdenpolizei) das Gesuch von A.________ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Diese Verfügung focht A.________ erfolglos beim Regierungsrat des Kantons Zürich an. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 26. Januar 2000 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 19. Juli 2000 ab.
Am 29. Juni 2000 kam der gemeinsame Sohn D.________ zur Welt.
C.- Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts haben A.________, seine Ehefrau und die beiden Kinder beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Fremdenpolizei des Kantons Zürich anzuweisen, A.________ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Die Staatskanzlei des Kantons Zürich (für den Regierungsrat) schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
D.- Mit Verfügung vom 29. September 2000 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zu.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus gegen die Erteilung oder Verweigerung von fremdenpolizeilichen Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 7 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; dieser erlischt jedoch, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt.
Für die Eintretensfrage ist einzig darauf abzustellen, ob formell eine eheliche Beziehung besteht (BGE 122 II 289 E. 1b S. 292).
b) Nebst dem Beschwerdeführer 1 haben auch dessen Ehefrau und die beiden Kinder Beschwerde erhoben. Die Ehefrau und der 1996 geborene Sohn sind jedoch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht als Partei aufgetreten; in der Beschwerdeschrift wird auch nicht geltend gemacht, sie seien im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht nicht als Partei behandelt worden. Da sodann kein Grund ersichtlich ist, der es rechtfertigen könnte, ausnahmsweise vom Erfordernis der
formellen Beschwer abzusehen, kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden, soweit sie im Namen der Beschwerdeführerin 2 oder des Beschwerdeführers 3 erhoben worden ist (vgl. BGE 118 Ib 356 E. 1a S. 359, mit Hinweisen; unveröffentlichtes Urteil vom 10. Oktober 2000 i.S. Konuk, E. 1b). Der Beschwerdeführer 4 wurde nach Beschwerdeeinreichung an das Verwaltungsgericht, jedoch vor Ausfällung des angefochtenen Entscheids geboren. Ob er allenfalls zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert ist, kann hier offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin unbegründet ist.
2.- a) Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er we-gen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung darf jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 ANAV). Die Frage, ob die Ausweisung im Sinne der Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV "angemessen", d.h. verhältnismässig sei, ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde frei überprüft wird (vgl. Art. 104 lit. a OG; BGE 125 II 521 E. 2a S. 523 mit Hinweisen).
b) Der Beschwerdeführer ist wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer fünfjährigen Zuchthausstrafe verurteilt worden. Damit ist der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG gegeben.
Der Beschwerdeführer ist mehrmals illegal und trotz bestehender Einreisesperre in die Schweiz eingereist; er verfügte nie über eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung.
Die von ihm begangenen Betäubungsmitteldelikte wiegen alles andere als leicht: das Obergericht hat das Tatverschulden des Beschwerdeführers als schwer gewichtet und festgehalten, die nachweisbar umgesetzte bzw. gelagerte Drogenmenge sei erheblich; der Beschwerdeführer habe nicht aus materieller Not gehandelt, und seinem deliktischen Verhalten hätten somit rein egoistische, gewinnsüchtige Motive zugrunde liegen müssen.
Der Beschwerdeführer ist erst im Alter von fast 29 Jahren in die Schweiz gekommen; er hat unter anderem zweieinhalb Jahre in seinem Heimatland als Agraringenieur gearbeitet. Seine Eltern und ein Bruder leben noch in Albanien, die andern Geschwister sind offenbar mit ihren Familien nach Griechenland ausgewandert. Von einer Verwurzelung in unserem Land kann nicht gesprochen werden, hat der Beschwerdeführer doch einen grossen Teil seines Aufenthalts in der Schweiz im Strafvollzug verbracht. Die beiden 1996 und 2000 geborenen Kinder sind noch in einem anpassungsfähigen Alter; ein Leben in Albanien - sollte sich ihre Mutter dafür entscheiden - kann für sie nicht als unzumut-bar gelten, auch wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse in diesem Land weniger vorteilhaft sind als in der Schweiz. Für die Ehefrau des Beschwerdeführers hingegen wäre ein Leben in Albanien angesichts der kulturellen Unterschiede kaum zumutbar.
In Würdigung aller Umstände, insbesondere angesichts der schweren Betäubungsmitteldelikte, überwiegt jedoch das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers offensichtlich dessen privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz.
c) Der Beschwerdeführer kann auch aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens nichts zu seinen Gunsten ableiten, da der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt ist.
d) Die Beschwerdeführer machen geltend, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Art. 3 des UNO-Übereinkommens über die Rechte der Kinder (UNO-Kinderrechtekonvention; SR 0.107), weil das Kindeswohl nicht vorrangig berücksichtigt worden sei.
Durch die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer wird seine Ehefrau vor die Entscheidung gestellt, entweder mit ihren Kindern in der Schweiz zu bleiben, wodurch diese mehr oder weniger ohne Vater aufwachsen müssten, oder aber ihrem Mann mit den beiden Kindern nach Albanien zu folgen. Die Trennung der Familie mag tatsächlich in Bezug auf das Kindswohl problematisch sein; die Ehefrau ist aber frei, die zweite Variante zu wählen. Indem geprüft wurde, ob diese Lösung für die Kinder zumindest zumutbar ist, wurde dem Kindswohl in genügendem Masse Rechnung getragen. Im Übrigen lässt sich aus der Kinderrechtekonvention kein Anspruch auf einen Aufenthalt in einem bestimmten Vertragsstaat ableiten, denn das Recht der Staaten, ihre Einwanderungsgesetze selbst auszugestalten, wird durch die Konvention nicht eingeschränkt (vgl. BGE 124 II 361 E. 3b S. 367 sowie unveröffentlichtes Urteil vom 25. Juli 2000 i.S. Pina Caro, E. 3b).
3.- Die nach dem Gesagten offensichtlich unbegründete Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es kommt das vereinfachte Verfahren gemäss Art. 36a OG zur Anwendung.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskos- ten den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (2. Abteilung,
2. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 27. Oktober 2000
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin: