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Original
 
[AZA 0]
C 242/00 Vr
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Rüedi und Meyer;
Gerichtsschreiberin Kopp Käch
Urteil vom 31. Oktober 2000
in Sachen
H.________, 1977, Beschwerdeführer,
gegen
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), Rufsteinweg 1, Liestal, Beschwerdegegner,
und
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
A.- Der 1977 geborene H.________ arbeitete nach Abschluss der Lehre als Automechaniker ab 1. August 1998 bei der Garage G.________ & Co. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis auf 30. April 1999. Am 26. April 1999 stellte H.________ den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 1999 und am 29. April 1999 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Liestal an (Stempelbeginn: 1. Mai 1999). Per 30. Juni 1999 meldete er sich von der Arbeitsvermittlung ab. Am 12. Juli 1999 musste H.________ in die Rekrutenschule einrücken.
Mit Verfügung vom 25. Juni 1999 verneinte das RAV die Vermittlungsfähigkeit und somit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 29. April 1999 (recte
1. Mai 1999).
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 5. Mai 2000 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt H.________ sinngemäss wiederum die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit und die Gewährung von Arbeitslosenentschädigung.
Das RAV verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Vermittlungsfähigkeit als eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
Richtig ist insbesondere auch, dass nach der Rechtsprechung eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, in der Regel als nicht vermittlungsfähig gilt (BGE 123 V 217 Erw. 5a mit Hinweisen). In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, für die verbleibende Zeit von einem andern Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalles ist dabei, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde (BGE 110 V 208 Erw. 1 mit Hinweisen; SVR 2000 AlV Nr. 1 S. 1 Erw. 2b; ARV 1991 Nr. 3 S. 24 Erw. 2b, 1990 Nr. 14 S. 84 Erw. 2a; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 86 Rz 216).
2.- a) Aus den Akten ersichtlich und unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer ab 1. Mai 1999 zur Arbeitsvermittlung angemeldet und ab diesem Datum um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ersucht hat. Per 30. Juni 1999 hat er sich von der Arbeitsvermittlung wieder abgemeldet und ist am 12. Juli 1999 in die Rekrutenschule eingerückt.
b) Entscheidend für die in Frage stehende Vermittlungsfähigkeit ab 1. Mai bis 30. Juni 1999 sind nicht in erster Linie die Arbeitsbemühungen oder der Umstand, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit effektiv für einige Tage eine Beschäftigung gefunden hat, sondern - wie in Erw. 1 dargelegt - vielmehr die Aussichten, von einem Arbeitgeber für die noch zur Verfügung stehende Zeit von zwei Monaten angestellt zu werden. Diesbezüglich verweist die Vorinstanz zu Recht auf die ständige Rechtsprechung, wonach ein Versicherter, der bis zum Einrücken in den Militärdienst nur während kurzer Zeit einsetzbar gewesen wäre, auf dem in Betracht fallenden Arbeitsmarkt nicht vermittelbar ist (BGE 123 V 217 Erw. 5a; ARV 1998 Nr. 21 S. 104 und Nr. 29 S. 160 Erw. 2b). Wie das kantonale Gericht darlegt werden die Chancen, für die kurze Zeit eine Anstellung zu finden, vorliegend noch verkleinert durch die mangelnde Berufserfahrung des Beschwerdeführers. Daran vermag - wie die Vorinstanz ausführt - der Umstand nichts zu ändern, dass sich der Versicherte in subjektiver Hinsicht genügend um Arbeit bemüht hat und auch sonst seinen Pflichten unbestrittenermassen nachgekommen ist. Nicht weiter helfen dem Beschwerdeführer auch die übrigen, nicht sachbezüglichen, Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Einzuräumen ist, dass dieses Ergebnis in Anbetracht der Pflicht zur Leistung von Militärdienst für den betroffenen Arbeitslosen unbefriedigend ausfällt; allfällige Abhilfe hat jedoch - wie das Eidgenössische Versicherungsgericht schon mehrfach festgehalten hat - der Gesetzgeber zu schaffen (ARV 1998 Nr. 29 S. 160 Erw. 2b; vgl. auch BGE 118 V 173 Erw. 2b mit Hinweisen). Der Vollständigkeit halber kann erwähnt werden, dass entsprechende Gesetzgebungsarbeiten zur Zeit in Vorbereitung sind.
c) Aus dem Gesagten folgt, dass die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der hier streitigen Periode zu Recht verneint worden ist.
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 31. Oktober 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: