BGer 5P.354/2000
 
BGer 5P.354/2000 vom 09.11.2000
[AZA 0/2]
5P.354/2000/mks
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
9. November 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Merkli, Ersatzrichter Zünd sowie
Gerichtsschreiber Zbinden.
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In Sachen
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick M. Hoch, Rämistrasse 29, 8001 Zürich,
gegen
B.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Ann Schwarz, Schanzeneggstrasse 1, Postfach 514, 8039 Zürich, Kassationsgericht des Kantons Zürich,
betreffend
Art. 4 aBV (Ehescheidung), hat sich ergeben:
A.- Das Bezirksgericht Affoltern hiess mit Urteil vom 19. Dezember 1997 die Scheidungsklage von B.________ gut und regelte die Nebenfolgen. Auf Berufung von A.________ entschied das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 11. September 1998 vorab, dass ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung nur noch hinsichtlich der güterrechtlichen Ansprüche bewilligt werde, weil die übrigen Anträge der Ehefrau, namentlich zum Scheidungspunkt und zur Unterhaltsfrage, aussichtslos seien. Die gegen diesen Beschluss des Obergerichts eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde hiess das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 8. Mai 1999 teilweise gut, indem es die unentgeltliche Rechtspflege auf die Unterhaltsfrage erweiterte.
B.- Am 23. Dezember 1999 korrigierte das Obergericht das erstinstanzliche Urteil in zwei Punkten (Unterhaltsbeiträge, Güterrecht) leicht, bestätigte es aber im Übrigen, namentlich auch im Scheidungspunkt.
A.________ erhob hiegegen erneut kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, unter anderem mit der Rüge, das Obergericht habe seine Begründungspflicht dadurch verletzt, dass es im Scheidungspunkt wörtlich die Ausführungen seines Beschlusses zur unentgeltlichen Rechtspflege übernommen habe und auf die weiteren Vorbringen nicht mehr eingegangen sei.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies die Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 23. Juli 2000 ab, soweit es darauf eintrat.
C.- A.________ hat mit Eingabe vom 13. September 2000 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
Sie beantragt, den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die kantonale Instanz zurückzuweisen. Gerügt wird eine Verletzung der Begründungspflicht, wie sie sich aus Art. 4 aBV ergibt. Für das bundesgerichtliche Verfahren beantragt die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Vernehmlassungen des Kassationsgerichts und des Beschwerdegegners sind nicht eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Die Beschwerdeführerin hat mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht, das Urteil des Obergerichts habe die verfassungsrechtliche Begründungspflicht verletzt. Das Kassationsgericht hat die erhobene Rüge abgelehnt.
Sollte sich im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde ergeben, dass es die behauptete Verfassungsverletzung zu Unrecht verneint hat, so würde sein Entscheid seinerseits das betreffende Verfassungsrecht verletzen.
Die von der Beschwerdeführerin eingereichte staatsrechtliche Beschwerde richtet sich daher zu Recht nur gegen den Entscheid des Kassationsgerichts; das Urteil des Obergerichts war nicht mitanzufechten (BGE 104 Ia 131 E. 2b S. 137; 111 Ia 353 E. 1b S. 354).
b) Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, ist die staatsrechtliche Beschwerde rein kassatorischer Natur (BGE 121 I 326 E. 1b S. 328 mit Hinweisen). Zulässig ist somit grundsätzlich einzig das Rechtsbegehren, den Beschluss des Kassationsgerichts aufzuheben. Gegebenenfalls hätte das Kassationsgericht - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des vorliegenden Verfahrens - ohne besondere Anweisung durch die erkennende Abteilung neu zu entscheiden (dazu BGE 112 Ia 353 E. 3c/bb S. 354 mit Hinweis). Der Rückweisungsantrag der Beschwerdeführerin ist demnach überflüssig.
c) Die staatsrechtliche Beschwerde ist als subsidiäres Rechtsmittel (Art. 84 Abs. 2 OG) nur zulässig, soweit für die erhobene Rüge nicht auch die Berufung zur Verfügung steht. Das Bundesgericht überprüft auf Berufung hin, ob die kantonale Behörde das Ergebnis der Beweisführung festgestellt und seine tatsächlichen Annahmen begründet hat (Art. 51 Abs. 1 lit. c OG; BGE 119 II 478; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 169, Fn. 37). Mit Berufung kann auch verlangt werden, dass der festgestellte Sachverhalt ergänzt werde, wenn das Gericht prozessordnungskonform aufgestellte Sachbehauptungen zu Unrecht für unerheblich gehalten oder übersehen hat (Art. 64 OG; BGE 115 II 484 E. 2a, mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin beschwert sich darüber, dass die Urteilsbegründung des Obergerichts zum Scheidungspunkt wörtlich dieselbe sei wie schon im Beschluss vom 11. September 1998 zur unentgeltlichen Rechtspflege, was zeige, dass sich das Obergericht mit der Begründung in der kantonalen Berufung vom 2. November 1998 und mit der mündlichen Replik vom 16. September 1999 nicht auseinander gesetzt habe. Die aus Art. 4 aBV folgende Prüfungs- und Begründungspflicht verlange, dass sich die entscheidende Behörde ausdrücklich auch dazu äussere, welche Vorbringen einer Partei sie aus welchen Gründen für unbegründet oder unwesentlich erachte.
Eine derartige Anforderung ergibt sich aus der Begründungspflicht, wie sie das Bundesrechtspflegegesetz vorsieht und im Berufungsverfahren überprüft werden kann, nicht. Ob sie sich aus Verfassungsrecht ergibt, ist im Rahmen der von der Beschwerdeführerin erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde zu beurteilen, auf welche demnach einzutreten ist.
2.- a) Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass eine Behörde die Vorbringen der vom Entscheid Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.
Daraus folgt die grundsätzliche verfassungsrechtliche Pflicht, einen Entscheid zu begründen (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 112 Ia 107 E. 2a S. 2b S. 109; 111 Ia 2 E. 4a S. 4; 107 Ia 246 E. 3a S. 248). Die Begründungspflicht ist indessen nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die urteilende Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 124 V 180 E. 1a S. 181; 121 I 54 E. 2c S. 57; 117 Ib 481 E. 6b bb S. 492; 112 Ia 107 E. 2b, mit Hinweisen).
b) Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach ausdrücklich zu begründen wäre, weshalb bestimmte Vorbringen unwesentlich sind, trifft demnach nicht zu und würde die Anforderungen an die Entscheidbegründung überspannen. Das Obergericht ist auf vier Seiten seines Entscheides auf die Zerrüttungsursachen eingegangen. Es hat zwar weitgehend die Ausführungen im Beschluss vom 11. September 1998 wiederholt, mit denen es damals bereits ausführlich begründet hatte, weshalb die Berufung im Scheidungspunkt aussichtslos sei.
Dass die Begründung wörtlich die gleiche gewesen wäre, trifft in dieser absoluten Form indessen nicht zu. So wird im Urteil vom 23. Dezember 1999 zusätzlich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1991 aus Unzufriedenheit mit der finanziellen Situation die Ehe habe verlassen wollen, bezüglich des Abbruchs des Intimlebens im Mai 1992 wird auf einen weiteren sexuellen Kontakt an Weihnachten 1992 hingewiesen, und unter Bezugnahme auf die Befragung durch das Obergericht wird erwähnt, dass von der Beschwerdeführerin, wenn sie der Ehe tatsächlich noch Kredit gäbe, zu erwarten gewesen wäre, dass sie sich aktiv um den Beschwerdegegner gekümmert und nicht einfach "gewartet und gebetet" hätte.
c) Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass das Obergericht nicht auf ihre Widerlegung verschiedener vom Beschwerdegegner behaupteter Zerrüttungsursachen eingegangen sei. Darin liegt aber keine Verletzung der Begründungspflicht.
Das Obergericht musste in seinem Urteil darlegen, aus welchen Gründen es die Ehe als zerrüttet erachtet, auf welche tatsächlichen Feststellungen es sich dabei stützte und weshalb es diese als erwiesen erachtete. Damit war das Urteil hinreichend begründet. Es brauchte nicht zusätzlich noch dargelegt zu werden, welche tatsächlichen Behauptungen des Beschwerdegegners über die Zerrüttungsursachen unbewiesen geblieben sind oder im Beweisverfahren widerlegt wurden.
Dass das Obergericht auf die Relativierung einzelner Vorkommnisse in den Rechtsschriften der Beschwerdeführerin nicht näher eingegangen ist, stellt ebenfalls keine Verletzung der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht dar, zumal nicht verlangt ist, dass sich das Gericht mit jedem einzelnen Vorbringen ausführlich auseinander setzt. Dem Urteil des Obergerichts lässt sich ohne weiteres entnehmen, welche entscheidwesentlichen tatsächlichen Annahmen es getroffen hat und auf welche Akten und Aussagen es sich dabei stützte. Das ist hinreichend.
3.- Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Art. 152 OG) gestellt.
Doch musste ihre Beschwerdeführung, die sich einzig auf die Verletzung der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht stützte, angesichts des ausführlich begründeten Urteils des Obergerichts als von vornherein aussichtslos erscheinen. Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist ihren finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen (Art. 153a Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdegegner nicht zuzusprechen, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde und ihm somit keine Aufwendungen entstanden sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. November 2000
Im Namen der II. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: