BGer C 251/2000
 
BGer C 251/2000 vom 09.11.2000
[AZA 7]
C 251/00 Vr
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiberin Helfenstein
Urteil vom 9. November 2000
in Sachen
J.________, 1965, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsschutz X.________,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, Beschwerdegegner,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Mit Verfügung vom 13. November 1998 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (nachfolgend:
AWA) den 1965 geborenen J.________ wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften bzw. Weisungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Bezirk Y.________ (nachfolgend: RAV) für die Dauer von 36 Tagen ab 20. Oktober 1998 in der Anspruchsberechtigung ein.
B.- Die von J.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 5. Juni 2000 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt J.________ beantragen, die vorinstanzlich bestätigte Einstellungsverfügung sei aufzuheben; eventualiter sei die Einstellungsdauer herabzusetzen.
Das AWA verzichtet auf eine Stellungnahme, während sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht vernehmen lässt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgen einer Weisung des Arbeitsamtes, namentlich bei Ablehnung einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) und die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG, Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.
Zu ergänzen ist, dass der Einstellungstatbestand der Missachtung einer Weisung des Arbeitsamtes im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG auch dann gegeben ist, wenn der Versicherte der arbeitsamtlichen Aufforderung, sich bei einer bestimmten Firma um eine Stelle zu bewerben, keine Folge leistet (ARV 1986 Nr. 5 S. 22, nicht veröffentlichtes Urteil H. vom 14. Dezember 1999, C 101/99). Grundsätzlich gilt jedes das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages (ver-)hindernde Verhalten des Versicherten als (verschuldete) Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit. Entsprechend gilt nach der Praxis eine zumutbare Arbeit auch als abgelehnt, wenn der Arbeitslose sich gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, insbesondere um ein Vorstellungsgespräch bemüht (unveröffentlichtes Urteil O. vom 7. August 1985, C 19/85) oder bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt (BGE 122 V 38 Erw. 3b mit Hinweisen; zum Ganzen vgl. Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 257 f.).
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass arbeitslose Personen gemäss Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG zur unverzüglichen Annahme einer zumutbaren Arbeit verpflichtet sind. Dabei ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, es sei denn, einer der in Art. 16 Abs. 2 lit. a bis i AVIG abschliessend aufgezählten Ausnahmetatbestände ist gegeben (vgl. BGE 124 V 63 Erw. 3b).
2.- a) Es steht fest, dass der Beschwerdeführer vom RAV mit Stellenzuweisungen vom 24. September und 19. Oktober 1998 aufgefordert worden ist, sich bei zwei Restaurants um eine Stelle zu bewerben. In der Meldung über das Ergebnis der Bewerbung zuhanden des RAV vom 19. Oktober 1998 gab der Beschwerdeführer betreffend die Stelle als Küchengehilfe im Restaurant C.________ an, er habe sich am 6. Oktober 1998 beworben. In der Rubrik "Ergebnis" notierte er "war nicht zu erreichen". Bezüglich der Stelle als Küchengehilfe/Pizzaiolo im Restaurant B.________ gab er am 25. Oktober 1998 an, er habe am 19., 20., 21., und 22. Oktober 1998 jeweils am Morgen und Abend telefoniert. Herr T.________ sei nicht zu erreichen gewesen (10. 00 und 14.00 Uhr). Zudem findet sich auf der Meldung seine Bemerkung "Möglichkeit im Restaurant A.________ Vertrag (60 %) zu verlängern, Kündigungsaufhebung".
In Anbetracht dieser Sachlage sind Vorinstanz und Verwaltung zu Recht davon ausgegangen, dass sich damit der Beschwerdeführer nicht ernsthaft um ein Vorstellungsgespräch bemüht hat und deshalb in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist.
b) Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorgebracht wird, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
Zunächst erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Anrufe gerade bei beiden Restaurants telefonisch niemanden erreichen konnte, um einen Vorstellungstermin zu vereinbaren, wobei überdies bei einer Stellenzuweisung eine Mobiltelefon-Nummer der zuständigen Person angegeben worden war.
Indes kann die Frage, ob und allenfalls wie oft der Beschwerdeführer überhaupt versucht hat, die beiden Restaurants telefonisch zu erreichen und ob tatsächlich nie eine zuständige Person erreichbar war, offen bleiben, da es ohnehin als ungenügend betrachtet werden muss, wenn ein Versicherter nach telefonischem Nichterreichen der zuständigen Kontaktperson weitere Bewerbungsbemühungen unterlässt.
Es steht ausser Frage, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht jedenfalls zuzumuten gewesen wäre, dass er sich - gerade bei erfolglosen telefonischen Kontaktversuchen - schriftlich bewirbt oder sogar persönlich beim Restaurant vorbeigeht.
Dass er sich auch schriftlich beworben, jedoch keine Kopien erstellt hat, ist nicht glaubwürdig und muss deshalb als Schutzbehauptung gewertet werden, bringt der Beschwerdeführer diesen Einwand doch erst jetzt vor, während er im vorinstanzlichen Verfahren noch geltend gemacht hatte, es sei übertrieben, auch eine schriftliche Bewerbung zu fordern.
Zudem gab das Restaurant C.________ in der Meldung über die Bewerbung vom 2. Oktober 1998 an, Herr J.________ habe sich bei ihnen nicht gemeldet.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, bei einer der zugewiesenen Stellen habe es sich um eine Tätigkeit als Pizzaiolo gehandelt; obwohl er eine Ausbildung in der Gastronomie absolviert habe, sei ihm die italienische Küche unbekannt und zudem habe er vor seiner Arbeitslosigkeit jeweils als Chauffeur gearbeitet. Soweit der Versicherte damit geltend machen will, die ihm zugewiesenen Arbeiten seien ihm nicht zumutbar gewesen, dringt er mit seinem Einwand schon deshalb nicht durch, weil in der Stellenzuweisung des Restaurants B.________ als Anforderung ausdrücklich erwähnt wurde, "muss in der Küche gearbeitet haben; muss gewillt sein, die Arbeit als Pizzaiolo zu lernen". Zudem ist mit Blick auf die Zumutbarkeitsvoraussetzungen gemäss Art. 16 AVIG nicht ersichtlich, inwiefern die Tätigkeiten als Küchengehilfe dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sein sollten, zumal das Restaurant C.________ lediglich eine Qualifikation als Angelernter und Erfahrung in kalter und warmer Küche forderte. Dass die Arbeit nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherte Rücksicht nimmt (Art. 16 Abs. 2 lit. b), kann angesichts der Ausbildung des Beschwerdeführers nicht gesagt werden; Hinweise für einen anderen Unzumutbarkeitsgrund sind ohnehin nicht ersichtlich.
Der Vollständigkeit halber ist schliesslich zu erwähnen, dass der Versicherte auch nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten könnte, dass allenfalls die Möglichkeit bestand, den Vertrag im Restaurant A.________ zu verlängern, wie er das auf der Meldung über das Ergebnis der Bewerbung vom 25. Oktober 1998 vermerkt hatte. Um ein Verschulden verneinen zu können, genügt es nach der Rechtsprechung nicht, dass eine andere Stelle in Aussicht steht; diese müsste dazu jedenfalls zugesichert sein, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall war (nicht veröffentlichtes Urteil R. vom 2. September 1999, C 61/99).
Damit ergibt sich, dass der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt ist.
c) Die verfügten 36 Tage liegen im unteren Bereich des schweren Verschuldens (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV). Dies ist nach Lage der Akten und in Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Ermessensprüfung nicht zu beanstanden (Art. 132 OG; BGE 122 V 42 Erw. 5b).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für
Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 9. November 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: