[AZA 1/2]
4P.99/2000/rnd
I. ZIVILABTEILUNG
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10. November 2000
Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter,
Präsident, Klett, Nyffeler und Gerichtsschreiberin Senn.
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In Sachen
Sadri Sener Insaat Sanayi Ve Ticaret A.S., (auch Sadri Sener Construction Co.), Acibadem Cad Rauf Psa Han Sok. 42, TR-Istanbul, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Wyss, Münstergasse 2, Postfach 4081, 8022 Zürich,
gegen
You One Engineering & Construction Company Ltd. , Seosomundong 75-95, Chung-Ku, ROK-Seoul, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas C. Ulmer, Rue du Rhône 43, 1204 Genf, Schiedsgericht IHK Genf, p.a. Herrn Dr. Hans-Jürg Schürmann, Einzelschiedsrichter, Limmatquai 3, 8001 Zürich,
betreffend
Art. 85 lit. c OG sowie Art. 190 Abs. 2 lit. d und e IPRG
(internationales Schiedsgerichtsverfahren), hat sich ergeben:
A.- Mit Vertrag vom 28. Oktober 1993 verpflichtete sich die You One Engineering & Construction Company Ltd. (im Folgenden:
You One) gegenüber dem russischen Verteidigungsministerium als Grundeigentümer zum Bau von 1'753 Wohnungen in Boguchar. Die You One liess den Grossteil der Arbeiten durch die Sadri Sener Insaat Sanayi Ve Ticaret A.S., (auch Sadri Sener Construction Co.; im Folgenden: Sadri Sener) als Subunternehmerin ausführen. Sowohl der Hauptwerkvertrag vom 28. Oktober 1993 als auch die vom 29. Oktober und 18. November 1993 datierenden Verträge mit dem Subunternehmer sahen vor, dass das Wohnbauprojekt bzw. die entsprechenden Arbeiten bis zum 30. September 1994 abgeschlossen sein sollten.
Mit Schreiben vom 17. September 1994 kündigte die You One die beiden Unterwerkverträge mit der Sadri Sener, unter anderem weil die Sadri Sener die geschuldeten Bankgarantien nicht beigebracht habe, für die Verzögerung des Baufortschritts verantwortlich und nicht in der Lage sei, die nötigen Materialien und Arbeitskräfte zu beschaffen und zu bezahlen. Die You One übernahm die Baustelle einschliesslich der vorhandenen Materialien, Werkzeuge und Maschinen der Sadri Sener.
B.- Gestützt auf eine in beiden Unterwerkverträgen enthaltene Schiedsklausel legten die You One mit Eingabe vom 31. Oktober 1994 und die Sadri Sener mit Eingabe vom 1. November 1994 die Streitsache dem IHK-Schiedsgericht in Genf vor. Die You One beantragte im Wesentlichen die Feststellung, dass die Unterwerkverträge rechtsgültig gekündigt worden seien und dass sie zur Übernahme der Materialien, Werkzeuge und Maschinen der Sadri Sener berechtigt gewesen sei, sowie die Verurteilung der Sadri Sener zur Bezahlung von mindestens DM 52'270'168.-- als Entschädigung für die Fertigstellungskosten sowie mindestens DM 5'953'800.-- als Konventionalstrafe, je zuzüglich 8 % Zins seit Fälligkeit. Die Sadri Sener beantragte die Abweisung dieser Begehren und die Verurteilung der You One zur Bezahlung von mindestens DM 5'000'000.-- zuzüglich 8 % Zins seit 8. November 1994 sowie zur unbeschwerten Herausgabe der übernommenen Gegenstände unter Entschädigung für allfällige Wertverminderungen infolge Benutzung, unsachgemässer Aufbewahrung oder Verwendung, ungenügenden Unterhalts, Verlust oder Diebstahl. Der Einzelschiedsrichter vereinigte die beiden Verfahren, wobei er die Begehren der Sadri Sener als Widerklagebegehren im von der You One eingeleiteten Verfahren betrachtete. Die Parteien einigten sich darauf, dass zunächst in einem Teilentscheid darüber entschieden werden solle, ob eine der Parteien grundsätzlich haftbar sei, über den Umfang der Haftung aber erst später zu urteilen sei.
Mit Vorentscheid vom 28. April 1997 befand der Einzelschiedsrichter, die von der You One ausgesprochene Kündigung der Unterwerkverträge sei rechtsgültig erfolgt; es bestehe eine grundsätzliche Haftbarkeit der Sadri Sener für die Kosten der Fertigstellung des Projekts, aber auch der You One für die Widerklagebegehren der Sadri Sener. Eine Haftbarkeit der Sadri Sener für Konventionalstrafen bestehe nicht.
Die You One modifizierte hierauf ihre Rechtsbegehren und verlangte nunmehr die Verurteilung der Sadri Sener zur Bezahlung von DM 21'533'160.-- als Entschädigung für die Fertigstellungskosten zuzüglich 8 % Zins ab Fälligkeit. In der Folge verglichen sich die Parteien in Bezug auf das Begehren der Sadri Sener um Herausgabe der von der You One anlässlich der Kündigung übernommenen Gegenstände. Mit Endentscheid vom 15. März 2000 verpflichtete der Einzelschiedsrichter die Sadri Sener, der You One DM 20'642'271.-- zu bezahlen, zuzüglich 8 % Zins auf DM 5'520'783.-- seit
31. Oktober 1994 sowie auf DM 15'121'488.-- seit 6. September 1995.
C.- Die Sadri Sener hat gegen den Teil- und den Endentscheid des Einzelschiedsrichters staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, diese aufzuheben. Gleichzeitig ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Am 5. Mai 2000 reichte sie ein vom Einzelschiedsrichter erstelltes Addendum zu den Akten, mit dem eine Verwechslung der Parteibezeichnungen in Dispositivziffer 4 des Endentscheids (Spruchkostenverteilung) berichtigt wurde.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2000 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Anordnung der Sicherstellung ihrer allfälligen Parteientschädigung gemäss Art. 150 Abs. 2 OG. Mit Verfügung vom 20. Juni 2000 wies der Präsident der I. Zivilabteilung dieses Begehren ab. Mit Verfügung vom 24. Juli 2000 verweigerte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Die Beschwerdegegnerin und der Einzelschiedsrichter beantragen in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die angefochtenen Entscheide sind in englischer Sprache ergangen. Die Beschwerdeschrift und die Vernehmlassung des Einzelschiedsrichters sind in deutscher, die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin in französischer Sprache abgefasst. Nach Art. 37 Abs. 3 OG wird ein Urteil des Bundesgerichts in einer schweizerischen Amtssprache verfasst.
Massgebend ist in der Regel die Sprache des angefochtenen Entscheids. Handelt es sich dabei nicht um eine schweizerische Amtssprache, ist auf die von den Parteien verwendete Sprache abzustellen. Für den hier vorliegenden - in Art. 37 Abs. 3 OG nicht ausdrücklich geregelten - Fall, dass die Parteien ihre Rechtsschriften in unterschiedlichen Amtssprachen verfasst haben, steht dem Bundesgericht nach seiner Praxis die Wahl unter den verwendeten Sprachen zu, wobei es im Allgemeinen jener der Beschwerdeschrift den Vorzug gibt. Dementsprechend wurde das Instruktionsverfahren in deutscher Sprache geführt und wird auch der vorliegende Entscheid auf Deutsch abgefasst.
2.- Die Ergreifung der staatsrechtlichen Beschwerde ist grundsätzlich nur gegen letztinstanzliche Endurteile zulässig.
Nach Art. 87 Abs. 3 OG können mit der Beschwerde gegen den Endentscheid auch Vor- und Zwischenentscheide, die nicht selbständig anfechtbar waren oder auf deren selbständige Anfechtung verzichtet wurde, angefochten werden. Auf die Beschwerde ist demnach auch insoweit einzutreten, als sie sich gegen den Vorentscheid vom 28. April 1997 richtet.
3.- Die Beschwerdeführerin wirft dem Einzelschiedsrichter vor, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben, indem er rechtzeitig eingereichte Beweise nicht beachtet habe. Zu Recht habe er in seinem Teilentscheid die Einrede der Beschwerdeführerin geprüft, die Verzögerungen der Projektausführung seien durch Fehlen eines Pläneablieferungsplanes ("Drawing Schedule") und durch verspätete Aushändigung von Plänen ("Phase 4 drawings") verursacht worden (sog. "Drawing Defense"). Er habe aber die Einrede mit der Begründung verworfen, die Beschwerdeführerin habe auf die Aufforderung, Belege zum Nachweis entsprechender Beanstandungen zu bezeichnen, lediglich mit Schreiben vom 16. August 1996 reagiert, in dem keine tauglichen Beweise bezeichnet würden. Dabei habe der Einzelschiedsrichter offensichtlich übersehen, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Eingabe vom 12. August 1996 die Edition genau spezifizierter Dokumente verlangt und zahlreiche Dokumente eingereicht habe.
Namentlich habe es sich dabei um Ausschnitte aus einer Forderungsklage der Beschwerdegegnerin gegen das russische Verteidigungsministerium vom März 1995 gehandelt, worin die Beschwerdegegnerin ihrerseits die Entschädigung von Verlusten u.a. aus verspäteter Genehmigung von Plänen verlangt habe.
Die Beschwerdegegnerin habe also gegenüber ihrem Besteller die gleiche "Drawing Defence" erhoben wie die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren; die in jenem Verfahren geltend gemachten Vorfälle datierten teilweise vor dem 17. September 1994. Der Einzelschiedsrichter habe diese Urkunden zunächst ausdrücklich zum Beweis zugelassen, sie dann aber - offensichtlich aus Versehen - übergangen, was eine Gehörsverweigerung bzw. eine formelle Rechtsverweigerung darstelle.
a) Nach Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG kann ein Schiedsentscheid wegen Verletzung des Gehörsanspruchs angefochten werden. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist in der revidierten Bundesverfassung, die seit 1. Januar 2000 in Kraft steht, in Art. 29 Abs. 2 geregelt. Inhaltlich hat sich damit an dem früher aus Art. 4 aBV abgeleiteten Gehörsanspruch, dessen Verletzung als formelle Rechtsverweigerung zu werten ist (BGE 121 III 331 E. 3c S. 334), nichts geändert.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts entfliesst dem Gehörsrecht insbesondere der Anspruch der Parteien, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise einzubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden oder an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 119 Ib 12 E. 4 S. 17 f. mit Hinweis). Aus dem Äusserungsrecht der Parteien folgt auch deren Anspruch, mit rechtserheblichen Vorbringen gehört zu werden. Die urteilende Behörde hat daher die im Rahmen der Anhörung und Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung von den Beteiligten beigebrachten Informationen, Argumente, Beweise und Beweisanträge zu prüfen und zu würdigen, soweit sie für die Entscheidfindung bedeutsam sind (BGE 121 III 331 E. 3b S. 333 mit Zitat). Dabei ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Entscheides oder eventuell aus einer davon abweichenden Meinung der Rechtsmittelinstanz, was entscheiderheblich ist (BGE 121 III 331 E. 3b S. 333).
b) Der Einzelschiedsrichter erwog in seinem Vorentscheid vom 28. April 1997, gemäss den Unterwerkverträgen sei die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, innert 15 Tagen seit der Vertragsunterzeichnung die Übereinstimmung des "Drawing Schedule" mit dem Baufortschrittsplan ("Construction Schedule") zu prüfen, um sicherzustellen, dass die Pläne rechtzeitig zur Verfügung stünden; Säumnis habe die Überwälzung des vollen Risikos zur Folge. A fortiori hätte die Beschwerdeführerin auch das gänzliche Fehlen eines "Drawing Schedule" beanstanden müssen und trage bei Säumnis das entsprechende Risiko. Die Unterwerkverträge sähen weiter vor, dass die Beschwerdeführerin im Falle verspäteter Planlieferungen der Beschwerdegegnerin die entsprechenden Bauverzögerungen mittels einer "Time Impact Study" nachzuweisen habe, wenn sie Entschädigung verlangen wolle. Die Beschwerdeführerin behaupte nicht, dieser Vorschrift gefolgt zu sein.
Immerhin sei zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die verspätete Ablieferung von Plänen bei der Beschwerdegegnerin überhaupt gerügt habe. Mit Schreiben vom 8. August 1996 wurde daher der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, entsprechende Beweisanträge einzureichen.
Nach der Auffassung des Einzelschiedsrichters vermochte also der Nachweis des Fehlens eines "Drawing Schedule" und der verspäteten Einreichung von Plänen zur Entlastung der Beschwerdeführerin allein nicht zu genügen, sondern sie hätte nachweisen müssen, dass sie gegenüber der Beschwerdegegnerin entsprechende Beanstandungen geäussert hatte. Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Auffassung als ordre-public-widrig im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst ein Entscheid gegen den Ordre public, wenn er fundamentale Rechtsgrundsätze in einer Weise verletzt, welche ihn mit der massgebenden Rechts- und Wertordnung schlechterdings unvereinbar erscheinen lässt. Der Anfechtungsgrund von Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG ist einheitlich im Sinne eines universellen, vom anwendbaren materiellen Recht unabhängigen Ordre public zu verstehen. Er soll Entscheide verhindern, die nach schweizerischem Verständnis den in den Kulturstaaten und daher überstaatlich geltenden rechtlichen oder sittlichen Grundauffassungen widersprechen. Zu diesen Fundamenten der Rechtsordnung zählen etwa die Grundsätze der Vertragstreue und des Vertrauensschutzes, das Verbot des Rechtsmissbrauchs und der Diskriminierung sowie der Schutz von Handlungsunfähigen (BGE 120 II 155 E. 6a S. 166 ff. mit Hinweisen). Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG bezweckt aber auch, eine gewisse Mindestqualität der schweizerischen internationalen Schiedsentscheide zu gewährleisten (Berti, Zur Anfechtung eines Schiedsentscheides wegen Unvereinbarkeit mit dem Ordre public nach Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG, in: Meier/Siehr [Hrsg. ], Rechtskollisionen, Festschrift für Anton Heini, Zürich 1995, S. 7 f.). Dem Ordre public widerspricht daher auch ein Urteil, das unter einem inneren Widerspruch leidet (Pra 84 [1995] Nr. 204, E. 2b S. 671; Vischer, IPRGKommentar, Zürich 1993, N. 32 zu Art. 17).
bb) Auch eine Schiedsgerichtsbeschwerde hat den Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG zu entsprechen (BGE 115 II 288 E. 4 S. 293 mit Hinweis). Es genügt daher nicht, der Auffassung des Schiedsgerichtes lediglich die eigene, abweichende Auffassung entgegenzuhalten und zu behaupten, Erstere stehe im Widerspruch zum Ordre public; vielmehr ist im Einzelnen zu zeigen, inwiefern dies der Fall sein soll, und welche fundamentalen Rechtsgrundsätze verletzt sein sollen (BGE 119 II 380 E. 3c S. 383). Da der Begriff des Ordre public enger ist als derjenige der Willkür, reicht selbst eine offensichtlich falsche oder aktenwidrige Feststellung für sich allein nicht aus, um einen internationalen Schiedsgerichtsentscheid aufzuheben (BGE 121 III 331 E. 3a S. 333 mit Hinweisen). Weiter ist zu beachten, dass der Ordre public im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG eine reine Unvereinbarkeitsklausel darstellt, ihm also lediglich eine Abwehrfunktion zukommt, ohne dass er die streitige Rechtsbeziehung positiv zu gestalten vermöchte (BGE 120 II 155 E. 6a S. 166 f. mit Hinweisen). Die Aufhebung des angefochtenen Entscheids rechtfertigt sich schliesslich nur, wenn dieser nicht nur in seiner Begründung, sondern auch im Ergebnis, wie es sich aus dem Dispositiv ergibt, gegen den Ordre public verstösst (a.a.O., S. 167, mit Hinweisen).
cc) Die Beschwerdeführerin führt aus, es sei unbestritten Sache der Beschwerdegegnerin gewesen, der Beschwerdeführerin ein "Drawing Schedule" auszuhändigen und ihr die endgültig genehmigten Pläne vorzulegen. Es sei erstaunlich und unverständlich, dass der Schiedsrichter der Beschwerdeführerin die wegen Fehlens eines "Drawing Schedule" bestehende Unmöglichkeit, den von ihr vertragsgemäss anzustellenden Vergleich von "Drawing Schedule" und "Construction Schedule" vorzunehmen, als Vertragsverletzung anlaste. Damit werde die Beschwerdegegnerin von klaren und unbestrittenen vertraglichen Verpflichtungen befreit bzw. würden diese auf die Beschwerdeführerin überwälzt. Dies widerspreche dem Grundsatz der Vertragstreue und erweise sich damit als ordrepublic-widrig.
Zudem habe der Einzelschiedsrichter die im Zusammenhang mit der "Drawing Defense" geprüften Dokumente sachfremd gewürdigt.
In der Sache geht es hier nicht um die Anwendung des Grundsatzes der Vertragstreue, sondern um die Auslegung der Unterwerkverträge hinsichtlich der Rechtsfolgen des Fehlens eines "Drawing Schedule" und verspäteter Planablieferungen.
In der unrichtigen Rechtsanwendung bei der Auslegung von Verträgen liegt kein Verstoss gegen den Ordre public im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG; die Rüge ist insoweit unbegründet. Soweit die Beschwerdeführerin die unrichtige Beweiswürdigung rügt, fehlen jegliche Ausführungen darüber, inwiefern darin eine Verletzung des Ordre public läge; auf diese Rüge ist nicht einzutreten.
c) Da somit die Auffassung des Einzelschiedsrichters den Rügen der Beschwerdeführerin standhält, ist die Frage der Entscheidwesentlichkeit von Beweisanträgen nach ihr zu beurteilen. Da mit den von der Beschwerdeführerin umschriebenen Ausschnitten aus einer angeblichen Forderungsklage der Beschwerdegegnerin lediglich das Bestehen von Verzögerungen in der Planablieferung, nicht aber die Äusserung entsprechender Beanstandungen durch die Beschwerdeführerin nachgewiesen werden könnten, taugen sie zum Vornherein nicht zur Erbringung des angeforderten Entlastungsbeweises. Damit fehlt ihnen die Entscheidrelevanz, so dass ihre fehlende Berücksichtigung keine Gehörsverletzung darstellt. In Bezug auf die übrigen angeblich mit Schreiben vom 12. August 1996 bezeichneten und vom Einzelschiedsrichter übergangenen Dokumente führt die Beschwerdeführerin aus, es handle sich um Zeichnungen, die überhaupt nicht oder nur mit mehrmonatiger Verspätung genehmigt worden seien, sowie um "zahlreiche Monierungen der Beschwerdeführerin aus jener Zeit". Erstere Beweise sind nach dem bereits Gesagten nicht entscheiderheblich.
Auch in Bezug auf die "Monierungen" wird die Entscheidrelevanz von der Beschwerdeführerin ungenügend substanziiert, da sie nicht ausführt, was Gegenstand der Monierungen war und inwiefern in diesen die Säumnisse der Beschwerdegegnerin in angemessener Weise gerügt wurden. Das Bundesgericht prüft im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 118 Ia 64 E. 1b S. 67; 117 Ia 10 E. 4b S. 11; 115 Ia 183 E. 3 S. 185). Um diesen Anforderungen zu genügen, hätte die Beschwerdeführerin die übergangenen Dokumente genau bezeichnen und darlegen müssen, inwiefern diese sich auf den Entscheid ausgewirkt hätten. Dem Bundesgericht kann nicht zugemutet werden, aufgrund der vagen Angaben der Beschwerdeführerin selbst in den Akten nachzuforschen, ob und welche weiteren Dokumente hätten beachtet werden müssen. Im Übrigen hat der Einzelschiedsrichter auf einige der mit Eingabe vom 12. August 1996 bezeichneten Dokumente im Zusammenhang mit der "Drawing Defense" ausdrücklich Bezug genommen und sie gewürdigt. Dies zeigt, dass der Verzicht auf ausdrückliche Prüfung der nicht erwähnten Dokumente auf antizipierter Beweiswürdigung beruht.
Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG bildet keine Handhabe, um die unrichtige antizipierte Beweiswürdigung zu rügen. Die Rüge ist auch aus diesem Grund nicht zu hören.
4.- Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der Einzelschiedsrichter habe ihren Gehörsanspruch verletzt, indem er die Einholung einer Expertise über die Frage, ob ein zügigerer Baufortschritt überhaupt möglich gewesen wäre, sowie die Anordnung der Edition diverser Urkunden ohne nähere Begründung als nicht notwendig erachtet habe.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Expertise sei entscheidwesentlich, da die Kündigung der Unterwerkverträge unzulässig gewesen sei, sofern ein zügigerer Baufortschritt gar nicht möglich gewesen wäre. Der Einzelschiedsrichter hat in seinem Vorentscheid festgehalten, die Beschwerdeführerin sei wiederholt nicht in der Lage gewesen, genügend angemessen ausgebildete Arbeitskräfte zu beschaffen, und habe zudem die beschäftigten Arbeitskräfte teilweise nicht rechtzeitig entlöhnt. Beides habe die Beschwerdegegnerin nach den Vertragsbestimmungen zur Vertragsauflösung berechtigt. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander und ficht weder die Feststellung der genannten Umstände noch deren Qualifikation als zulässige Kündigungsgründe an. Damit ist die Entscheidwesentlichkeit der Expertise nicht substanziiert und eine Gehörsverletzung nicht dargetan. Mit den zur Edition beantragten Urkunden wollte die Beschwerdeführerin offenbar nachweisen, dass Verzögerungen, namentlich durch verspätete Genehmigung von Plänen, durch den Hauptbesteller verursacht worden waren. Damit widerspricht sie der eigenen Behauptung, ein zügigerer Baufortschritt wäre gar nicht möglich gewesen. Im Übrigen sind solche Beweise nicht entscheidwesentlich (vgl.
E. 3b und c).
5.- Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der Einzelschiedsrichter habe die aus dem Gehörsanspruch fliessende Begründungspflicht verletzt, indem er im Endentscheid vom 15. März 2000 zwar zunächst festgehalten habe, die Kosten seien im Verhältnis 2/3 zu 1/3 aufzuteilen, und der Beschwerdegegnerin dementsprechend 2/3 und der Beschwerdeführerin 1/3 der Verfahrenskosten auferlegt habe, sodann aber ohne weitere Begründung die Beschwerdeführerin verpflichtet habe, der Beschwerdegegnerin USD 11'000.-- als Prozessentschädigung zu bezahlen, und auf den Zuspruch einer Prozessentschädigung an die Beschwerdeführerin verzichtet habe.
Darin liege ein offensichtliches Versehen und damit eine formelle Rechtsverweigerung.
Der Entscheid über die Kostenverteilung braucht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel nicht begründet zu werden (BGE 111 Ia 1 f.). Damit stösst der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht ins Leere.
Auch von formeller Rechtsverweigerung kann keine Rede sein, überging doch der Einzelschiedsrichter die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht; er entschied über diese mit dem Verzicht auf den Zuspruch einer Prozessentschädigung in negativem Sinne. Soweit die Beschwerdeführerin den "inneren, unüberbrückbaren Widerspruch" als Verletzung des Ordre public rügt, kann ihr ebenso wenig gefolgt werden. Der Einzelschiedsrichter setzte die bezüglich der Verfahrenskosten getroffene Aufteilung lediglich "as a matter of principle", d.h. als Grundsatz, fest. Dies verbot jedenfalls unter dem beschränkten Gesichtswinkel des Ordre public nicht, in Bezug auf die Parteikosten eine vom Grundsatz abweichende Regelung zu treffen, denn darin liegt kein unauflösbarer Widerspruch.
6.- Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Berichtigung der verwechselten Parteibezeichnungen in Dispositivziffer 4 des angefochtenen Endentscheids vom 15. März 2000 ist gegenstandslos geworden, nachdem der Einzelschiedsrichter mit dem Addendum vom 27. April 2000 die entsprechende Berichtigung vorgenommen hat.
7.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichts- und die Parteikosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG ). Der Einzelschiedsrichter beantragt auch für sich die Ausrichtung einer Prozessentschädigung. Für einen solchen Anspruch besteht aber keine Rechtsgrundlage, weshalb der Antrag abzuweisen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 35'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.- Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 40'000.-- zu entschädigen.
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht IHK Genf schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. November 2000
Im Namen der I. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: