[AZA 7]
H 41/00 Ge
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Grünvogel
Urteil vom 14. November 2000
in Sachen
1. H.S.________,
2. B.S.________, Beschwerdeführende,
gegen
Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes, Viaduktstrasse 42, Basel, Beschwerdegegnerin,
und
Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel
A.- Der 1933 geborene H.S.________ ist der Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes seit 1995 als nichterwerbstätiges Mitglied angeschlossen. Seit dem
1. Januar 1997 ist seine Ehegattin B.________, geb. 1937, bei der gleichen Ausgleichskasse ebenfalls als Nichterwerbstätige erfasst. Am 2. September 1998 erliess die Ausgleichskasse die Beitragsverfügungen für Nichterwerbstätige für 1995 bis 1998. Dabei stützte sie sich auf die Meldung der kantonalen Steuerbehörde Basel-Stadt vom 2. Juni 1998, welche für die vier im Eigentum eines der Ehegatten befindlichen Liegenschaften nicht deren Steuerwerte, sondern die interkantonalen Repartitionswerte einsetzte.
B.- Die gegen die Beitragsverfügungen erhobene Beschwerde, mit der die Ehegatten die Anwendung der interkantonalen Umrechnungskoeffizienten bemängelten, wies die Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen Basel-Stadt mit Entscheid vom 28. Oktober 1999 ab.
C.- H. (Beschwerdeführer 1) und B. S.________ (Beschwerdeführerin 2) führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sowie die Verfügungen vom 2. September 1998 seien aufzuheben.
Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
b) Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt.
Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.- a) Die kantonale Rekurskommission hat die Bestimmungen über die Höhe und die Bemessung der Beiträge beitragspflichtiger nichterwerbstätiger Versicherter (vgl.
Art. 3 Abs. 1 Satz 2 AHVG), insbesondere beim Vorliegen von Vermögenswerten (Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1, Art. 29 Abs. 2 und Abs. 3 [Fassung vom 1. Januar 1997] AHVV) zutreffend dargelegt. Dabei hat sie, was von den Beschwerdeführenden übersehen wird, auch aufgezeigt, wie der Bundesrat den in Art. 10 Abs. 1 AHVG verwendeten Begriff der "sozialen Verhältnisse" konkretisiert hat (Art. 28 AHVV). Darauf ist zu verweisen.
b) Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die nichterwerbstätigen Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (vgl. BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis).
3.- a) Vorliegend ist einzig streitig, ob die Ausgleichskasse bei der Ermittlung des für die Beitragsberechnung nichterwerbstätiger Personen massgebenden Vermögens bezüglich der Liegenschaften die von der Steuerbehörde gemeldeten interkantonalen Repartitionswerte übernehmen durfte.
b) Vorab ist auf eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hinzuweisen (vgl.
Erw. 1a hievor): Die von der Ausgleichskasse im kantonalen Beschwerdeverfahren am 26. November 1996 ins Recht gelegten Urkunden der Steuerbehörde zeigen eindeutig auf, dass die fraglichen Umrechnungskoeffizienten bereits Gegenstand eines Steuerveranlagungsverfahrens waren. Die Beschwerdeführenden waren nicht nur im Kanton Basel-Stadt steuerpflichtig, sondern wegen einer in C.________ befindlichen Liegenschaft auch im Kanton Graubünden, was eine Ausscheidung des Steuersubstrates nach den in den einzelnen Kantonen steuerpflichtigen Bestandteilen und damit auch die Anwendung der interkantonalen Repartitionswerte notwendig machte.
c) Ob dieser Umstand dazu führt, dass die gegen die Höhe dieser Umrechnungskoeffizienten gerichteten Rügen im Beitragsbemessungsverfahren der AHV nur noch unter dem Blickwinkel das klar ausgewiesenen Irrtums zu prüfen sind (vgl. Erw. 2b hievor), braucht hier allerdings nicht abschliessend beantwortet zu werden. Denn dass die zur approximativen Verkehrswertbestimmung der Liegenschaften angewandten Umrechnungskoeffizienten selbst einer uneingeschränkten Prüfung standhalten, hat die Vorinstanz unter Hinweis auf aktuelle Erhebungen der kantonalen Steuerverwaltung einlässlich dargetan.
Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, überzeugt nicht. Während der steuerrechtlich bedeutsame aktuelle Handelskurs von börsenkotierten Aktien ohne weiteres den Verkehrswert wiedergibt, bedarf es bei Liegenschaften eben eines praktikablen Hilfsmittels, wie es die auf den Steuerwert aufzurechnenden Umrechnungskoeffizienten darstellen, um den ungefähren Verkehrswert zu ermitteln. Ein Abweichen im Einzelfall des dergestalt errechneten Betrages vom tatsächlichen Verkehrswert ist dabei sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten der Betroffenen hinzunehmen (StR 2000 S. 597 Erw. 6-9). Was sodann die erstmals vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht vorgebrachte Behauptung anbelangt, die Ausgleichskasse habe den Beschwerdeführer 1 im Jahre 1994 mit einer Auskunft in die Irre geführt, so handelt es sich dabei um ein unzulässiges Novum (vgl. Erw. 1b hievor). Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich aus dem in BGE 125 V 377 veröffentlichten Urteil G. vom 29. November 1999 etwas zu ihren Gunsten ableiten wollen, ist dies nicht nachvollziehbar, ging es dort doch einzig um die Frage der Beitragsbefreiung wegen geringfügigen Einkommens aus Nebenerwerb.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Gerichtskosten von Fr. 900.- werden Beschwerdeführer 1 auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Gerichtskosten von Fr. 500.- werden
Beschwerdeführerin 2 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV- Stellen, Basel, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 14. November 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: