BGer 1P.710/2000
 
BGer 1P.710/2000 vom 16.11.2000
[AZA 1/2]
1P.710/2000/boh
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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16. November 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Aeschlimann, Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiberin Leuthold.
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In Sachen
Urs Wiesmann, Wellhauserweg 31 F, Frauenfeld, Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Thurgau,
betreffend
Botschaft des Regierungsrates zur Volksabstimmung
vom 26. November 2000, hat sich ergeben:
A.- Die Botschaft des Regierungsrates des Kantons Thurgau zur Volksabstimmung vom 26. November 2000 bezieht sich, wie auf ihrer ersten Seite angegeben ist, auf die beiden folgenden kantonalen Vorlagen:
"1. Gesetz betreffend die Änderung des Einführungsgesetzes
zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1991
2. Beschluss des Grossen Rates über das Kreditbegehren
von 4710000 Franken für den Umbau des Kantonsschulkonvikts
Frauenfeld für das Obergericht
des Kantons Thurgau".
B.- Mit Eingabe vom 11. November 2000 (Postaufgabe:
13. November 2000) erhob Urs Wiesmann beim Bundesgericht "Einspruch" gegen diese Botschaft des Thurgauer Regierungsrates.
Er macht geltend, der "Text" von Ziffer 1 entspreche "nicht dem 'Kern' der Botschaft". Dieser Text sei "Juristendeutsch".
Der Laie werde irregeführt. Nach der Meinung von Urs Wiesmann sollte Ziffer 1 wie folgt lauten: "Wollen Sie als Stimmbürgerinnen und Stimmbürger des Kantons Thurgau die alte Ordnung aufheben und damit die Grundbuch- und Notariatskreise von heute 31 auf 20 reduzieren ?"
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Mit der als "Einspruch" bezeichneten Eingabe wird dem Sinne nach eine staatsrechtliche Beschwerde betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger gemäss Art. 85 lit. a OG erhoben.
b) Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig (Art. 86 OG).
Mit der vorliegenden Beschwerde werden Mängel der Botschaft des Thurgauer Regierungsrates zur Volksabstimmung vom 26. November 2000 gerügt. Die amtlichen Botschaften gehören zu den Vorbereitungen eines Urnenganges (BGE 101 Ia 238). Nach § 81 Abs. 1 des thurgauischen Gesetzes über das Stimm- und Wahlrecht vom 15. März 1995 (StWG) können Stimmberechtigte wegen Verletzung des Stimm- und Wahlrechtes einschliesslich Rechtsverletzungen bei der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen oder Wahlen Rekurs erheben.
Rekursinstanz ist bei kantonalen Abstimmungen das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau (§ 81 Abs. 1 Satz 2 StWG in Verbindung mit § 1 Ziff. 2 der Verordnung des Regierungsrates vom 27. Juni 1995 zum Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht). Der Beschwerdeführer kann somit die behaupteten Mängel der erwähnten Botschaft des Regierungsrates mit Rekurs beim Departement für Inneres und Volkswirtschaft vorbringen. Er muss nach Art. 86 OG zunächst dieses kantonale Rechtsmittel ergreifen, bevor er sich mit einer staatsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht wenden kann. Auf die vorliegende Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
Der an das Bundesgericht gerichteten Eingabe (S. 2) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer offenbar Kopien seines "Einspruchs" an verschiedene Departemente, darunter das Departement für Inneres und Volkswirtschaft, versandt hat. Dies ändert nichts daran, dass das Original des "Einspruchs" vom 11. November 2000 samt Beilagen an das zur Behandlung des Rekurses zuständige Departement für Inneres und Volkswirtschaft zu überweisen ist.
2.- Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts wird bei Stimmrechtsbeschwerden auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Der "Einspruch" vom 11. November 2000 samt Beilagen wird an das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau überwiesen.
3.- Es werden keine Kosten erhoben.
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. November 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin: