BGer 1P.718/2000
 
BGer 1P.718/2000 vom 20.11.2000
[AZA 0/2]
1P.718/2000/bmt
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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20. November 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay,
Bundesrichter Aeschlimann und Gerichtsschreiberin Leuthold.
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In Sachen
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Amtsgerichtspräsident II Luzern - S t a d t,Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission,
betreffend
Strafverfahren,
wird in Erwägung gezogen:
1.- A.________ reichte als Privatkläger im November 1999 gegen R.________ und H.________ eine Strafklage wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses ein. Im März 2000 erhob er gegen U.________ und I.________ und im April 2000 gegen P.________ Strafklage wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses.
Mit Entscheid vom 18. Mai 2000 wies die Amtsstatthalterin von Luzern-Stadt die Strafklage gegen I.________ von der Hand; das Strafverfahren gegen R.________, H.________, U.________ und P.________ stellte sie ein. A.________ erklärte gegen den Entscheid der Amtsstatthalterin Weiterzug an das Amtsgericht Luzern-Stadt. Dieses forderte A.________ mit Verfügung vom 29. Juni 2000 auf, bis zum 14. Juli 2000 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu leisten, ansonst auf den Weiterzug nicht eingetreten würde. Mit Schreiben vom 3. Juli 2000 ersuchte A.________ um Befreiung von der Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses. Der Amtsgerichtspräsident wies das Gesuch am 5. Juli 2000 ab.
A.________ legte dagegen Rekurs ein. Die Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern wies den Rekurs am 24. Oktober 2000 ab.
Diesen Entscheid focht A.________ am 13. November 2000 mit einer staatsrechtlichen Beschwerde beim Bundesgericht an. Er rügt eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV bzw. Art. 4 aBV.
2.- Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind.
Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen). Wird - wie im vorliegenden Fall - eine Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbots erhoben, so hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern die Erwägungen des angefochtenen Entscheids willkürlich, d.h. offensichtlich unhaltbar, mit sachlichen Gründen schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollen.
Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Das Obergericht führte im angefochtenen Entscheid aus, dass und weshalb der Amtsgerichtspräsident die Rechtsbegehren bzw. den Weiterzug des Beschwerdeführers zu Recht als aussichtslos bezeichnet und ihn demzufolge richtigerweise nicht von der Kostenvorschusspflicht entbunden habe. Der Beschwerdeführer begnügt sich mit einer rein appellatorischen Kritik. Er legt in keiner Weise dar, inwiefern die Erwägungen des Obergerichts offensichtlich unhaltbar sein sollen. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann mangels einer hinreichenden Begründung nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
Mit diesem Entscheid wird das Gesuch, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung beizulegen, gegenstandslos.
3.- Der Beschwerdeführer stellt das Begehren, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege (unter Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes) zu gewähren. Da die staatsrechtliche Beschwerde von vornherein aussichtslos war, ist das Begehren abzuweisen (Art. 152 OG). Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amtsgerichtspräsidenten II Luzern-Stadt und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. November 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: