BGer 1P.664/2000 |
BGer 1P.664/2000 vom 21.11.2000 |
[AZA 0/2]
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1P.664/2000/boh
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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21. November 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
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I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay, Bundesrichter
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Aeschlimann und Gerichtsschreiber Störi.
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In Sachen
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L.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Daniel Borter, Fischmarkt 12, Liestal,
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gegen
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Besonderes Untersuchungsrichteramt des KantonsB asel - Landschaft, Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel - Landschaft,
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betreffend
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Art. 9, 10, 29, 30 und 31 BV (Haftentlassung), hat sich ergeben:
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A.- Die Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft versetzte L.________ am 19. Januar 2000 wegen dringenden Verdachts des Betruges und des Betreibens einer Bank ohne Bewilligung sowie wegen Kollusions- und Fortsetzungsgefahr bis zum 16. Februar 2000 in Untersuchungshaft. In der Folge verlängerte sie die Untersuchungshaft mehrmals, wobei die von L.________ beim Obergericht und beim Bundesgericht gegen die Haftverlängerungen eingereichten Rechtsmittel erfolglos blieben.
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Am 27. September 2000 verlängerte die Präsidentin des Verfahrensgerichts die Untersuchungshaft gegen L.________ auf Gesuch des Besonderen Untersuchungsrichteramtes (BUR) hin um weitere acht Wochen bis zum 22. November 2000.
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B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 24. Oktober 2000 wegen Verletzung von Art. 9, Art. 10, Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 30 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 BV beantragt L.________, den Entscheid der Präsidentin des Verfahrensgerichts vom 27. September 2000 aufzuheben und ihn aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Er macht im Wesentlichen geltend, die Präsidentin des Verfahrensgerichts hätte wegen des hängigen Ausstandsbegehrens gegen sie nicht als Haftrichterin tätig sein dürfen, das Verfahren werde verzögert, es werde ihm Akteneinsicht verweigert, und es fehle am Tatverdacht sowie an der Kollusions- und der Fortsetzungsgefahr.
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C.- Die Präsidentin des Verfahrensgerichts und das Besondere Untersuchungsrichteramt beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerde abzuweisen.
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In ihren Repliken halten sowohl L.________ selber als auch sein Verteidiger an der Beschwerde vollumfänglich fest.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Die staatsrechtliche Beschwerde und die gestellten Anträge sind zulässig, wie sich aus den früheren in dieser Angelegenheit ergangenen Urteilen des Bundesgerichts ergibt.
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b) Die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht indessen keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen. Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 126 I 81 E. 1; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c). Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine ganze Reihe von verfassungs- und konventionsrechtlichen Bestimmungen, ohne im Einzelnen darzutun, inwiefern sie verletzt sein sollen oder begnügt sich damit, in teilweise weitschweifiger Weise einzelne Details der (summarischen) haftrichterlichen Beweiswürdigung anzugreifen, ohne darzulegen, weshalb dadurch der Tatverdacht insgesamt in Frage gestellt sein könnte. Soweit im Folgenden auf Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht eingegangen wird, genügen sie den gesetzlichen Anforderungen nicht.
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Nicht einzutreten ist sodann auf die vom Beschwerdeführer selber in drei separaten Repliken neu und damit nicht fristgemäss erhobenen Vorwürfe, die zudem teilweise jeder Grundlage entbehren, wie etwa der Vorwurf, das BUR, die Verfahrensgerichtspräsidentin und das Bundesgericht hätten zu seinen Lasten unzulässige Absprachen getroffen.
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c) Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit gegen die Haftanordnung erhoben werden, prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts grundsätzlich frei (BGE 117 Ia 72 E. 1; 114 Ia 281 E. 3).
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2.- a) Der Beschwerdeführer reichte am 3. Juli 2000 ein Ausstandsbegehren gegen die Präsidentin des Verfahrensgerichtes ein. Dieses wurde am 26. Juli 2000 vom Verfahrensgericht - ohne Mitwirkung der Präsidentin - erstinstanzlich abgewiesen. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer am 19. August 2000 Beschwerde ans Obergericht, die im Zeitpunkt des angefochtenen Haftverlängerungsentscheides noch hängig war.
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Der Beschwerdeführer wirft der Präsidentin des Verfahrensgerichts eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV vor, indem sie die Haftverlängerung verfügt habe, obwohl das Rechtsmittelverfahren über sein gegen sie gerichtetes Ausstandsbegehren vor Obergericht hängig gewesen sei.
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b) Nach der materiell unverändert von Art. 58 aBVin Art. 30 Abs. 1 BV überführten, ebenfalls in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 125 I 219 E. 3a; 120 Ia 184 E. 2b). Verfahrens- oder andere Rechtsfehler, die einem Gericht unterlaufen, können nach der Rechtsprechung den Anschein der Befangenheit allerdings nur begründen, wenn sie wiederholt begangen wurden oder so schwer wiegen, dass sie Amtspflichtverletzungen darstellen (BGE 116 Ia 14 E. 5; 135 E. 3a).
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c) Im Kanton Basel-Landschaft besteht keine gesetzliche Regelung, wie eine von einem Ausstandsbegehren betroffene Richterin vorzugehen hat. Der Beschwerdeführer ist offenbar der Auffassung, es ergebe sich für die von einem Ausstandsbegehren betroffene Richterin unmittelbar aus Art. 30 Abs. 1 BV die unabdingbare Pflicht, sich vom Eingang des Ausstandsbegehrens an bis zu dessen rechtskräftiger Ablehnung jeder weiteren Prozesshandlung zu enthalten.
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Ein Haftprüfungsverfahren ist seiner Natur nach rasch durchzuführen und erträgt keine Verzögerungen; auch der Beschwerdeführer selber beruft sich in anderem Zusammenhang auf das verfassungs- und konventionsrechtliche Beschleunigungsgebot.
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Es kann daher nicht wochen- oder allenfalls monatelang sistiert werden, bis ein rechtskräftiger (Rechtsmittel-)Entscheid über das Ausstandsbegehren ergeht.
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Dürfte die Haftrichterin nach Eingang eines Ausstandsbegehrens keine Amtshandlungen mehr tätigen, müsste sie sofort durch einen anderen Haftrichter ersetzt werden. Ein Untersuchungshäftling könnte somit eine ihm nicht genehme Haftrichterin bereits mit dem Einreichen eines Ausstandsbegehrens in den Ausstand versetzen und hätte es in der Hand, die personelle Besetzung des Haftrichteramtes zu beeinflussen oder durch wiederholte Ausstandsbegehren den Gerichtsbetrieb lahmzulegen. Es muss jedenfalls in einem solchen Fall zeitlicher Dringlichkeit daher zulässig sein, dass die betroffene Haftrichterin das Verfahren weiterführt, mit dem Risiko, dass die nach dem Eingang des Ausstandsbegehrens ergangenen Amtshandlungen ungültig sind, sofern es gutgeheissen werden sollte. Diese Lösung sieht z.B. Art. 17 Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 30. April 1978 ausdrücklich vor, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine solche verfassungswidrig wäre. Der Beschwerdeführer legt im Übrigen weder dar, dass der kantonalen Beschwerde von Amtes wegen aufschiebende Wirkung zukäme, noch dass das Obergericht ihr diese auf sein Begehren hin zuerkannt hätte. Die Präsidentin des Verfahrensgerichts hat somit Art. 30 Abs. 1 BV nicht verletzt, indem sie das Haftprüfungsverfahren beendete, obwohl das Ausstandsverfahren gegen sie noch nicht rechtskräftig entschieden war. Die Rüge ist unbegründet.
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d) Im Übrigen wäre es nach der Rechtsprechung zulässig, dass im Falle eines rechtsmissbräuchlichen Ausstandsbegehrens der von ihm betroffene Richter bei dessen Behandlung mitwirkt (BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ia 301 E. 1).
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Die Präsidentin des Verfahrensgerichts hätte daher das Ausstandsbegehren jedenfalls unter dem Gesichtspunkt von Art. 30 Abs. 1 BV selber abweisen bzw. darauf nicht eintreten können, wenn man es - und dafür spricht, wie sie in der Vernehmlassung einleuchtend darlegt, Vieles - von vornherein als rechtsmissbräuchlich hätte beurteilen können.
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3.- Wie schon im Entscheid vom 8. September 2000 ist auf die Rüge des Beschwerdeführers, es werde ihm die Akteneinsicht verweigert, nicht einzutreten, da diese Frage nicht Gegenstand des angefochtenen Haftprüfungsentscheids war.
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Daran ändert nichts, dass er nunmehr behauptet, die (angebliche) Verweigerung des Akteneinsichtsrechts "erweise" sich als Rechtsverzögerung, da er dies nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise substanziiert.
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4.- Untersuchungshaft kann im Kanton Basel-Landschaft angeordnet werden, wenn eine Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht (§ 77 der Strafprozessordnung vom 3. Juni 1999). Liegt ausser dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts einer der besonderen Haftgründe vor, steht einer Inhaftierung auch unter dem Gesichtswinkel der persönlichen Freiheit von Art. 10 Abs. 2 BV grundsätzlich nichts entgegen.
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a) Das Bundesgericht hat im Urteil vom 8. September 2000erwogen, der Beschwerdeführer sei dringend verdächtigt, über die Bank X.________ Geldanlagegeschäfte nach dem den Betrugstatbestand erfüllenden Schneeballprinzip abgewickelt zu haben bzw. an der Abwicklung solcher Geschäfte beteiligt gewesen zu sein. Danach wird, wenn überhaupt, allenfalls ein Teil der Kundengelder verabredungsgemäss angelegt, während der andere Teil unrechtmässig verwendet wird, sodass die Gelder der neuen Anleger dazu benötigt werden, die fällig werdenden Zinsen der früheren Anleger zu honorieren (sog.
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Schneeballprinzip). Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, dass der Tatverdacht seither ausgeräumt wäre.
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Für seine Behauptung, es liege kein Schaden im Sinne von Art. 146 StGB vor, weil den Aktiven der Bank X.________ von 44 Millionen Franken Passiven von bloss 23 Millionen Franken gegenüber stünden, bleibt er jeden Beleg schuldig. Insbesondere ist eine Buchhaltung für die Untersuchungsbehörden nicht greifbar, was bei einer Bankgeschäfte tätigenden Gesellschaft schon als starkes Indiz dafür gelten muss, dass die Geschäftstätigkeit den legalen Rahmen sprengen könnte.
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Die Präsidentin des Verfahrensgerichts geht im angefochtenen Entscheid davon aus, dass die Aktiven der Bank X.________ 44 Millionen Franken betragen. In Bezug auf die Passiven seien dem BUR nun 1'797 Anleger namentlich bekannt; die bekannte Anlegerzahl habe sich daher seit der letzten Haftprüfung um rund 60 % erhöht. Dieses gehe davon aus, dass die bekannten Anleger Anlagen im Gesamtumfang zwischen 77 und 113 Million getätigt hätten; zudem habe die Entwicklung seit der letzten Haftprüfung gezeigt, dass laufend weitere Anlagen zum Vorschein kämen. Da sich der Beschwerdeführer weigere, die angeblich vorhandene Buchhaltung zu den Akten zu geben, müsse man sich mit Hochrechnungen behelfen, weil namentlich nicht feststehe, ob gewisse Anlagen zurückgezahlt worden seien. Zu Gunsten des Beschwerdeführers seien daher Anlagen mit Anlagebeginn vor dem 1. Januar 1995 nicht zu berücksichtigen, und es sei von einer durchschnittlichen Anlage von (bloss) 30'000 Franken auszugehen, was bei 1'797 bekannten Anlegern Passiven der Bank X.________ von 53 Millionen Franken ergäben. Da somit nach dem jetzigen Stand der Untersuchung ein erheblicher Teil der Kundengelder auf der Aktivseite der Bilanz nicht ausgewiesen ist, liegt der Verdacht nahe, dass dieser von der Bank X.________ nicht verabredungsgemäss angelegt, sondern anderweitig verwendet wurde.
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Ebenfalls nicht schlüssig sind die Ausführungen des Beschwerdeführers insoweit, als er offenbar sinngemäss den Verdacht bestreiten will, die Bank X.________ habe nach dem Schneeballprinzip gearbeitet. So macht er geltend, es gehe nicht an, dass einfach die Rendite, welche die Bank X.________ mit den bei ihr angelegten Geldern erzielt habe, mit der Rendite verglichen werde, die sie den Anlegern versprochen habe, weil die "X.________-Gruppe anderweitig Gewinne erzielte und langfristig investierte". Als Beispiel für eine solch langfristige Investition nennt er das Freizeitzenterprojekt Y.________, welches als Modellbetrieb errichtet worden sei, um später im Franchise-Verfahren weitere solche Zentren in Europa zu errichten. Der Beschwerdeführer bleibt indessen jede Substanziierung dieser "anderweitigen" Gewinne wie auch der Rendite, welche das Projekt Y.________ abgeworfen hat oder wenigstens hätte abwerfen sollen, schuldig, obwohl die Bank X.________ nach seinen eigenen Angabe über eine Buchhaltung verfügt und er somit in der Lage sein müsste, diese Einwände auch zahlenmässig zu untermauern und zu belegen.
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Auch wenn für sich allein genommen der Umstand, dass die Rendite der angelegten Kundengelder viel zu schwach ist, um die den Kunden versprochenen Gewinne zu erzielen, noch keinen Beweis für eine betrügerische Geschäftstätigkeit darstellt - er könnte auch auf blosse Misswirtschaft zurückzuführen sein -, so ist die geringe Rendite der angelegten Kundengelder ein starkes Indiz dafür, dass diese jedenfalls teilweise nicht abmachungsgemäss angelegt, sondern vom Beschwerdeführer zweckwidrig anderweitig verwendet wurden.
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Dies liegt umso näher, als die Bank X.________ unter der massgeblichen Leitung des Beschwerdeführers schon früher auf diese Weise Kunden betrog, wofür er (u.a.) vom Zürcher Obergericht am 20. Juni 1990 zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden ist. Der Einwand vermag daher den Verdacht nicht zu zerstreuen, die Bank X.________ habe nach dem sogenannten Schneeballprinzip gearbeitet und sich daher im Sinne von Art. 146 StGB der "arglistigen Täuschung" schuldig gemacht, indem Kundengelder klarerweise abmachungswidrig verwendet worden seien. Der dringende Tatverdacht besteht somit nach wie vor.
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b) Nicht ersichtlich ist, was sich am Vorliegen von Kollusions- und Fortsetzungsgefahr seit dem Entscheid des Bundesgerichts vom 8. September 2000, mit welchem es erkannte, diese beiden besonderen Haftgründe seien gegeben, geändert haben sollte. Es kann daher auf die entsprechenden Ausführungen des Bundesgerichts (E. 7 d und e) verwiesen werden.
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Die Gefahr, der Beschwerdeführer könnte in Freiheit versuchen, Kunden zu beeinflussen und sich mit dem Mitbeschuldigten R.________ abzusprechen, um so die Untersuchung zu erschweren, besteht weiterhin. Das Gleiche gilt auch für die Fortsetzungsgefahr, hat sich doch der Beschwerdeführer in der Vergangenheit als unbelehrbar erwiesen und nach seinen zahlreichen Verurteilungen - er wurde zwischen 1953 und 1990 fünfmal wegen Vermögensdelikten zu insgesamt20 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt - unbeeindruckt weiter delinquiert.
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c) Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes von Art. 8 Abs. 1 BV geltend, weil der Mitangeschuldigte R.________ entlassen worden sei, obwohl er bei sämtlichen Firmen der X.________-Gruppe einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat sei und über praktisch alle Bankkonti Verfügungsmacht mit Einzelvollmacht gehabt habe. Er selber habe in keiner der X.________-Firmen Organstellung gehabt.
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Es mag zwar durchaus zutreffen, dass R.________ Organstellung zukam und damit formell mehr Verantwortung trug als der Beschwerdeführer. Das ändert indessen nichts daran, dass er als der mutmassliche Haupttäter anzusehen ist und R.________ ihm gegenüber eine untergeordnete Funktion inne hatte. Diese Rollenverteilung hat schon das Zürcher Obergericht in seinem Urteil vom 20. Juni 1990 festgestellt, in welchem es den Beschwerdeführer als "treibende Kraft", R.________ "eher als Mitläufer" bezeichnete. Diese unterschiedlichen Tatbeiträge können bei der Beurteilung der Haftgründe zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. So kann es durchaus plausibel sein, dass die Fortsetzungs- und Kollusionsgefahr beim Mitläufer geringer einzustufen ist als bei der "treibenden Kraft" des Unternehmens. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist auf jeden Fall ungenügend, um nachzuweisen, dass er im Vergleich zu R.________ rechtsungleich behandelt werde. Die Rüge ist unbegründet.
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5.- Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes von Art. 5 Ziff. 3 EMRK. Er macht unter Berufung auf eine Literaturmeinung (Peter Albrecht, Die Kollusionsgefahr als Haftgrund : (unter besonderer Berücksichtigung von § 69 lit. b der revidierten baselstädtischen Strafprozessordnung), BJM 1999 S. 1 ff.) geltend, wegen Kollusionsgefahr dürfe die Untersuchungshaft nur wenige Tage oder Wochen, bei komplizierten Wirtschaftsdelikten etwas länger, jedoch höchstens bis zu ungefähr sechs Monaten dauern.
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Die Rüge kann schon deswegen nicht zur Entlassung des Beschwerdeführers führen, weil er nicht nur wegen Kollusions-, sondern auch wegen Fortsetzungsgefahr inhaftiert ist. Sie geht im Übrigen auch fehl, weil das Bundesgericht nie abstrakte zeitliche Beschränkungen für die Annahme von Kollusionsgefahr als Haftgrund aufgestellt hat. Das wäre auch verfehlt, die notwendige zeitliche Beschränkung der Untersuchungshaft ergibt sich einerseits bereits aus der Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden, Haftfälle beschleunigt zu behandeln (§ 23 Abs. 1 StPO), und anderseits durch das Verhältnismässigkeitsprinzip von § 78 StPO, wonach Untersuchungshaft unverhältnismässig wird, wenn sie die Hälfte der zu erwartenden unbedingten Freiheitsstrafe erreicht. Die Rüge ist unbegründet.
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6.- Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Besonderen Untersuchungsrichteramt und dem Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. November 2000
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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