BGer 4C.282/2000 |
BGer 4C.282/2000 vom 23.11.2000 |
[AZA 0/2]
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4C.282/2000/rnd
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I. ZIVILABTEILUNG
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23. November 2000
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Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter,
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Präsident, Klett, Ersatzrichter Geiser und Gerichtsschreiber
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Wiede.
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In Sachen
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A.________, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Asprion Stöcklin, Nonnenweg 19, 4009 Basel,
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gegen
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B.________, Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Leimbacher, Hauptstrasse 51, Postfach 148, 5330 Zurzach,
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betreffend
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Arbeitsvertrag; Kündigungsfrist,
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hat sich ergeben:
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A.- A.________ (Kläger) arbeitete seit dem 6. April 1987 im Betrieb der Firma X.________ Gartenbau in Z.________, in der auch B.________ (Beklagter) als Arbeitnehmer tätig war. Im Januar 1994 pachtete der Beklagte das Gartenbaugeschäft und übernahm die Arbeitnehmer, darunter auch den Kläger.
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Der Beklagte löste den Pachtvertrag auf den 31. Dezember 1997 auf. Auf dieses Datum kündigte er auch das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger. Er beschäftigte diesen aber dann weiter. Mit Schreiben vom 30. Mai 1998 kündigte er das Arbeitsverhältnis abermals auf den 30. Juni 1998.
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B.- Mit Klage vom 14. Januar 1999 verlangte der Kläger vom Beklagten Fr. 19'899.-- nebst Zins. Das Arbeitsgericht Zurzach hiess die Klage mit Urteil vom 31. August 1999 im Betrag von Fr. 6'814. 90 gut und wies die vom Beklagten erhobene Widerklage ab. Mit Entscheid vom 15. Juni 2000 erhöhte das Obergericht des Kantons Aargau auf Appellation des Klägers hin den geschuldeten Betrag auf Fr. 8'219. 95 nebst Zins.
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C.- Gegen dieses Urteil gelangt der Kläger mit Berufung an das Bundesgericht und verlangt die Zusprechung von Fr. 16'835. 70 nebst Zins. Der Beklagte beantragt die Abweisung des Rechtsmittels.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Streitig ist ausschliesslich noch die Frage der Kündigungsfrist. Während der Beklagte mit einer Frist von einem Monat gekündigt hat, geht der Kläger davon aus, dass die Kündigung nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich gewesen sei. Er verlangt folglich noch den Lohn für zwei weitere Monate einschliesslich entsprechende Ferienentschädigung und einen Anteil am 13. Monatslohn.
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b) Unbestrittenermassen ist auf das Arbeitsverhältnis der Gesamtarbeitsvertrag für das Gärtnergewerbe vom 1. Januar 1997 (im folgenden GAV) anwendbar. Die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entscheidende Bestimmung lautet:
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A. Kündigung Artikel 28
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Gärtner 1 Bei gelernten Gärtnern kann im ersten
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Dienstjahr das Arbeitsverhältnis gegenseitig
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nur auf Ende des auf die Kündigung folgenden Monates
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gekündigt werden. Hat das Arbeitsverhältnis
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mehr als ein Jahr gedauert, so kann es im zweiten
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bis und mit neunten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist
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von zwei Monaten und nachher mit einer
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solchen von drei Monaten je auf das Ende eines Monats
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gekündigt werden (OR 335c).
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Ungelernte 2 Bei ungelernten Arbeitnehmern ist das Gärtner Arbeitsverhältnis im ersten Dienstjahr gegenseitig
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jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
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von 14 Tagen auf das Ende einer Arbeitswoche künd- bar. Nach ununterbrochenem einjährigen Arbeitsverhältnis
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beträgt die Kündigungsfrist einen Monat
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auf das Ende des auf die Kündigung folgenden Monats.
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3 Auf bestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsverhältnisse
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können nur aus wichtigen Gründen aufgelöst
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werden (s. Art. 31,2).
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Verlassen der Arbeitsstelle 4 Verlässt ein Arbeitnehmer seine Stelle vor
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Ablauf der Kündigungsfrist oder fristlos ohne
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wichtigen Grund, so hat der Arbeitgeber Anspruch
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auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohnes
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für einen Monat entspricht; ausserdem hat er
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Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens.
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2.- Gemäss den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts ist unbestritten, dass der Kläger weder in der Schweiz noch im Ausland je eine Gärtnerlehre mit anschliessender Prüfung absolviert hat. Er macht jedoch geltend, darauf käme es nicht an. Ausschlaggebend sei das fachliche Können. Er habe immerhin über zehn Jahre auf diesem Beruf gearbeitet. Entscheidend ist die Frage, was unter einem "gelernten Gärtner" und was unter einem "ungelernten Arbeitnehmer" zu verstehen ist.
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a) Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist bezüglich der Auslegungsregeln bei einem GAV zwischen den schuldrechtlichen und den normativen Bestimmungen zu unterscheiden.
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Während Erstere die Rechte und Pflichten der Tarifpartner unter sich regeln und gemäss den Grundsätzen über die Auslegung von Verträgen zu interpretieren sind, richtet sich die Auslegung der normativen Bestimmungen, welche auf die Vertragsbeziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern anwendbar sind, nach den für Gesetze geltenden Grundsätzen (Entscheid des Bundesgerichts vom 8.10.1997, in: JAR 1998, S. 282 ff.; ArbGerZH vom 9.1.1996, in: JAR 1999, S. 143 f.; KGerZG vom 20.2.1989, in: JAR 1990, S. 152 ff.; Vischer, Zürcher Kommentar, N 110 zu Art. 356 OR; Stöckli, Berner Kommentar, N 134 zu Art. 356 OR; Rehbinder, Basler Kommentar, 2. Aufl. , N 4 zu Art. 356 OR). Der Grund hierfür liegt im Umstand, dass die normativen Bestimmungen Dritte verpflichten, die als solche nicht Vertragspartei des GAV sind.
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b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Gesetzesbestimmung in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. An einen klaren und unzweideutigen Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende Behörde gebunden, sofern dieser den wirklichen Sinn der Norm wiedergibt (BGE 125 III 57 E. 2b; 120 II 112 E. 3a). Sind mehrere Interpretationen möglich, so hat das Gericht den wahren Sinn der Norm aufgrund des systematischen Zusammenhangs mit anderen Bestimmungen, des Zwecks der Regelung, der damit geschützten Interessen sowie des Willens des Gesetzgebers, wie er sich aus den Materialien ergibt, zu ermitteln. Letztere sind allerdings nur heranzuziehen, wenn sie schlüssig sind und im Gesetzestext selber ihren Niederschlag gefunden haben (BGE 124 III 126 E. 1b aa; 122 III 469 E. 5a mit Hinweisen).
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c) Der vorliegend anwendbare GAV unterscheidet in Art. 28 zwischen "gelernten" und "ungelernten" Gärtnern. Er enthält keine Definition darüber, was unter diesen Begriffen zu verstehen ist. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter einer "gelernten" Person jemand verstanden, der im entsprechenden Bereich eine anerkannte Ausbildung abgeschlossen hat. Im Bereich der gewerblichen Berufe ist die Ausbildung durch das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 19. April 1978 (BBG; SR 412. 10) geregelt. Gemäss Art. 7 BBG wird die berufliche Grundausbildung durch eine Berufslehre in einem privaten oder öffentlichen Betrieb mit gleichzeitigem Besuch der Berufsschule, durch eine Berufslehre in einer Lehrwerkstätte oder durch das Absolvieren einer anerkannten Handelsmittelschule vermittelt. Alle diese Lehrformen zeichnen sich durch eine Abschlussprüfung aus (Art. 40 BBG, Art. 7 Bst. c BBG), welche nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen durch einen anderen Nachweis der Befähigung ersetzt werden kann (Art. 43 Abs. 2 BBG). Das Bestehen der Prüfung ist grundsätzlich Voraussetzung für die Ausstellung des Fähigkeitsausweises (Art. 43 Abs. 1 BBG). Ausländische Ausbildungen können anerkannt werden (Art. 45 BBG). Das BBG verknüpft somit den Abschluss der Grundausbildung mit einer bestimmten Art, wie die Befähigung nachgewiesen werden muss, nämlich mit einer Prüfung. Wer diese Prüfung nicht bestanden hat, gilt nicht als im Sinne des Gesetzes ausgebildet. Von daher kann im Bereich, in dem die Ausbildung durch das BBG geregelt ist, nicht von einer "gelernten" Berufsperson ausgegangen werden, wenn sie nicht über den entsprechenden Fähigkeitsausweis verfügt.
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Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass der GAV den Ausdruck "gelernt" anders verstanden haben will, als im Sinne des BBG. Die Ausbildung im Bereich des Gartenbaus fällt unter das genannte Gesetz. Mit Blick auf den hohen Stellenwert, welchen die Berufslehre im schweizerischen Ausbildungswesen hat, kann auch nicht vermutet werden, dass die Sozialpartner nicht diese Begriffsbestimmung verwenden wollten.
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Der Wortlaut des GAV ist klar und es bestehen keine Hinweise, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt.
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d) Was der Kläger dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Es ist zutreffend, dass unter Umständen eine angelernte Person in jahrelanger Berufspraxis schliesslich über die gleichen Fähigkeiten verfügen kann wie jemand mit einer Berufslehre einschliesslich bestandener Abschlussprüfung.
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Es erscheint aber nicht unsinnig, wenn in einem GAV nicht auf die im Einzelfall schwierig nachzuweisenden tatsächlichen Fähigkeiten eines Arbeitnehmers abgestellt wird, sondern auf das formale Kriterium des staatlich anerkannten Fähigkeitsausweises. Ob eine Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfristen in einem GAV sinnvoll ist, steht hier nicht zur Diskussion. Der Gesetzgeber hat dies ausdrücklich als zulässig bezeichnet (Art. 335c Abs. 2 OR). Das ist für die Rechtsprechung bindend. Mit Bezug auf die im GAV festgesetzten Mindestlöhne macht die Differenzierung nach einem formalen Kriterium durchaus Sinn. Damit soll ein gewisser Anreiz geschaffen werden, eine entsprechende Berufslehre zu absolvieren. Der GAV hindert nicht, dass im Einzelfall höhere Löhne bezahlt werden. Entsprechend kann es auch vorliegend nicht darauf ankommen, ob der Kläger einen Lohn erhalten hat, welcher nach GAV auf dem Niveau eines gelernten Gärtners lag. Der GAV regelt nur die Mindestlöhne. Die Parteien können auch für eine ungelernte Kraft einen höheren Lohn vereinbaren.
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Der Kläger kann aus dem Umstand, besser bezahlt worden zu sein, nicht ableiten, es sei einzelvertraglich eine längere Kündigungsfrist vereinbart worden. Wohl sind solche Vereinbarungen nach dem Günstigkeitsprinzip zulässig (vgl. zur Problematik bei Kündigungsfristen: Vischer, a.a.O., N 20 zu Art. 357 OR; Stöckli, a.a.O., N 31 zu Art. 357 OR).
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Die Verknüpfung zwischen einem bestimmten Lohn und einer längeren Kündigungsfrist ist jedoch in keiner Weise augenfällig.
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Weder aus dem Text noch aus der Systematik des GAV lässt sich etwas in dieser Richtung schliessen. Eine solche Verknüpfung erscheint denn auch schwer vorstellbar. Dass mit einer Lohnerhöhung auch automatisch eine Verlängerung der Kündigungsfrist verbunden ist, kann nicht angenommen werden.
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Das Obergericht des Kantons Aargau hat damit auf den vorliegenden Rechtsstreit bundesrechtskonform die Regeln für die ungelernten Arbeitnehmer angewendet.
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3.- In quantitativer Hinsicht sind die Berechnungen der Vorinstanz nicht bestritten. Die vom Kläger errechneten Differenzen beziehen sich ausschliesslich auf den durch die seiner Auffassung nach längere Kündigungsfrist bedingten Anspruch, der neben Lohn und Krankentaggeld auch einen anteilsmässigen Ferienanspruch und einen Anteil am 13. Monatslohn enthält. Nachdem sich die klägerische Auffassung über die Kündigungsfrist als unzutreffend erwiesen hat, braucht auf diese Berechnungen nicht weiter eingegangen zu werden.
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4.- Der Kläger hat die unentgeltliche Prozessführung beantragt. Die Prozessarmut ist bei einem monatlichen Einkommen aus Sozialhilfe von Fr. 4'113. 40 und fünf minderjährigen Kindern ausgewiesen. Die gestellten Begehren scheinen nicht von vornherein aussichtslos. Ohne Rechtsbeistand hätte der Kläger seinen Prozess vor Bundesgericht auch nicht führen können. Die unentgeltliche Prozessführung ist daher zu gewähren. Frau Advokatin Sabine Asprion Stöcklin ist dem Kläger als Rechtsbeistand zu bestellen und aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen.
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Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, ist keine Gerichtsgebühr zu erheben. Die Unentgeltlichkeit bezieht sich indessen nicht auch auf die Entschädigung an die Gegenpartei (Geiser, in Geiser/Münch (Hrsg.), Prozessieren vor Bundesgericht, Rz. 1.41.).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Dem Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wird entsprochen, und es wird ihm Advokatin Sabine Asprion Stöcklin als Rechtsbeistand beigegeben.
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2.- Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts (2. Zivilkammer) des Kantons Aargau vom 15. Juni 2000 wird bestätigt.
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3.- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
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4.- Der Kläger hat den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
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5.-Advokatin Sabine Asprion Stöcklin wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.
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6.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (2. Zivilkammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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______________
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Lausanne, 23. November 2000
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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