[AZA 7]
P 78/99 Ge
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiberin Berger
Urteil vom 27. November 2000
in Sachen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, Binningen, Beschwerdeführerin,
gegen
S.________, Beschwerdegegner,
und
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
A.- Nachdem der 1933 geborene S.________ seit mehreren Jahren Ergänzungsleistungen bezogen hatte, welche jeweils den veränderten Verhältnissen angepasst worden waren, verfügte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft am 20. April 1998, der Ergänzungsleistungsanspruch reduziere sich infolge Ablösung der IV-Rente durch die AHV-Rente ab 1. April 1998 auf Fr. 43.- monatlich. Dieser Verwaltungsakt erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Im Oktober 1998 liess der Versicherte der Ausgleichskasse mitteilen, dass sein Sohn C.________ inzwischen aus der Familienwohnung ausgezogen sei, was bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt werden müsse. Daraufhin erhöhte die Verwaltung die monatlichen Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab 1. Oktober 1998 auf Fr. 396. - (Verfügung vom 27. Oktober 1998).
B.- Hiegegen liess S.________, vertreten durch seinen Sohn G.________, Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, die höheren Ergänzungsleistungen seien rückwirkend ab 1. April 1998 zu gewähren. Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft hiess die Beschwerde, soweit es darauf eintrat, teilweise gut und stellte fest, S.________ habe ab 1. Mai 1998 Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 396. - (Entscheid vom 25. August 1999).
C.- Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
S.________und das Bundesamt für Sozialversicherung lassen sich nicht vernehmen.
D.- Nach Abschluss des Schriftenwechsels hat S.________ das an die Verwaltung gerichtete und mit "Einsprache/Gesuch um Erlass" bezeichnete Schreiben vom 13. Mai 2000 zu den Akten gereicht. Seiner Eingabe liegt unter anderem die Verfügung der Ausgleichskasse betreffend Rückforderung ohne Rechtsgrund ausgerichteter Ergänzungsleistungen vom 14. April 2000 bei.
Auf Aufforderung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hin hat die Ausgleichskasse alle bei ihr vorhandenen Unterlagen, welchedenVersichertenbetreffen, aufgelegt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
2.- Streitig ist, ab welchem Zeitpunkt Anspruch auf die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 396. - besteht. Dabei bildet das Datum der ursprünglich angefochtenen Verfügung (vom 27. Oktober 1998) die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen).
Der Nichteintretensentscheid des kantonalen Gerichts hinsichtlich der Berechnung der Ergänzungsleistungen bis und mit April 1998 ist im letztinstanzlichen Verfahren zu Recht unbeanstandet geblieben.
3.- a) Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Ehefrau des Versicherten von 1989 bis Ende Mai 1999 eine Rente der ELVIA Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, Zürich, bezogen hat. Seit einer im Jahr 1997 durchgeführten Revision belief sich diese unverändert auf monatlich Fr. 440. -. Ferner hat die BVG-Sammelstiftung der Coop Leben, Basel, dem Beschwerdegegner im April 1998 eine Kapitalleistung von brutto Fr. 101'863. 50 ausbezahlt. Einem Schreiben des Ehepaares vom 26. Februar 2000 ist zu entnehmen, dass es aus der Geldleistung der BVG-Sammelstiftung dem Sohn G.________ ein zinsloses Darlehen von Fr. 30'000. - gewährt sowie dem Sohn C.________ und den Töchtern M.________ und T.________ je Fr. 5'000. - geschenkt hat. Die Verwaltung hatte von diesen Einnahmen wie auch vom Darlehen und den Schenkungen im Verfügungszeitpunkt (27. Oktober 1998) keine Kenntnis. Werden die Einkünfte nach Massgabe von Art. 3a Abs. 4 in Verbindung mit Art. 3c Abs. 1 lit. b bis d ELG in die Berechnung der Ergänzungsleistung einbezogen, so resultiert ein Einnahmenüberschuss. Selbst wenn die finanziellen Auswirkungen des Auszugs von C.T.________ aus der Familienwohnung bereits ab 1. Mai 1998 berücksichtigt werden und davon abgesehen wird, die getätigten Schenkungen sowie eine Gegenleistung für die Darlehensgewährung als Einnahmen anzurechnen (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG), entsteht kein Ausgabenüberschuss. Damit entfällt ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die durch den Auszug des Sohnes des Beschwerdegegners veränderte Wohnsituation rückwirkend ab 1. Mai 1998 oder erst ab einem späteren Zeitpunkt Eingang in die Berechnung der Ergänzungsleistung zu finden hätte. Gleiches gilt für die Frage, in welchem Umfang die Schenkungen und die zinslose Darlehensgewährung Verzichtsvermögen bzw. Einkünfte im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG darstellen (BGE 121 V 205 f. Erw.4 a und b, mit weiteren Hinweisen).
b) Sowohl in der Verfügung der Ausgleichskasse vom 27. Oktober 1998 als auch im kantonalen Entscheid vom 25. August 1999 wurde davon ausgegangen, dass der Versicherte auf Grund seiner finanziellen Lage ein Anrecht auf die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen habe. Uneinigkeit bestand lediglich über den Zeitpunkt, ab welchem höhere Ergänzungsleistungen zur Auszahlung gelangen sollten. Wie sich mit Blick auf die erst im Verlauf des Jahres 2000 bekannt gewordenen zusätzlichen Einnahmen des Beschwerdegegners und seiner Ehefrau ergibt, ist für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum (vgl. Erw. 2 hievor) ein Anspruch auf Ergänzungsleistung zu verneinen. Damit erfährt der Versichertenichtnurgegenüberdem vorinstanzlichen Entscheid, sondern auch im Vergleich zum Verwaltungsakt vom 27. Oktober 1998 eine Schlechterstellung. Es rechtfertigt sich deshalb, die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es dem Beschwerdegegner eine reformatio in peius mit Hinweis auf die Möglichkeit des Beschwerderückzuges androhe (vgl. BGE 109 V 278). Falls der Versicherte an der Beschwerde festhält, wird die Vorinstanz - gestützt auf sämtliche Unterlagen zur Einkommens- und Ausgabensituation im massgebenden Zeitraum und in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 und 2 ELV - über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der Zeit vom 1. Mai bis 27. Oktober 1998 neu zu entscheiden haben.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 25. August 1999 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damitsieimSinnederErwägungen verfahre.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 27. November 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: