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Original
 
[AZA 7]
H 316/00 Ge
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Fessler
Urteil vom 28. November 2000
in Sachen
U.________, 1943, Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, Aarau, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
A.- Der 1943 geborene U.________ ist seit 1. Oktober 1995 als Selbstständigerwerbender (Beratungstätigkeit im Gesundheitswesen) der Ausgleichskasse des Kantons Aargau angeschlossen. Mit Verfügung vom 22. Februar 2000 setzte die Kasse die von ihm geschuldeten persönlichen Beiträge für das laufende Jahr (definitiv) fest. Der Bemessung hat- te sie die von der Steuerbehörde gemeldeten Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für 1997/98 und das am 1. Januar 1999 im Betrieb investierte Eigenkapital zugrunde gelegt.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher U.________ eine Neueinschätzung für 2000 wegen des strukturbedingt noch tieferen Einkommens als 1998 beantragte, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 4. Juli 2000 ab.
C.- U.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt zur Hauptsache die Neufestsetzung der persönlichen Beiträge für 2000 aufgrund einer Gegenwartsbemessung.
Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Im angefochtenen Entscheid werden die materiellen Voraussetzungen für einen Wechsel vom ordentlichen zum vorliegend für das Beitragsjahr 2000 beantragten ausserordentlichen Beitragsfestsetzungsverfahren gemäss Gesetz (Art. 25 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 AHVG) und Rechtsprechung (BGE 106 V 76 f. Erw. 3a sowie ZAK 1992 S. 474 f. Erw. 2b, 1988 S. 511 Erw. 2c) zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.
2.- Die Vorinstanz hat in Bestätigung der Verfügung vom 22. Februar 2000 die Voraussetzungen für die Festsetzung der persönlichen Beiträge für 2000 im Verfahren der Gegenwartsbemessung verneint, da es an einer wesentlichen Änderung der Einkommensgrundlagen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 AHVV fehle. Zwar sei eine Einkommenseinbusse von mehr als 25 % (im Vergleich zu 1997/98) nachgewiesen. Die Tätigkeit, die laut Firmenprospekt in Beratungen im Gesundheitswesen bestehe, habe aber keinerlei strukturelle Änderung erfahren. Insbesondere stelle der Wegfall von Einzelmandaten "nach Einspielung des neuen Krankenversicherungsgesetzes" zugunsten von - schlechter honorierten - Beratungen (zweier) gemeinnütziger Unternehmungen (im Auftragsverhältnis) keinen Neueinschätzungsgrund dar.
Der Beschwerdeführer hält dagegen, bis Ende 1998 sei die beratend-anwaltschaftliche Tätigkeit für Behörden und Spitäler "zur Auslegung des Krankenversicherungsgesetzes" im Vordergrund gestanden, seit Ende 1999 sei es die Geschäftsführung für die Vereinigung 'H.________' im Rahmen des Projektes 'S.________' sowie im Verein 'K.________'.
Anstelle der kasuistischen Tätigkeit mit vielen Einzelmandaten sei eine kontinuierliche Arbeit für zwei Organisationen getreten. Die berufliche Tätigkeit bestehe nicht mehr in der fallweisen Abklärung von Einzelfragen für immer neue Klienten, sondern in der Steuerung einer auf die Zukunft ausgerichteten Tätigkeit für immer dieselben Ansprechpartner, nämlich die Mitgliederspitäler. Sie weise somit eine andere Struktur auf.
3.- Diese Ausführungen bestätigen die durch Akten gestützte und insoweit unbestrittene Feststellung des kantonalen Gerichts, dass sich an der beitragspflichtigen Tätigkeit insofern nichts geändert hat, als der Beschwerdeführer nach wie vor auf Mandatsbasis Dienstleistungen der Beratung im Gesundheitswesen, insbesondere im Spitalbereich, erbringt. Dass der Kreis der (potenziellen) Auftraggeber kleiner geworden ist und die Mandate der zwei erwähnten Organisationen gemäss Vereinbarung für mehrere Jahre bestehen sollen, ist nicht von Belang, ebenso nicht die Höhe des Honorars. Fragen kann sich daher einzig, ob die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch in geschäftsführender Funktion tätig ist, eine wesentliche strukturelle Änderung der Einkommensgrundlagen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 AHVV darstellt und demzufolge Anlass für eine Neueinschätzung bietet. Dies setzte voraus, dass die Geschäftsführung die beraterische Tätigkeit im engeren Sinne derart in den Hintergrund drängte, dass sie nicht mehr ernstlich ins Gewicht fiele. Solches wird indessen nicht geltend gemacht und es fehlen auch entsprechende Hinweise in den Akten. Im Gegenteil zeigen die in diesem Verfahren eingereichten Unterlagen, insbesondere das Protokoll der konstituierenden Versammlung (des Vereins K.________) vom 1. Oktober 1999, dass Beratung und Geschäftsführung, in welchen beiden Bereichen der Beschwerdeführer über eine hohe Kompetenz verfügt, untrennbar miteinander verbunden sind.
Nichts zugunsten des Beschwerdeführers ergibt sich schliesslich aus dem Umstand, dass ab 2001 die persönlichen Beiträge im Verfahren der Gegenwartsbemessung festgesetzt werden. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der einschlägigen Verordnungsnovelle vom 1. März 2000 hält klar und unmissverständlich fest, dass sich die persönlichen Beiträge für Kalenderjahre vor dem Inkrafttreten dieser Änderung (am
1. Januar 2001) nach bisherigem Recht richten (vgl. AHI 2000 S. 97 ff., 134). Von dieser Regelung abzuweichen, verbietet im Übrigen schon das Rechtsgleichheitsgebot.
Kantonales Steuerrecht vermag daran nichts zu ändern.
Der angefochtene Entscheid, welcher in masslicher Hinsicht nicht bestritten ist, ist somit rechtens.
4.- Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 28. November 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: