BGer H 66/2000 |
BGer H 66/2000 vom 29.11.2000 |
[AZA 0]
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H 66/00 Vr
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
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Gerichtsschreiber Schürer
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Urteil vom 29. November 2000
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in Sachen
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Z.________, Beschwerdeführerin,
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Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin,
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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In Erwägung,
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dass die Ausgleichskasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 14. Mai 1997 das Gesuch von Z.________ um Erlass der Beitragsschuld von Fr. 12'718. 40 (AHV-/IV-/EO-Beiträge für die Jahre 1990 - 1997) abgelehnt hat,
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dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von Z.________ gegen die Verfügung vom 14. Mai 1997 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. Dezember 1999 abgewiesen hat,
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dass Z.________ hiegegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt unter Wiederholung ihres vorinstanzlichen Begehrens um Erlass der Beitragsschuld von Fr. 12'718. 40,
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dass die Ausgleichskasse auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet und das Bundesamt für Sozialversicherung keine Vernehmlassung eingereicht hat,
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dass die auf rechtskräftigen Verfügungen beruhende Beitragsschuld als solche von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt wird,
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dass die Beschwerdeführerin einzig geltend macht, die Ausgleichskasse und die Vorinstanz gingen zu Unrecht davon aus, dass ihr Liegenschaftsbesitz in X.________/F ein Aktivum im Wert von Fr. 107'000.- darstelle,
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dass die Beschwerdeführerin weder dartut, weshalb diese Bewertung falsch ist, noch ausführt, welches der korrekte Verkehrswert sei,
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Steuerklärung 1997 als Verkehrswert den Betrag von Fr. 107'000.- angegeben hat und auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestätigt, der Kaufpreis für die Liegenschaft in X.________/F habe "in guten Zeiten" Fr. 107'000.- ausgemacht,
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dass demzufolge die Ausgleichskasse bei der Berechnung des Existenzminimums der Beschwerdeführerin zu Recht den Wert von Fr. 107'000.- als Aktivum veranschlagt hat,
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dass den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte entnommen werden können, die die Verfügung vom 14. Mai 1997 als bundesrechtswidrig erscheinen liessen,
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dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde demzufolge abzuweisen ist,
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 134 und Art. 156 Abs. 1 OG),
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dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
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erkennt das Eidgenössische Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1200.- gedeckt; der
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Differenzbetrag von Fr. 700.- wird der Beschwerdeführerin
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zurückerstattet.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 29. November 2000
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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