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Original
 
[AZA 7]
C 118/99 Ge
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Hadorn
Urteil vom 30. November 2000
in Sachen
B.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Rainer Braun, Oberdorfstrasse 6, Mels,
gegen
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
Mit Verfügung vom 22. Mai 1997 stellte die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen den 1954 geborenen B.________ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 32 Tage ab 19. April 1997 in der Anspruchsberechtigung ein.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 11. Februar 1999 ab.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid und die
Verfügung vom 22. Mai 1997 seien aufzuheben. Ferner sei ihm für das kantonale Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Stellungnahme und beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (BWA; seit 1. Juli 1999 Staatssekretariat für Wirtschaft [seco)] lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Hinsichtlich der vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls für wie lange der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist.
a) Am 7. April 1997 trat der Beschwerdeführer eine neue Stelle als Verpacker bei der S.________ AG an. Nach seinen eigenen Angaben im Schreiben vom 16. Mai 1997 an die Kasse wurde ihm am 10. April 1997 ein Arbeitsvertrag zur Unterschrift vorgelegt. Er habe sich geweigert, diesen Vertrag zu unterzeichnen, weil sein monatlicher Lohn nur rund Fr. 2700. - brutto betragen hätte und er gemäss mündlichen Äusserungen seines Chefs ab sofort nur noch in Nachtschicht von 22 bis 4.30 Uhr hätte arbeiten können. Da er nicht unterschrieb, entliess ihn die Firma während der Probezeit. Auf dem Fragebogen zur Verschuldensabklärung gab der Beschwerdeführer an, wenn er statt dauernd in der Nachtschicht für nur 6,5 Stunden abwechslungsweise in allen Schichten und während 8,5 Stunden pro Tag zum Einsatz gekommen wäre, würde er weiterhin im erwähnten Betrieb arbeiten. Demgegenüber gab die Firma in der Bescheinigung über Zwischenverdienst vom 30. April 1997 an, den Versicherten wegen der zu hohen Lohnforderung entlassen zu haben.
b) Laut Anstellungsvertrag wäre der Beschwerdeführer als Verpacker im Schichtbetrieb zu einem Grundlohn von Fr. 17.- in der Stunde zuzüglich Fr. 1.- Schichtzulage pro Stunde angestellt worden. Bei Nachtarbeit war ein Lohn von 125 % des Stundenansatzes vorgesehen. Nähere Angaben über den Umfang der Nachtarbeit enthält der Vertrag nicht. Aus der Lohnabrechnung per 22. April 1997 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der kurzen Zeit bei der S.________ AG 79,5 Stunden zu Fr. 17.- und eine Stunde Nachtschicht gearbeitet hat. Der Firma wurden gemäss den von der Verwaltung eingeholten Unterlagen des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) ab 17. Januar 1994 bis auf weiteres zwei Schichten mit Arbeitszeiten von 4.30 bis 13 Uhr bzw. 13 bis 22 Uhr mit wöchentlichem Wechsel sowie ab 7. April 1997 eine Nachtschicht von 22 bis 6 Uhr bewilligt.
c) Auf Grund dieser Unterlagen ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ununterbrochen nur noch in der Nachtschicht hätte arbeiten sollen. Dies hätte, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, im Widerspruch zu den der Firma erteilten Bewilligungen und den einschlägigen Vorschriften des Arbeitsgesetzes gestanden. Dass die Nachtschicht im erwähnten Betrieb nur 6,5 statt 8,5 Stunden dauert, macht die dem Versicherten zugedachte Stelle noch nicht unzumutbar. Anspruch auf eine durchgehende Arbeitszeit von 8,5 Stunden im Tag bestand nicht.
d) Zutreffend hat sodann die Vorinstanz erkannt, dass der dem Beschwerdeführer angebotene Bruttolohn von rund Fr. 2700. - im Monat im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. l AVIG zumutbar ist, da er auf jeden Fall 70 % des versicherten Verdienstes übersteigt. Damit bleibt auch für die Annahme eines Zwischenverdienstes kein Raum (BGE 121 V 54, 120 V 233 und 502), und der Versicherte kann keinen Differenzausgleich beanspruchen (SVR 1999 AlV Nr. 8 S. 21).
e) Ein Arbeitsloser ist nicht verpflichtet, jede Arbeit anzunehmen, wenn die lohnmässigen Voraussetzungen nach Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG erfüllt sind. Selbst wenn keine Unzumutbarkeit im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, muss ein Versicherter eine Stelle nicht antreten, wenn diese aus einem andern der in lit. a-h von Art. 16 Abs. 2 AVIG genannten Gründe unzumutbar ist (BGE 124 V 63 Erw. 3b letzter Abs. ).
f) Vorliegend wendet der Beschwerdeführer ein, der ihm angebotene Grundlohn von Fr. 17.- in der Stunde sei nach lit. a von Art. 16 Abs. 2 AVIG unzumutbar, da er nicht der orts- und branchenüblichen Entlöhnung für einen Verpacker im Schichtbetrieb entspreche. Ob dieser Einwand zutrifft, ist auf Grund der Akten nicht überprüfbar, da weder die Verwaltung noch die Vorinstanz dieser Frage nachgegangen sind. Damit ist der Sachverhalt in einem entscheidwesentlichen Punkt ungenügend abgeklärt (BGE 124 V 63 f. Erw. 3c). Die Sache ist deshalb an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen, welche die nötigen Abklärungen treffen und in Bezug auf die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gegebenenfalls neu verfügen wird.
3.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht nicht geprüft zu werden, ob die streitige Einstellung in der Anspruchsberechtigung internationalem Recht widersprach.
4.- Der Versicherte verlangt eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts beruhen Entscheide auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge und der Arbeitslosenversicherung, mit welchen kantonale Versicherungsgerichte Parteientschädigungen zusprechen, auf kantonalem Recht, weil die Art. 73 BVG und Art. 103 AVIG im Unterschied zu den andern Sozialversicherungszweigen keinen bundesrechtlichen Anspruch auf Parteientschädigung einräumen (BGE 124 V 286 Erw. 2 mit Hinweisen, 112 V 111 Erw. 2c; ARV 1990 Nr. 11 S. 64 Erw. 2a).
In BGE 126 V 143 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in Änderung der bisherigen Rechtsprechung erkannt, dass die weitreichenden bundesverwaltungsrechtlichen Normen über die prozessuale Ausgestaltung des kantonalen Sozialversicherungsprozesses zusammen mit den Grundsätzen des Sachzusammenhangs und der Einheit des Prozesses für die sachliche Zuständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Überprüfung kantonalen Verfahrensrechts sprechen, und zwar auch dann, wenn es - im Unterschied zur Rechtsprechung des Bundesgerichts - allein um die Anfechtung eines reinen kantonalrechtlichen Prozess(zwischen)entscheides geht und unabhängig davon, ob das Rechtsmittel in der Sache selbst ergriffen wird. Für die Annahme einer bundesrechtlichen Verfügungsgrundlage genügt es daher, wenn der dem Verfahren zugrunde liegende materiellrechtliche Streitgegenstand dem Bundessozialversicherungsrecht angehört (Erw. 3c). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden
Fall erfüllt, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Parteikostenpunkt einzutreten ist.
b) Mit dem kantonalen Recht hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen (Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG). Es hat nur zu prüfen, ob die Anwendung der einschlägigen kantonalen Bestimmungen oder - bei Fehlen solcher Vorschriften - die Ermessensausübung durch das kantonale Gericht zu einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG), insbesondere des Willkürverbots oder des Verbots des überspitzten Formalismus, geführt hat (BGE 120 V 416 Erw. 4a, 114 V 205 Erw. 1a mit Hinweisen).
c) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht näher begründet, inwiefern die Vorinstanz dadurch, dass sie dem im dortigen Verfahren unterliegenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen hat, kantonales Recht verletzt hätte und gegen welche kantonale Vorschrift sie verstossen haben soll. Ebenso wenig wird die Verletzung einer bestimmten bundesrechtlichen Norm oder eines allgemeinen Prozessgrundsatzes, der im kantonalen Beschwerdeverfahren der Arbeitslosenversicherung Geltung hätte, gerügt. Der Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das kantonale Verfahren ist wohl eher in dem Sinne zu verstehen, dass der Beschwerdeführer für den Fall eines Obsiegens im letztinstanzlichen Verfahren nachträglich eine Parteientschädigung auch für den vorinstanzlichen Prozess verlangt. Zwar wird nun die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutgeheissen. Da jedoch keine bundesrechtliche Grundlage für die Zusprechung von Parteientschädigungen im kantonalen arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahren besteht, ist es nicht möglich, die Vorinstanz im vorliegenden Prozess zur Ausrichtung einer Parteientschädigung entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu verpflichten.
Es ist dem Beschwerdeführer aber unbenommen, diesbezüglich selber an das kantonale Gericht zu gelangen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Februar 1999 und die Verfügung vom 22. März 1997 aufgehoben werden und die Sache an die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, gegebenenfalls neu verfüge.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500. - (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Amt für Arbeit, St. Gallen, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 30. November 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: